Treffer
BGH Urteil

Teilweise Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen in zwei Diebstahlsfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/65
Datum
08.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Diebstahlsfällen (A I 6, A I 7) auf, weil Feststellungen zu Eigentum und Gewahrsamsbruch fehlten; in den übrigen Punkten blieb das Urteil bestehen. Der Versuch eines Diebstahls (Fall A 3) und mehrere Verurteilungen wegen (teilweise schwerem) Diebstahls wurden bestätigt. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung bzgl. der aufgehobenen Punkte an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Diebstahls sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass die entnommenen Sachen fremdes Eigentum waren und bei der Wegnahme fremder Gewahrsam gebrochen worden ist.

2

Wenn Umstände für eine Herrenlosigkeit oder Aufgabe der Sachen sprechen, muss das Gericht den Sachverhalt und die innere Tatseite näher darstellen; sonst sind die Feststellungen lückenhaft und die Verurteilung aufzuheben.

3

Unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme — etwa Betreten eines Geländes und bereits begonnene Wegnahmehandlungen — kann einen versuchten Diebstahl begründen; bloße vorbereitende Handlungen genügen hierzu nicht.

4

Die Entwendung von Metallteilen von Bahnanlagen oder -fahrzeugen kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, als schwerer Diebstahl nach § 243 StGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Schutzvorschriften eingeordnet werden.

5

Die Aufhebung einer Verurteilung in bestimmten Fällen erstreckt sich auch auf Mitangeklagte ohne eigenes Rechtsmittel, soweit die Aufhebungsgründe diese ebenfalls treffen (§ 357 StPO).

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 435/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Arbeiter Manfred ██, dort geboren am ████████████████, ██ aus ██████████, geboren am 20. ██████████ 1936 in █████, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. März ████, soweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte Thomas in den Fällen A I 6 und A I 7 verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen fallen fort.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████████ verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt – bis auf die Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen A I 6 und A I 7 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs und nicht nur einer straflosen Vorbereitungshandlung im Fall A 3 ist bedenkenfrei. Die Feststellungen sind zwar knapp, jedoch im Zusammenhang ausreichend und dahin zu verstehen, dass der Angeklagte █████████ und der Mitangeklagte ███ das Fabrikgelände der ███ Papierwerke in ██████████ betreten hatten und bereits im Begriff waren, sich ihrer „Beute“ zu bemächtigen, als sie sich von zwei Arbeitern beobachtet fühlten und sich unter Zurücklassen ihrer „Beute“ wieder entfernten.

Die Würdigung des Diebstahls von Kupferkabelenden von den Masten einer stillgelegten Straßenbahnlinie (Fall A I 8), von für den Anschluss in einem Hochspannungsraum der Bundesbahn bestimmten und bereitliegenden Kabelenden (Fall A I 10) sowie von Kupferrohren aus abgestellten Lokomotiven der Bundesbahn (Fall A I 12) als schwerer Diebstahl nach § 243 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UmetMetG entspricht der Rechtsprechung (RGSt 58, 91; BGH, Urteil vom 12. Februar 1953 – 3 StR 372/52 –, bei Herlan in GA 1953, 76; Urteile vom 10. April 1953 – 1 StR 105/53 –, 13. August 1953 – 1 StR 257/53 – und 20. November 1953 – 1 StR 383/53).

In den auch den Mitangeklagten ██████ betreffenden Fällen A I 6 und A I 7 reichen dagegen die Feststellungen zur Verurteilung wegen Diebstahls nicht aus. Festgestellt ist lediglich, dass die Angeklagten in der Nähe eines Bahngeländes einen alten Ofen und einige kleinere Eisenteile weggenommen (Fall A I 6) und in der Nähe eines Strandbades mehrere am Straßenrand lagernde alte Eisenringe entwendet (Fall A I 7) und für 25,– DM und 13,– DM verkauft haben. Das Urteil enthält indessen keine Feststellungen darüber, wem diese Sachen gehörten und ob bei der Wegnahme fremder Gewahrsam gebrochen worden ist. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Die Art der mitgenommenen Sachen und ihr Fundort sprechen eher dafür, dass diese Sachen von ihren Eigentümern mit dem Willen, sich ihrer endgültig zu entledigen, fortgeworfen oder liegengelassen worden sind und herrenlos waren. Der Sachverhalt insoweit hätte deshalb, auch in Richtung auf die innere Tatseite, näherer Darlegung bedurft.

Dieser sachlich-rechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in den Fällen A I 6 und A I 7. Da er auch den Mitangeklagten ██ betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich die Aufhebung auch auf ihn erstrecken (§ 357 StPO). Eine Auswirkung auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen scheidet nach Lage der Sache aus.

Die teilweise Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten ████████ und ████████ hat den Wegfall der gegen sie erkannten Gesamtstrafen zur Folge.

KrummeFlitnerHirxthal
WillmsMayr

Zitiert (4)