Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 75/57
Datum
21.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Taten der Unzucht mit Kindern (§ 176 StGB) ein. Der BGH hob das Urteil in mehreren Fällen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO unzureichend konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite, zum geflissentlichen Betrachten und zum Fortsetzungszusammenhang enthielten. Einzelne Teile blieben rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO hinreichend konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen enthalten; bloße Schilderungen von Gelegenheiten genügen nicht.

2

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Kind durch den Täter dazu veranlasst wird, den Geschlechtsteil geflissentlich (aufmerksam) zu betrachten; ein bloßes flüchtiges Hinsehen erfüllt die Vollendung nicht.

3

Bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind dessen Voraussetzungen streng darzulegen; bei nicht behebbaren Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten von der günstigsten Möglichkeit auszugehen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 25. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Paul ████████ aus █████, geboren am ████ in ███ wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

nach der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1956 mit den Feststellungen in den Fällen ████, ████, ███████ und Vi) sowie im ████████████████████ aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon in einem Fall ███████ in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Der dazu ermächtigte Verteidiger hat das Rechtsmittel in der Verhandlung vor dem Senat auf die Fälle Ky (I), █████████ und Vi) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Die so beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO wird zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt.

Zur ersten Tatreihe stellt das Landgericht fest: „Im Herbst 1955 zeigte sich der Angeklagte den beiden ihm bekannten, 1949 bzw. 1948 geborenen Schülern Gerd ██ und Bernhard ███ mit entblößtem Geschlechtsteil. Zu diesem Zweck hatte er sich hinter das zu ebener Erde und zur Straße hin gelegene Schlafzimmerfenster seiner Wohnung gestellt, ..., sodass die beiden vorbeigehenden Jungen seinen Geschlechtsteil sahen. Dieser Vorfall ereignete sich mindestens dreimal, darunter auch im Hofraum des Hauses des Angeklagten; teilweise war auch nur der eine oder andere Junge anwesend.“

Hierin hat die Strafkammer, wie ihren weiteren Darlegungen zu entnehmen ist, je ein in sich fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erblickt. Diese Feststellungen entsprechen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO und vermögen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu rechtfertigen.

Es steht nach dem Urteil des Landgerichts bisher nur fest, dass der Angeklagte den Kindern oder jeweils einem von ihnen bei mindestens drei Gelegenheiten vom Fenster aus oder im Hofraum sein entblößtes Glied gezeigt hat und dass die Jungen es sahen. Dies reicht nicht einmal für den weiteren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine ausreichenden Angaben. Es lässt sich allenfalls aus dem Urteilszusammenhang entnehmen, dass dem Angeklagten das Alter dieser Nachbarkinder bekannt war und dass er in sinnlicher Absicht gehandelt hat; denn es wird bei der Strafzumessung angeführt, dass er sämtliche Taten aus einer gewissen sexuellen Notlage heraus begangen habe und dass sie als außereheliche Ersatzhandlungen dazu dienen sollten, seinen starken Geschlechtstrieb zu befriedigen (S. 4 UA).

Es bleibt jedoch offen, ob sich das Landgericht darüber klar war, dass das bloße Zeigen des entblößten Gliedes gegenüber Kindern den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Vielmehr muss das betreffende Kind dazu veranlasst worden sein, den Geschlechtsteil des Täters geflissentlich, also aufmerksam zu betrachten (BGH NJW 1953, 710 Nr. 16). Darin liegt dann eine unzüchtige Handlung des Kindes, zu der es durch den Täter verleitet worden ist.

Sieht das Kind dagegen nur flüchtig hin, so läge nur der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, vorausgesetzt übrigens, dass der Täter das geflissentliche Betrachten wollte. Lässt sich dies nicht feststellen, so könnte Beleidigung gegeben sein; Strafantrag ist aber, soweit ersichtlich, nur im Fall T(____) gestellt worden (Bl. 7, 9 oben d. A.).

Da das Urteil zu den Vorfällen am Fenster erwähnt, dass die Jungen vorbeigingen, könnte dies dafür sprechen, dass es zumindest in diesen Fällen nicht zu einem geflissentlichen Betrachten gekommen ist. Bezüglich des Geschehens im Hofraum fehlt es an allen nachprüfbaren Feststellungen.

Soweit es bei einem Teilhergang nur zum Versuch, bei dem anderen zur Vollendung gekommen sein sollte, würde der Versuch in der vollendeten Tat aufgehen, sofern eine fortgesetzte Handlung vorlag. Eine solche nimmt die Strafkammer denn auch gegenüber jedem der betroffenen Kinder an. Die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat, die gerade bei Sittlichkeitsverbrechen einer strengen Prüfung unterliegen müssen, sind jedoch bisher nicht ausreichend dargetan (vgl. BGHSt 2, 163, 167/168).

Sollte auch auf Grund der erneuten Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang festgestellt werden, so könnte dies zu der Annahme führen, dass zwei durch ein und dieselbe Handlung begangene Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben waren (BGHSt 6, 81, 82; ferner S. 8 des Urteils des Senats: 4 StR 437/55 vom 12. Januar 1956 in der dieselbe Strafkammer betreffenden Strafsache KC» 5 Kis 5/56 StA Bochum). Auf jeden Fall würde, soweit sich der Angeklagte vor zwei Kindern zugleich exponierte, im natürlichen Sinne eine Handlung anzunehmen sein.

Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

Bei den Vorfällen mit den ebenfalls unter 14 Jahre alten Schülern Lothar ███████████ und Klaus ██████ ist das erste Tatgeschehen mit Lothar ██████ ebenfalls unzulänglich geschildert („... sodass der Junge seinen Geschlechtsteil sah ...“). Die spätere Vornahme unzüchtiger Handlungen an Lothar und Klaus ist zwar hinreichend dargelegt. Am Schluss dieser Feststellungen wird das Urteil aber wieder undeutlich: „Dieser Vorfall wiederholte sich – es wird bei beiden Jungen mindestens zwei- bis dreimal“.

Hierdurch wird nicht klar, wie viele Vorkommnisse oder selbständige Teilhergänge das Landgericht angenommen hat, ob nur zwei oder drei. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen. Das Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben.

Im Fall EC Y ist das Urteil in Schuldspruch und Einzelstrafe rechtskräftig geworden.

Die Ausführungen, mit denen ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint wird, sind zwar knapp, aber ausreichend. Die Revision hat denn auch insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.

Nach alledem ist das Urteil in den Fällen T(____); ███, EC und Vi) mit den Feststellungen aufzuheben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

KrummeSeibertLang-Hinrichsen
SauerHoepner

Zitiert (1)