Revision: Aufhebung wegen fehlender Absicht rechtswidriger Zueignung bei angeblichem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 463/61
- Datum
- 15.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur rechtlichen Bewertung des Raubes gehört als wesentliches subjektives Tatbestandsmerkmal die Absicht rechtswidriger Zueignung; fehlt diese, liegt kein Raub vor.
Fehlt es dem Täter an der Absicht rechtswidriger Zueignung, weil er glaubt, durch Wegnahme einen fälligen Anspruch zu befriedigen, so fehlt das für den Raub erforderliche Zueignungsunrecht.
Eine Personenverwechslung steht der fehlenden Zueignungsabsicht nicht entgegen, wenn der Täter im Irrtum annimmt, gegen die angetroffene Person einen Anspruch auf Herausgabe zu haben.
Die Wegnahme eines Behältnisses begründet nicht zwangsläufig die Absicht, das Behältnis zu behalten; wenn nur der Inhalt behalten und das Behältnis weggeworfen werden soll, spricht dies nicht zwingend für Zueignungsabsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen C—) ohne ██████ Wohnsitz, den Bergmann Fritz zuletzt in ████, geboren am ███ ███████ in ██████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit der Revision macht er geltend, seine Tat könne nur als versuchter Raub beurteilt werden; denn in der Handtasche, die er der Dirne entriss, habe sich kein Geld befunden. Er rügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Was er dazu vorträgt, bedarf nicht der Erörterung, da die Prüfung von Amts wegen auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt.
Der Angeklagte war der Meinung, eine Dirne, mit der er am 30. Januar 1961 in der Nähe der Bonner Rheinbrücke geschlechtlich verkehrt hatte, habe ihm bei dieser Gelegenheit sein Bargeld, etwas über 70,— DM, gestohlen. Einige Tage später ging er wieder zur Rheinbrücke, um die Dirne zu stellen und sein Geld wieder zu erhalten. Er traf die Prostituierte G. C. und hielt sie irrtümlich für die Dirne, mit der er verkehrt hatte. Er entriss ihr die Handtasche, „um sich für seinen Ver-
lust schadlos zu halten.“ Er wollte also der G. C. einen Geldbetrag wegnehmen, der demjenigen gleichkam, den ihm seiner Ansicht nach die Dirne am 30. Januar 1961 gestohlen hatte. Infolge der Personenverwechslung glaubte er, einen Anspruch gegen die G. C. auf Rückerstattung des gestohlenen Geldes zu haben. Nun handelt allerdings derjenige, der eine individuell bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat, nicht im Widerspruch mit der Eigentumsordnung, mithin nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Dass indessen der Angeklagte geglaubt hatte, nach sieben Tagen habe die Dirne noch die ihm gestohlenen Geldstücke in der Tasche, wird vom Landgericht ausdrücklich verneint. Gleichwohl ist, entgegen der Ansicht des Tatrichters, damit die Absicht rechtswidriger Zueignung des Geldes noch nicht dargetan.
Der Senat hat bereits in zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen (Urt. vom 11. Oktober 1955 – 2 StR 259/55 und Urt. vom 31. Oktober 1956 – 2 StR 324/56) ausgesprochen, dass demjenigen, der sich durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam seines Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, die zum inneren Tatbestand des Raubes gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt, wenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes erstrebt. In beiden Fällen hat der Senat die Verurteilung wegen schweren Raubes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Tatrichter dies übersehen hatte.
Hier ist die Sachlage nicht anders. Dass der Angeklagte sich in der Person geirrt hat und annahm, die Prostituierte G. C., der er die Handtasche wegnahm, sei diejenige, mit der er am 30. Januar 1961 geschlechtlich verkehrt hatte, kann die Beurteilung nicht ändern. Der Angeklagte hatte zwar gegen die G. C. keinen Anspruch auf Zahlung von Geld, glaubte aber wegen der Personenverwechslung gegen diese einen Anspruch zu haben.
Das Landgericht ist im Übrigen der Überzeugung, dass sich in der Handtasche Geld befunden und der Angeklagte es weggenommen habe. Es geht dabei ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte sich nur das Geld und nicht auch die Handtasche zueignen wollte; denn „Zumindest in Bezug auf das weggenommene Geld handelt der Angeklagte auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung.“ Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, signet sich nicht das Behältnis zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat (vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHSt 16, 190).
Fehlte dem Angeklagten die Absicht rechtswidriger Zueignung, so kann die Wegnahme des Geldes nicht als Raub bewertet werden. Sie stellt sich möglicherweise als Nötigung dar. Die Verurtei-
lung wegen Raubes kann also nicht bestehen bleiben. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |