Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Unfallflucht und Begünstigung im Amt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/55
Datum
04.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Unfallflucht (§ 142 StGB a.F.) sowie Begünstigung im Amt (§ 346 StGB a.F.) bzw. Beihilfe hierzu ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, u.a. zur unterbliebenen Ortsbesichtigung, zur Beweiswürdigung und zur unterlassenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO. Ein Fehler bei der Entscheidung über die Vereidigung begünstigungsverdächtiger Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) blieb ohne Beruhen. Sachlich-rechtlich bestätigte der BGH insbesondere die Strafbarkeit der Teilnahme an Begünstigung auch bei eigener Vertuschungsabsicht und billigte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn der Tatrichter auf Grund tragfähiger Zeugenaussagen und nachvollziehbarer Erwägungen eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit nicht für erforderlich hält.

2

Auf die unterbliebene Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO kann ein Angeklagter seine Revision nicht stützen.

3

Wird über die Vereidigung eines möglicherweise begünstigungsverdächtigen Zeugen nicht vorrangig nach § 60 Nr. 3 StPO entschieden, führt dies nur dann zur Aufhebung, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

4

Teilnahmehandlungen (Anstiftung oder Beihilfe) an einer von einem anderen begangenen Begünstigung sind auch dann strafbar, wenn sie der Vertuschung der eigenen Vortat dienen; straflose Selbstbegünstigung scheidet aus, wenn dadurch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht wird.

5

Eine vollendete Unfallflucht kann bereits im zielgerichteten Entfernen vom Unfallort und im bewussten Entziehen von Feststellungen durch Verbergen des Fahrzeugs liegen; spätere Rückkehrhandlungen sind hierfür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████████████████ Herbert aus █████████████, dort geboren am ██, 2. den Polizeihauptwachtmeister Karl Josef ██ aus █████████████, geboren am ██,

wegen Unfallflucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ der Bundesanwaltschaft, Justiz███████████████ ██ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 4. November 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Polizeioberwachtmeister IC verursachte in der Nacht vom 13. zum 14. März 1954 gegen 3 Uhr morgens nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften einen Verkehrsunfall. Er geriet auf der Bundesstraße kurz vor der an der rechten Straßenseite in Richtung ███ gelegenen Gaststätte "MAC" mit seinem Personenwagen auf die linke Straßenseite und streifte den ihm entgegenkommenden Wagen des Kraftfahrers ██ aus █████████████, der in Begleitung seiner Frau, der Eheleute HCD und der Eheleute ████ fuhr. Nach dem Zusammenstoß hielt der Angeklagte kurze Zeit an, um die Schäden an seinem Fahrzeug notdürftig zu beheben, und fuhr sodann mit hoher Geschwindigkeit davon. ██ folgte ihm in seinem Wagen zusammen mit dem Ehemann HCD und den Eheleuten ██████ eine Zeitlang. Er konnte ihn aber nicht stellen, weil IC unbemerkt in eine Hinfahrt eines Seitenwegs gefahren war und sich dort verborgen hielt, bis seine Verfolger vorbeigefahren waren. Alsdann wendete IC und fuhr zurück, um unerkannt zu entkommen. In der Nähe der Unfallstelle wurde er von den Ehefrauen BC und HC angehalten. Auf ihre Fragen gab er zwar seine Unfallbeteiligung zu, wartete aber die Rückkehr der Männer nicht ab und fuhr weiter nach █████████████.

Das auf Anzeige Berghausens eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab den dringenden Verdacht der Fahrerflucht. Deshalb fuhr IC zunächst außerdienstlich nach ████ und bat die Eheleute BC und HCD, von der Verfolgung der Angelegenheit Abstand zu nehmen, weil er sonst seine Stellung verlieren würde. Diese gaben ihm eine schriftliche Erklärung, dass sie auf eine weitere Verfolgung der Anzeige keinen Wert mehr legten. Dafür verpflichtete sich IC, für den Schaden aufzukommen. Bei seiner Vernehmung durch den Oberkommissar ███ vom 24. März 1954 bestritt er, nach dem Unfall beabsichtigt zu haben, sich den Feststellungen seiner Person oder seines Fahrzeugs zu entziehen.

Der mit der weiteren Bearbeitung der Sache beauftragte Polizeihauptwachtmeister ███ bat ██ darum, ihm einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, damit er die Zeugen ██ und HC in ███ vernehmen könne. Dieser verwies ihn an IC und meinte, da dieser den Zusammenstoß offenbar verschuldet habe, möge er ihm seinen Privatwagen für diese Fahrt überlassen, um dem Geschädigten und den in ████ wohnenden Zeugen unnötige Kosten zu ersparen. Daraufhin fuhr IC zusammen mit PC, beide in Dienstkleidung, zu den Eheleuten BC nach ████, wo sie auch die Eheleute HC antrafen. Sie überlegten alle gemeinsam, wie man IC helfen könne. Schließlich fertigte PC Niederschriften über Zeugenaussagen der Eheleute ████ und ███ an, die er schon auf der Polizeidienststelle durch Aufnahme der Personalangaben der Zeugen hatte vorbereiten lassen und in denen als Vernehmungsort ██████████ angegeben war. Diese Aussagen schilderten den Sachverhalt völlig falsch, so dass sie keinen Verdacht der Fahrerflucht mehr aufkommen ließen. Da sie mit den gleich nach dem Unfall in ████ gemachten Bekundungen der Zeugen nicht übereinstimmten, fuhren IC und PC nochmals nach ████, wo PC „berichtigende“ Zusatzprotokolle zu den ersten Vernehmungsniederschriften aufnahm, durch die alle Widersprüche beseitigt wurden. Auf Grund dieser „Ermittlungen“ stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen IC ein.

Das Landgericht verurteilte IC wegen Begünstigung im Amt zu sechs Monaten Gefängnis, IC wegen Fahrerflucht und Beihilfe zur Begünstigung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen PC wurde zur Bewährung ausgesetzt; dem Angeklagten IC wurde die Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Seine Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten hat die Strafkammer im Wesentlichen auf die Aussagen der Eheleute BC und HCD gegründet. Diese blieben auf Antrag der Verteidiger unvereidigt, und zwar die Zeugen ██████ als Geschädigte, die Zeugen HC wegen Begünstigungsverdachts.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften wie des sachlichen Strafrechts gerügt.

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, obwohl die Zeugen BC, HC und ███████ einerseits und die Zeuginnen XK und X andererseits über den Ort, an dem IC nach dem Unfall mit seinem Fahrzeug gewendet hat, einander widersprechende Aussagen gemacht haben. Der Tatrichter hat die Bekundungen der zuletzt genannten Zeugen, die mit IC zusammenfuhren, als ungeeignet ausgeschieden, weil ihre Angaben über den Wendepunkt wesentlich voneinander abwichen. Er ist deshalb überzeugt, dass sie sich nicht mehr genau an diese Stelle erinnern können.

Dagegen hat er auf Grund der bestimmten Bekundungen der übrigen Zeugen, wie im Urteil eingehend dargelegt ist, die „sichere Überzeugung“ gewonnen, dass IC an der Gaststätte „MAC“ vorbei in Richtung ██ weitergefahren ist und sich sodann in einem Seitenweg oder einer Einfahrt verborgen gehalten hat, bis ██ vorbeigefahren war, um erst dann zur Unfallstelle zurückzukehren. Nicht nur die Zeugen ███████ und HC, sondern auch der Zeuge ██, der mit ihnen fuhr, hat nach den Urteilsdarlegungen beobachtet, dass IC zunächst in der Nähe der Wirtschaft „MAC“ angehalten hat, dann aber weitergefahren ist. Alle drei fuhren deshalb zusammen mit der Ehefrau ██████ dem Angeklagten IC mit aufgeblendeten Scheinwerfern und hoher Geschwindigkeit bis kurz vor ████ nach, konnten aber seinen Wagen nicht finden. Da die Einfahrt zur Gaststätte „MAC“ erleuchtet war und die Straßenverbreiterung davor nur wenige Meter betrug, so folgert das Landgericht, würden die vier Personen in dem Wagen von BC das Fahrzeug bemerkt haben, wenn es dort noch in der Nähe oder am Straßenrand gestanden hätte. Die Ehefrauen █████████ und ████, die an der Unfallstelle zurückgeblieben waren, haben zudem, wie das Urteil ausführt, übereinstimmend bekundet, dass IC erst nach einiger Zeit mit hoher Geschwindigkeit zurückgekommen sei, woraus der Tatrichter offensichtlich ebenfalls entnommen hat, dass er sich absichtlich in einiger Entfernung jenseits der Gaststätte „MAC“ verborgen gehalten hat. Frau BC hat nach den Urteilsfeststellungen auch beobachtet, dass er von weiter her aus Richtung ████ kam und nicht aus der nur 200 m entfernten Einfahrt zum „MAC“ herausgefahren ist. Bei dieser Beweislage erachtete der Strafrichter nicht die Notwendigkeit, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen durch Vornahme einer Augenscheinseinnahme zu überprüfen.

Dazu nötigte auch nicht der Umstand, dass es zur Unfallzeit noch dunkel war. Denn IC fuhr in der Dunkelheit mit Scheinwerferlicht; er wechselte nach dem Anhalten eine Scheinwerferbirne aus, bevor er weiterfuhr. Er war also von weitem zu erkennen, zumal gegen 3 Uhr morgens noch kein lebhafter Verkehr auf der Straße herrschte. Außerdem war die Einfahrt zur Gaststätte ████ erleuchtet. Nach alledem konnte das Landgericht, ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, davon ausgehen, dass die Fahrweise ICs von der Unfallstelle aus weit genug zu überblicken war, so dass die Zeugen sichere Beobachtungen darüber machen konnten, ob er entgegen seiner Einlassung nach dem Anhalten über die Gaststätte „MAC“ hinaus weiter in Richtung ███ gefahren ist.

2. Darauf, dass der Tatrichter nicht genauere Feststellungen über den Alkoholgenuss der Zeugen ████, HD und ██ getroffen habe, kann die Revision nicht gestützt werden; denn das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht vergeblich versucht hat, diesen Umstand durch Befragen der vernommenen Zeugen näher zu klären. Die Revision gibt auch selbst keine Beweismittel an, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen können.

3. Die Würdigung der Zeugenaussagen lässt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers IC, keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Ob die Aussagen der Eheleute BC oder die der Eheleute HCD glaubwürdiger sind, hat allein der Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu entscheiden. Wie er in den Urteilsgründen hervorhebt, gehen die Bekundungen dieser Zeugen übrigens nur hinsichtlich des Verschuldens an dem Verkehrsunfall auseinander, weil die Eheleute ███ jetzt auch dem Ehemann █████████ die Schuld an dem Unfall geben. Hinsichtlich der Unfallflucht, die hier allein von Bedeutung ist, weichen die Zeugenaussagen dagegen nicht wesentlich voneinander ab. Die Strafkammer hat ihnen deshalb insoweit Glauben geschenkt, als sie sich jetzt noch decken und auch mit ihren früheren Angaben im Vorverfahren übereinstimmen.

4. Die von dem Beschwerdeführer PC erhobene Rüge, das Landgericht habe die Zeugen █████████, █ und ███ nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, ist unbeachtlich, weil der Angeklagte seine Revision nicht auf eine Verletzung dieser Belehrungspflicht stützen kann, wie der Große Senat für Strafsachen in dieser Sache durch den Beschluss vom 27. Januar 1958 entschieden hat (NJW 1958, 557).

5. Mit Recht beanstandet die Revision zwar, dass das Landgericht die Eheleute ███ nicht wie von den Verteidigern beantragt wegen Begünstigungsverdachts, sondern nur als Geschädigte unvereidigt gelassen hat. Die Strafkammer hätte, da die Vereidigung eines der Begünstigung verdächtigen Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig ist, während die Vereidigung des Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen ist, zuerst über die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO entscheiden müssen.

Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Denn der Strafrichter ist der Begünstigungsverdacht gegen diese Zeugen zweifellos nicht entgangen. Sie hat nämlich die Begünstigungshandlungen der Zeugen BC selbst im Urteil festgestellt, indem sie ausführt, dass bei dem ersten Besuch der beiden Angeklagten in der Wohnung ███ in ████ alle gemeinsam überlegten, wie sie IC helfen könnten, und dass sie dann falsche Darstellungen von den Vorgängen in der Unfallnacht zu Protokoll gaben, die keinen Verdacht der Unfallflucht mehr aufkommen ließen. Es kann daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen den gegen sie bestehenden Verdacht der Begünstigung hinsichtlich der hier abgeurteilten Tat der Fahrerflucht außer Acht gelassen hat.

6. Auch eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO ist nicht ersichtlich. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Zeugenaussagen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs. 1 StPO besteht für den Strafrichter nur die Pflicht, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe von Beweismitteln ist nicht vorgeschrieben. Die Revision kann mithin nicht darauf gestützt werden, dass die Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin ███████ im Urteil nicht erwähnt ist.

II.

Ebenso unbegründet sind die sachlich-rechtlichen Angriffe der beiden Revisionen gegen die Urteilsfeststellungen. Dass diese unklar, unvollständig und widersprüchlich seien, wie die Beschwerdeführer geltend machen, trifft nicht zu.

a) Es ist kein unlösbarer Widerspruch, wenn die Strafkammer meint, die Zeuginnen █████ und ████ hätten die Einfahrt zum Lokal „MAC“ möglicherweise mit einer anderen, weiter in Richtung ████ liegenden verwechselt, in die IC eingefahren sei, um den ihn verfolgenden Wagen von ██████████ vorbeifahren zu lassen, trotzdem aber der sicheren Überzeugung ist, dass sich der Angeklagte bewusst in einem der zahlreichen Seitenwege oder Einfahrten an der Bundesstraße in der Nähe der Unfallstelle verborgen gehalten hat. Denn das Landgericht ist angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen dieser beiden Zeuginnen auch davon überzeugt, dass sie sich nicht mehr genau an die Stelle erinnern können, an der IC sein Fahrzeug wendete. Es führt die Verwechslung der Einfahrt zum „MAC“ mit einer anderen Stelle offensichtlich nur als eine der möglichen Folgen der festgestellten Erinnerungstrübung der Zeuginnen an.

b) Dass die Eheleute HCD in der Hauptverhandlung die Schuld an dem Verkehrsunfall dem Zeugen ███ (nicht IC, wie es ursprünglich in dem Urteil hieß) beigemessen haben, hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 1956 selbst richtiggestellt. Ebenso hat es die Urteilsgründe dahin berichtigt, dass das linke Vorderrad (nicht das rechte) durch den infolge des Unfalls niedergedrückten linken vorderen Kotflügel blockiert war.

Die Urteilsgründe lassen auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Strafkammer den Aussagen der Zeugen BC, CD und ███ nur die Vorgänge nach dem Unfall, also hinsichtlich der Fahrerflucht ICs, geglaubt hat. Insoweit deckten sie sich auch in der Hauptverhandlung noch, während die Widersprüche sich nur auf die Alleinschuld ICs am Verkehrsunfall beziehen.

c) Ohne Rechtsverstoß konnte das Landgericht aus den Bekundungen der Ehefrauen ██████████ und HC, IC sei „erst nach einiger Zeit und mit hoher Geschwindigkeit zur Unfallstelle zurückgekommen“, den Schluss ziehen, dass er nicht unmittelbar nach seinem ersten Anhalten am „MAC“ umgekehrt ist, sondern von weiter her aus Richtung ███ kam, wie die Ehefrau BC nach den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit beobachtet hat und auch beobachten konnte (vgl. die Darlegungen unter Nr. 1). Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die Aussage der Zeugin BC über die Ausdrucksweise der Zeuginnen █████████ und ███ nach der Beendigung der Verfolgungsfahrt der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Insoweit greift die Revision die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

Wie sich die an der Unfallstelle zurückgebliebenen Zeuginnen █████████ und ███ der Absicht ICs, weiterzufahren, verhalten haben, ist für die Verurteilung wegen Unfallflucht unerheblich, weil die Strafkammer eine vollendete Unfallflucht mit Recht schon in der Weiterfahrt ICs in Richtung ███ und in seinem Verborgenhalten abseits der Bundesstraße erblickt hat. Sein Verhalten nach der Rückkehr zur Unfallstelle wird im Urteil nur zusätzlich verwertet (UA S. 14). Unwesentlich ist es deshalb auch, dass der Geschädigte BC den Halter des Fahrzeugs und damit den Angeklagten IC als Fahrer schon auf Grund des von den Frauen an der Unfallstelle wahrgenommenen Kennzeichens erfahren konnte.

d) Zu Unrecht meint IC, das Landgericht habe die Möglichkeit nicht erkannt, dass er dem ihn verfolgenden Wagen von BC begegnet sei; er hatte nämlich, während BC seinen Wagen auf der Straße wendete, die Scheinwerferbirne auswechseln, den Kotflügel hochbiegen und wenden können. Diese Möglichkeit wird durch die bestimmten Urteilsfeststellungen ausgeschlossen, nach denen BC den Fahrer ████████ darauf hinwies, dass IC, nachdem er in der Nähe der Wirtschaft „MAC“ gehalten hatte, in Richtung ███ davonfuhr. Erst daraufhin wurde die Verfolgung mit aufgeblendeten Scheinwerfern und hoher Geschwindigkeit aufgenommen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, dass die vier Personen in dem Fahrzeug ██████████ alle Vorgänge auf der Straße mit gespannter Aufmerksamkeit beobachteten und den Wagen IC wiedererkannt hätten, wenn er nach dem Wenden an ihnen vorbeigefahren wäre, ebenso wie sie ihn nach der Überzeugung der Strafkammer gesehen hätten, wenn er noch in der Nähe der Gaststätte „MAC“ oder am Straßenrand gestanden hätte. Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht die vom Beschwerdeführer bezeichnete Möglichkeit nicht ausdrücklich abzulehnen.

e) Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision kein unlösbarer Widerspruch in der Würdigung des ersten Besuchs der beiden Angeklagten in der Wohnung von ████████ zu finden. Wenn das Landgericht hier ausführt, dass alle gemeinsam überlegten, wie man IC helfen könne, so ist damit noch nicht gesagt, dass sich auch IC persönlich an diesem Gespräch beteiligt habe. Ersichtlich sind hier nur die übrigen Anwesenden gemeint. Dies wird zum Schluss durch die Feststellung, dass sich IC im gleichen Raum aufhielt, aber weder an der Unterhaltung noch an der Herstellung des Protokolls beteiligte, ausdrücklich klargestellt.

III.

Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder § 142 noch § 346 StGB ist verletzt. Insoweit haben die Beschwerdeführer auch keine besonderen, über die unter II erörterten Einwendungen hinausgehenden Beanstandungen erhoben.

Auch die Annahme einer strafbaren Beihilfe des Angeklagten IC an der von PC begangenen Begünstigung im Amt ist frei von Rechtsirrtum.

Nach der herrschenden Rechtsprechung sind alle Teilnahmehandlungen an einer durch einen anderen begangenen Begünstigung – auch im Rahmen des § 346 StGB – selbst dann strafbar, wenn sie begangen worden sind, um die eigene Beteiligung an der Vortat zu vertuschen, sich also selbst zu begünstigen. Die darin liegende Selbstbegünstigung könnte nur dann straflos bleiben, wenn durch sie nicht zugleich ein weiterer Straftatbestand verwirklicht, also ein anderes rechtlich geschütztes Gut verletzt oder gefährdet worden wäre. Die Handlung des Begünstigers ist aber eine neue selbständige Straftat, die sich gegen die Rechtspflege richtet. Wer sie fördert, ist daher strafbar, weil er zur Vertiefung des Rechtsbruchs des Begünstigers Hilfe leistet (vgl. RGSt 4, 603; 50, 364; 63, 373; JW 1924, 1597; BGHSt 5, 75, 81). Eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Teilnahmeformen der Anstiftung und Beihilfe, welche die Revision unter Berufung auf den Leipziger Kommentar, 6./7. Aufl. § 257 StGB Anm. II 7 fordert, wäre hier nicht gerechtfertigt (vgl. 2 StR 75/55 vom 21. Juni 1955).

Nach den Urteilsfeststellungen hat IC dem Mitangeklagten PC zu der Begünstigung Hilfe geleistet, indem er ihn nach Dienstschluss in seinem Volkswagen nach ████ brachte und ihm dadurch die Tat ermöglichte.

Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. IC war sich nämlich nach den Urteilsgründen bewusst, dass er die Tat des Polizeihauptwachtmeisters PC nicht fördern durfte, ohne sich selbst strafbar zu machen (UA S. 6). Mit dem Einwand, sein Vorgesetzter ███ habe ihnen die Benutzung des Kraftwagens für die Fahrt nach ████ selbst nahegelegt, greift der Beschwerdeführer die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt, in unzulässiger Weise an.

IV.

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Beschwerdeführer IC wegen des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Landgericht zur Begründung auf den Abschreckungszweck der Strafe hin, der bei dem erschreckenden Ansteigen der Zahl der Vergehen der Unfallflucht fordere, dass gerade der Angeklagte seine Strafe verbüße, weil er als Beamter der Verkehrsunfallbereitschaft eine solche verantwortungslose Tat begangen habe. Mit Recht hebt es auch hervor, der Unrechts- und der Schuldgehalt der Tat seien so schwer, dass das Vertrauen der Bevölkerung zur Unvoreingenommenheit der Rechtspflege durch eine Strafaussetzung gefährdet würde.

Es ist auch kein Rechtsfehler, dass der Tatrichter als Einsatzstrafe für die Unfallflucht nur sechs Monate verhängt und dabei schon die Gesichtspunkte verwertet, die er sodann im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nochmals berücksichtigt. Bei der Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse eine Strafaussetzung zulässt, müssen auch der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters gewürdigt werden.

RotbergMantelSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)