Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Entscheidung über Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 75/55
Datum
21.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler und materielle Fehlanwendung. Verfahrensrügen ohne nähere Begründung sind unzulässig. Straflose Selbstbegünstigung kommt nicht in Betracht, wenn die Tat der Verhinderung der Aufdeckung einer früheren Straftat dient. Die Sache wird mangels Entscheidung über eine Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Verfahrensverstöße nicht hinreichend substantiiert darlegt.

2

Eine Handlung bleibt strafbar und kann nicht als straflose Selbstbegünstigung qualifiziert werden, wenn sie darauf gerichtet ist, die Entdeckung oder Verfolgung einer früheren Straftat zu verhindern; dies gilt ebenso für Anstiftung oder Beihilfe zu einer solchen Tat.

3

Beihilfe zur Begünstigung im Amt umfasst das Verschaffen oder Übergeben von Ersatzbeweismitteln mit dem Ziel, Ermittlungen zu täuschen und die Verfolgung zu behindern.

4

Hat der Täter zum Zeitpunkt einer späteren Verurteilung noch eine teilweise nicht verbüßte frühere Strafe, und stammt die neu verurteilte Tat aus der Zeit vor der früheren Verurteilung, so sind die Voraussetzungen des § 79 StGB zu prüfen; unterlässt das Gericht die Bildung einer Gesamtstrafe, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ewald V. ███ aus ███, dort geboren am ███████████ 1920, wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Oktober 1954 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Eine Verletzung sachlichen Rechts behauptet die Revision deshalb, weil die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten nicht als eine straflose Selbstbegünstigung angesehen hat. Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Polizei hatte dem Angeklagten, der durch die Unsicherheit aufgefallen war, mit der er seinen PKW im Straßenverkehr lenkte, eine Blutprobe entnommen. Er ließ sich später von einem anderen Arzt erneut eine Blutprobe entnehmen und leitete diese dem Polizeibeamten zu, der seine Sache weiter zu bearbeiten hatte. Der Polizeibeamte gab sie bewusst anstatt der richtigen von der Polizei genommenen Probe an das Institut für Gerichtliche Medizin zur Untersuchung weiter und wurde deshalb wegen Begünstigung im Amt verurteilt.

Der Angeklagte, der die spätere Blutprobe dem verurteilten Polizeibeamten verschaffte, damit dieser sie als die echte Blutprobe zur Untersuchung gebe, kann sich nicht deshalb für sein Tun auf straflose Selbstbegünstigung berufen, weil die Untersuchung des Blutes zum Zwecke der Ermittlungen in einem Strafverfahren gegen ihn angestellt wurde. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 60, 346) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass straflose Selbstbegünstigung dann nicht vorliegt, wenn der Vortäter, um der Strafverfolgung wegen seiner Vortat zu entgehen, eine Anstiftung zum Verbrechen nach § 346 StGB begeht (BGHSt 5, 75, 81). Gleiches gilt, wenn er Beihilfe zu diesem Verbrechen leistet. Denn auch dann bleibt der Grundsatz maßgebend, dass die Strafbarkeit einer Handlung nicht deshalb entfällt, weil der Täter sie begangen hat, um die Entdeckung einer früheren Straftat zu verhindern. Hiernach kann die Revision unter dem von ihr vorgetragenen Gesichtspunkt einer straflosen Selbstbegünstigung keinen Erfolg haben.

Auch sonst ist die ausgesprochene Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt ohne Rechtsfehler.

Dagegen muss die Rüge der Revision Erfolg haben, das Landgericht habe zu Unrecht unterlassen, über die Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden. Nach dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte am 6. April 1954 von dem Landgericht in Osnabrück wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe war nach dem im Urteil angegebenen Sachverhalt durch Anrechnung der Untersuchungshaft teilweise verbüßt. Ein Teil der Strafvollstreckung stand also noch aus, als der Angeklagte jetzt am 26. Oktober 1954 erneut verurteilt wurde, und zwar wegen einer Straftat, die er vor dem 6. April 1954 begangen hatte. Danach lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 StGB vor. Zwecks Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe muss daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGH NJW 1953, 389).

Dr. ArndtDr. DotterweichDr. Schalscha
WernerMenges
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