Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/55
Datum
19.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilt; er rügt mit Revision das Urteil. Das BGH stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach §§ 74, 79 StGB vorlagen, die das Landgericht jedoch unterlassen hat. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur Bildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen; die Revision sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nach §§ 74, 79 StGB, hat das Urteil die Bildung einer Gesamtstrafe zu enthalten.

2

Das Gericht darf nicht ohne besondere Umstände in seinem Urteil auf die Bildung einer Gesamtstrafe verzichten und diese dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen.

3

Wird die zwingend vorgeschriebene Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Vornahme der Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung des Rückfalls bei Eigentumsdelikten ist Gegenstand der materiellen Schuldbefundung und kann Rechtsfehler nur bei fehlender Feststellung tragender Voraussetzungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juli 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen Franz T., den Dachdecker, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in [REDACTED],

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juli 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle nach §§ 243 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 244, 245 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des schweren Diebstahls im Rückfall bejaht.

2.) Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte im Februar 1955 von dem Landgericht in Mönchengladbach wegen eines Kirchendiebstahls rechtskräftig zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafe wird zur Zeit verbüßt.

Die Tat, die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, ist am 10. November 1954 begangen. Mithin lagen die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vor (§§ 74, 79 StGB). Diese hat das Landgericht unterlassen. Es steht dem Gericht jedoch nicht frei, in seinem Urteil von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen und sie dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu überlassen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Ist die zwingend vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung unterblieben, so muss das Urteil zum Zweck ihrer Vornahme aufgehoben werden. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, die auch der erkennende Senat vertritt (BGHSt 3, 277; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1952 – 1 StR 325/52 = LM Nr. 6 zu § 79; BGH, Urteil vom 21. April 1953 – 1 StR 741/52; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 – 1 StR 529/53; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1955 – 4 StR 437/55; BGH, Urteil vom 10. Juni 1955 – 4 StR 199/55).

Dr. AugustinLang-Hinrichsen
KrummeHaager

Zitiert (3)