Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Räuberische Erpressung trotz verbotenen Glücksspiels

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung an; streitig war, ob ihm verlorene Spieleinsätze wegen Nichtigkeit des Glücksspielvertrags zustanden. Der BGH verwirft die Revision: die Gewinne gehörten dem Bankhalter, ein Rückforderungsanspruch war nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen. Die Strafbarkeit bleibt davon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtigkeit von Spielvereinbarungen nach § 134 BGB berührt regelmäßig nicht das abstrakte Erfüllungsgeschäft; der durch das Spiel erworbene Gewinn bleibt grundsätzlich Eigentum des Gewinners.

2

Ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende bewusst gegen ein gesetzliches Verbot (z. B. verbotenes Glücksspiel) verstoßen hat.

3

Dass das Opfer durch das verbotene Spiel teilweise ungerechtfertigt bereichert war, schließt die Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung nicht aus; das strebende Erlangungsinteresse des Täters bleibt strafbegründend.

4

Eine Revision, die auf einem vom Urteil abweichenden Sachverhalt beruht, der durch die Feststellungen nicht gestützt wird, ist unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 11. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 260/68 URTEIL

in der Strafsache gegen den Oltankschweißer Josef █ aus ██ ███ (Kreis ████), dort geboren am █████ 1938, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, pr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

II. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist einwandfrei. Im Übrigen gilt folgendes:

Der Angeklagte hat nach dem Spiel seinen Mitspieler, den Türken █████, durch Gewalt und Todesdrohungen genötigt, ihm sein (KC_s) ganzes Geld auszuhändigen. Dazu gehörten auch 40,- DM, die der Angeklagte beim letzten Einsatz an den Türken verloren und die dieser, der Bankhalter, als seinen Gewinn eingestrichen hatte.

Bezüglich dieser 40,- DM (das Urteil spricht mitunter versehentlich von 50,- DM) hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe das Geld zurückverlangen dürfen, weil KC falsch gespielt habe. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass Konak nicht falsch gespielt und dass der Angeklagte dies auch nicht angenommen hatte. Er meint weiter, dieses Geld sei, wegen unerlaubten Glücksspiels, sein Eigentum geblieben. Auch dies ist nicht richtig. Das Spiel „Siebzehn und Vier“ (Vingt et un) war allerdings ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel (§§ 284, 284a StGB). Die zwischen den Beteiligten getroffenen Spielabreden waren demnach gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit lässt jedoch in der Regel das abstrakte Erfüllungsgeschäft unberührt (vgl. BGHSt 6, 377, 378 betr. Dirnenlohn; ebenso BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967, 4 StR 440/67). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Kritik von Schlosser (JuS 1963, 146, 147) an BGHZ 37, 363 ff. betrifft den Sonderfall von Verstößen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 der SpielbankVO und nicht die §§ 284 ff. StGB (BGHZ 47, 393, 398, 399). Das Verbot der §§ 284, 284a StGB will der Spielleidenschaft entgegentreten (BGHSt 11, 209, 210), nicht aber verhindern, dass ein Spieler sein Geld verliert; vgl. auch die Einziehungsvorschrift des § 284b StGB.

Da der Inhalt der Bank dem Bankhalter KC gehörte, war dieser Eigentümer auch des Geldes, das der Angeklagte an ihn verloren und das KC als seinen Gewinn eingestrichen hatte. Dass der Angeklagte übrigens vergeblich versuchte, zu verhindern, dass KC das Geld zu sich steckte, änderte daran nichts.

Allerdings war KC um den Gewinn ungerechtfertigt bereichert (§§ 134, 812 BGB). Der Rückforderung stand nun zwar der § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB (auf den das Landgericht S. 20 UA Bezug nimmt) nicht entgegen (§ 134 BGB; RGRK, 11. Aufl., Anm. 22 und Palandt, 27. Aufl., Anm. 5b, je zu § 762 BGB). Dies betont der Verteidiger mit Recht. Die Rückforderung war jedoch, wenn man von § 814 BGB (erster Halbsatz) absieht, zumindest nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, der für alle Bereicherungsfälle gilt (BGHZ 44, 1, 6). Allerdings setzt dies voraus, dass auch der Leistende bewusst dem gesetzlichen Verbot zuwiderhandelt (BGH NJW 1968, 1329, 1330 Nr. 8). Aber auch dies ergibt sich hier aus den Feststellungen (S. 6 UA: „das verbotene Glücksspiel“).

Die Strafkammer hat daher im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem Angeklagten auch in Höhe von 40,- DM kein Anspruch zustand, weder auf die betreffenden Geldscheine (BGHSt 17, 87–90), noch überhaupt. Er hat das nach den Feststellungen auch gewusst und rechtswidrig in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB; S. 20 UA). Dem Erstreben des Vorteils (§ 253 Abs. 1 StGB) steht nicht entgegen, dass der Überfallene teilweise ungerechtfertigt bereichert war. Die Rechtsordnung billigt eben in solchen Fällen demjenigen die bessere Position zu, der die Sache in der Hand hat (§ 817 S. 2 BGB; in pari turpitudine melior est causa possidentis).

Die Revision geht von einem abweichenden Sachverhalt aus, z. B., dass das Geld des Bankhalters und des Angeklagten zusammen auf dem Tisch gelegen und Miteigentum bestanden habe. Dafür ergibt das Urteil nichts.

Bezüglich der ersten 40,- DM, die als Einlage des Bankhalters schon in der Bank lagen, und des Betrages von ebenfalls ca. 40,- DM, den der Angeklagte dem Türken bei dem Überfall zusätzlich abgenötigt hat, ist die Annahme räuberischer Erpressung ganz unbedenklich und problemlos.

Auch im Übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar.

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

FischerSeibertLoesdau
HübnerPikart
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