Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Beteiligung bei Metalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 372/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 StPO muss das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; es ist dagegen nicht erforderlich, die Einlassung des Angeklagten wörtlich oder vollständig wiederzugeben.
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in der Revision nur wirksam, wenn der Beschwerdeführer konkret die nicht vernommenen Zeugen und die zu klärenden Beweisfragen angibt.
Ein angeblich abgelehnter Beweisantrag kann nicht gerügt werden, wenn in der Sitzungsniederschrift kein entsprechender Antrag nachweisbar ist.
Unklarheiten in den Feststellungen über den Umfang der Beteiligung eines Angeklagten berühren den Schuldspruch nicht notwendigerweise, können aber den Strafausspruch und die Strafzumessung so beeinflussen, dass Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich werden.
Eine stillgelegte, als Reserve dienende Fernsprechleitung kann dennoch öffentlichen Zwecken dienen; ihre Wegnahme kann daher die Tatbestände der Gefährdung einer öffentlichen Fernsprechanlage und des Diebstahls erfüllen, sofern das Leitungsmaterial schutzlos zugänglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 8. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schmied Franz ██ aus ██████, Kreis ████, geboren am ██ ██ in ██, — wegen fortgesetzten schweren Metalldiebstahls u. a. —
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch, ferner hinsichtlich der Einziehung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██ █████ Fernsprechleitung der Bundespost, die als Reserveleitung vorgesehen, zur Tatzeit aber nicht in Betrieb war, entwendet hat, ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Metalldiebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Gefährdung einer öffentlichen Fernsprechanlage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.
1.) Die Verfahrensbeschwerde erweist nicht durch. Soweit die Revision Verletzung des § 267 StPO mit der Behauptung rügt, die Strafkammer habe sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten über den Umfang seiner Beteiligung auseinandergesetzt, wird der Inhalt der Vorschrift verkannt. Nach § 267 StPO muss das Gericht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wird, sollen nur angegeben werden. Keinesfalls ist vorgeschrieben, dass die Einlassung des Angeklagten als solche im Urteil festgehalten werden muss.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe ihr Urteil in unzulässiger Weise allein auf die Aussagen des Angeklagten gestützt und die beantragten Zeugen nicht vernommen. Mit diesem allgemeinen Hinweis kann eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO nicht ausreichend begründet werden; es fehlt die Angabe der in Betracht kommenden Zeugen und die Darlegung der Beweisfragen, zu denen diese Zeugen hätten vernommen werden sollen (vgl. BGHSt 3, 213). Sofern die Revision mit ihrem Hinweis auf die Nichtvernehmung „beantragter Zeugen“ die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages meinen sollte, greift sie nicht durch, weil nach der Sitzungsniederschrift kein Beweisantrag gestellt ist. Eine Verletzung des § 245 StPO ist nach dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht gerügt. Mehrere zur Hauptverhandlung vorgeladene und erschienene Zeugen sind zwar nicht vernommen worden, und die Sitzungsniederschrift enthält keinen Nachweis, dass der Angeklagte mit der Nichtvernehmung einverstanden war. Gegen diesen Verfahrensfehler wendet sich aber die Revision nicht in ordnungsmäßiger Weise; denn sie wäre nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet gewesen, die Tatsachen anzugeben, die nach ihrer Meinung den Verfahrensmangel enthalten. Das ist nicht geschehen; der Revisionsbegründungsschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Nichtvernehmung der erschienenen Zeugen beschwert fühlt.
2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet; dagegen mussten der Strafausspruch und die Einziehung aufgehoben werden.
Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen
a) die Anwendung des § 317 StGB wendet, sind rechtsirrig. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass es sich um eine zur Tatzeit stillgelegte Leitung handelte. Diese hätte aber bei Wiederanschluss an der Abzweigstelle sofort der Nachrichtenübermittlung dienen können und wurde von der Bundespost als Reserveleitung bezeichnet. Die Strafkammer sieht deshalb in der Wegnahme der Leitung die vorsätzliche Gefährdung des Betriebes der Fernsprechanlage, weil die Leitung trotz vorübergehender Stillegung doch im Betrieb der Bundespost gestanden und damit öffentlichen Zwecken gedient habe und weil durch den Diebstahl die bis dahin jederzeit mögliche Wiederaufnahme des Betriebes auf dieser Leitung unmöglich gemacht worden sei. Diese Würdigung ist frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die Revision, eine Fernsprechleitung diene nur dann öffentlichen Zwecken, wenn sie gebrauchsfähig sei und auch tatsächlich benutzt werde. Die Ansicht der Strafkammer stimmt mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts überein, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach genügte es, dass die Leitung zu öffentlichen Zwecken bestimmt ist; ob sie gerade zur Tatzeit zu öffentlichen Zwecken gebraucht wurde oder gebraucht werden sollte, ist unerheblich (vgl. RG GoltdArch 40, 336). Weil es sich um eine für den Notfall vorgesehene Reserveleitung handelte, war nur der Tatbestand der Betriebsverhinderung ausgeschlossen. Das hat die Strafkammer nicht verkannt, sondern mit Recht Betriebsgefährdung angenommen.
Gegen die Anwendung des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Leitung „öffentlich aufgestellt“ war; sie befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 58, 91). Darauf, ob die Leitung über Grundstücke führt, deren Betreten verboten ist, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass der Gegenstand aus unedlen Metall durch die Art seiner Aufstellung dem Zugriff jedes beliebigen Dritten schutzlos preisgegeben ist.
Im Übrigen wendet sich die Revision hauptsächlich
c) gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, indem sie entweder neue Tatsachen vorträgt oder die Beweiswürdigung der Strafkammer zur inneren Tatseite durch ihre eigene ersetzen will. Das ist grundsätzlich unzulässig. Dagegen sind die Feststellungen des Urteils insoweit unzureichend, als nicht klar erkennbar ist, in welchem Umfang sich der Angeklagte an der Tat des ██ beteiligt hat. Diese Unklarheit lässt aber den Schuldspruch unberührt; sie kann sich nur im Strafmaß zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. In den Strafzumessungsgründen wird zwar hervorgehoben, dass der Tatanteil des Angeklagten wesentlich geringer gewesen sei, es bleibt aber zweifelhaft, ob sich dieser Hinweis auf die Art der Beteiligung im Einzelnen oder auf die Zahl der Einzelfälle beziehen soll. Denn im Übrigen erweckt die Urteilsfassung an verschiedenen Stellen, insbesondere bei Feststellung des Gesamtvorsatzes, den Eindruck, die Strafkammer habe angenommen, dass sich der Angeklagte an der Tat des ██ von Anfang an und bei allen Einzelhandlungen beteiligt habe. Damit aber steht in Widerspruch, dass bei Prüfung der Einlassung des Angeklagten von der Tatzeit im Juli und Juni 1951 gesprochen wird, während vorher festgestellt ist, dass ██ im April 1951 mit den Diebstählen begonnen habe. Jedenfalls kann angesichts dieser Unklarheit nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem Umfang der Beteiligung ausgegangen ist, der tatsächlich nicht festgestellt ist. Im Strafausspruch musste daher das Urteil aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat den gestohlenen Draht, soweit er sichergestellt wurde, gemäß § 40 StGB eingezogen. Das war unzulässig; denn dieser Draht gehörte nicht dem Täter, sondern der Bundespost.
| Koeniger | Krauss | Scharpenseel | |||
| Rotberg | Baldus |