Abgrenzung vollendeter und versuchter Raub bei Entwendung einer Brieftasche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 732/67
- Datum
- 31.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollendung des Raubes gehört die rechtswidrige Zueignungsabsicht bezüglich der weggenommenen Sache; fehlt diese Absicht, liegt kein vollendeter Raub vor.
Nimmt der Täter ein Behältnis lediglich, um an dessen Inhalt zu gelangen, ohne das Behältnis selbst eigenzunehmen, begründet das Behältnis keine Zueignung.
Das Wegwerfen eines entnommenen Behältnisses als für den Täter wertlos spricht gegen eine Aneignungsabsicht und lässt die Tat im Versuch stecken bleiben.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind der Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Strafe zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 732/67
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Hossain ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1943 in Ne Starokkeo, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Driss El ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1938 in Marokko, zur Zeit in ██████████████████ wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. August 1967 a) dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Gründe
Die von den Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge ist teilweise begründet.
Die Strafkammer hat einen vollendeten Raub angenommen, obwohl die dem Opfer entrissene Brieftasche kein Geld enthielt. Das wäre nur richtig gewesen, wenn die Angeklagten auch die Brieftasche selbst in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hätten. Deren wirtschaftlichen Wert wollten sie aber nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. hierzu RGSt 61, 226, 232; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388). Sie nahmen diese vielmehr nur, weil sie nach ihrer Vorstellung auf diese Weise an das allein begehrte Geld herankommen konnten. Die Brieftasche warfen sie als für sie wertlos fort. Da sie keine Wertgegenstände, die sie sich zueignen wollten, gefunden haben, ist der Raub im Versuch stecken geblieben. Entsprechend sind die Schuldsprüche zu ändern.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ausführungen zum Strafausspruch erübrigen sich, weil dieser wegen Änderung des Schuldspruchs ohnehin aufzuheben ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass beim Angeklagten El [REDACTED] die Bildung einer Gesamtstrafe mit der am 4. Juli 1967 ausgesprochenen Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht kommt.
| StPO | Baldus | Baumgarten | |||
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