Revision gegen Verurteilung u.a. wegen schweren Diebstahls und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/53
- Datum
- 13.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Augenschein kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält.
Ein auf eine fachärztliche Untersuchung eines Zeugen zielender Antrag ist als Beweisermittlungsantrag zu behandeln, wenn er nach Inhalt und Fassung keine hinreichend bestimmte Beweistatsache und kein bestimmtes Beweismittel in der für einen Beweisantrag erforderlichen Weise bezeichnet; eine rechtsirrtümliche Ablehnungsbegründung ist dann unschädlich.
Für die Qualifikation als Einsteigediebstahl ist es ausreichend, dass der Täter beim Eindringen einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz hinsichtlich stehlenswerter Gegenstände hat; es ist rechtlich unerheblich, wenn er einzelne Gegenstände erst im Inneren entdeckt und erst dann konkret zur Wegnahme entschlossen wird.
Die Wegnahme von am Gebäude angebrachten Teilen aus unedlen Metallen kann als schwerer Diebstahl nach § 17 UnedlMetG zu bestrafen sein; das Übersteigen einer Umfriedung und Betreten des Daches kann die Bewertung als Einsteigediebstahl stützen.
Ein Mitwirken zum Absatz erfüllt nicht allein deshalb nur Begünstigung; Hehlerei liegt vor, wenn das Handeln nicht lediglich auf die Sicherung des Vorteils für den Vortäter gerichtet ist, sondern tatbestandlich als Absatzhilfe im Sinne des Hehlereitatbestands bewertet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Metzger Walter ████ aus ███████, geboren am ███ ██ ████ in RC (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 28. November 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. November 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, Diebstahls und Anstiftung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen, je im Rückfall begangen, sowie wegen fortgesetzter, teilweise gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit dem Vergehen des Handels mit unedlen Metallen ohne Erlaubnis und des vorsätzlichen Ankaufs von Altmetallen von Minderjährigen, ferner wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; im Falle der Verurteilung wegen Diebstahls von Wandleuchtern aus der Liebfrauenkirche in Bobingen (Urteil II 19) macht sie auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) a) Den Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Augenscheins durfte das Landgericht nach § 244 Abs. 5 StPO mit der Begründung ablehnen, dass er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.
Dass die Strafkammer bei der Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens pflichtwidrig nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist somit unbegründet.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen des streitigen Kirchendiebstahls im Wesentlichen auf die Aussage des pensionierten Bahnpolizisten He gestützt.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt:
„Es wird die fachärztliche Untersuchung des Zeugen █████ auf seine Sehfähigkeit beantragt.“ „Die Beweisanträge – siehe auch a) – werden gestellt zum Beweise der Behauptung der Verteidigung, dass der Zeuge ████ ein alter Mann ist und nach den Widersprüchen, in die er sich verwickelt hat, ersichtlich ist, dass seine Sehfähigkeit nicht in Ordnung sein kann.“
Die Strafkammer hat den Antrag als Beweisantrag behandelt und abgelehnt, „da bei Beachtung der Aussage des Zeugen ██████, den Angeklagten ███, den er von klein auf schon kenne, klar und ohne jeden Zweifel erkannt zu haben, und bei Beachtung der weiteren Tatsache, dass er den Mitangeklagten ████ Walter später aus einer Anzahl von Personen als denjenigen erkannt hat, der auf dem Motorrad vor der Liebfrauenkirche in Bobingen gehalten hat, die Erholung eines Gutachtens über die Sehfähigkeit des Zeugen nicht geboten ist.“
Dass der Tatrichter mit dem Zeugen ████ Sehproben vorgenommen hat, ist weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Die den „Beweisantrag“ ablehnende Begründung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass die Strafkammer sagen wollte, sie besitze die erforderliche Fachkunde, um die Sehfähigkeit selbst zu beurteilen. Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die Vernehmung eines Sachverständigen sei „nicht geboten“, entspricht (entgegen der in § 244 Abs. 5 StPO für den Augenscheinsbeweis getroffenen Regelung) zwar nicht dem Gesetzeswortlaut. Der Antrag ist jedoch nach Inhalt und Fassung nur ein Beweisermittlungsantrag. Da ein solcher nicht beschlossen zu werden braucht, ist selbst eine rechtsirrige Begründung der Ablehnung bedeutungslos.
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt andererseits, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beachtet hat. Die Umstände drängten nicht zu der angeregten Beweiserhebung. Nach den Urteilsgründen fuhr der Zeuge mit seinem Fahrrad „auf ein paar Meter“, also auf eine kurze Entfernung, an dem Angeklagten vorbei, der auf einem haltenden Motorrad saß. Als ████ im Untersuchungshaft eine Reihe von Gefangenen, deren Wissen ████████████ vorgeführt wurden, erkannte er den Angeklagten ██ sofort wieder, obwohl ihn ein Beamter zur Prüfung der Glaubwürdigkeit in bewusster Täuschung auf einen anderen Haftling mit dem Bemerken aufmerksam machte, dieser sei der Tat verdächtig. Das Vorbringen der Revision, bei „He“ handele es sich um einen „Ende der sechziger Jahre“ stehenden Mann, findet in den Akten keine Stütze.
Auch die sachlich-rechtliche Rüge kann keinen Erfolg haben.
2. Begünstigung scheidet aus, weil der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer an dem Diebstahl mitgewirkt hat. Die Ausführungen zur Mittäterschaft sind zwar knapp, da die Angeklagten in Abrede stellten, den Diebstahl begangen zu haben. Sie tragen jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen die Verurteilung als Mittäter.
Zu den übrigen Rügen des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:
II.
1.) Diebstahl eines Transformators (Urteil II A)
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Einsteigediebstahls.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilte █████ ██ durch ein Kellerloch in das Gebäude des Montanwerks eingestiegen sind, „um aus Gießen nicht nur Fensterscheiben, sondern auch andere von ihnen vorgefundene und nach ihrer Meinung stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen.“ Damit hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden Täter mit allgemeinem Diebstahlsvorsatz in das Gebäude eingestiegen sind. Dann ist es rechtlich unerheblich, dass die Täter den entwendeten Transformator erst beim Durchsuchen des Gebäudes entdeckten und sich entschlossen, auch ihn wegzunehmen (RGSt 14, 312, 315, 317).
Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei nur eingestiegen, um Fensterscheiben zu stehlen, nicht aber weitere Gegenstände, greift er in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an.
Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten Prade und ██████ den Diebstahl verabredeten, gemeinsam in das Gebäude einstiegen und den Transformator gemeinsam wegschafften, dass der Beschwerdeführer ihn zu Hause ausschlachtete, das gewonnene ███████ verkaufte und den Erlös mit █████ teilte. Wenn ███ die gleichzeitig von dem Mittäter ██ entwendeten Fensterscheiben diesem überließ, der ein besonderes Interesse an ihnen hatte, so zwingt dieser Umstand keinesfalls zu dem Schluss, den Beschwerdeführer nur als Gehilfen anzusehen.
2.) Diebstahl von Dachrinnen (Urteil II 5)
Auch in diesen Fällen ist die Würdigung der Straftat als schwerer Diebstahl rechtlich bedenkenfrei.
Die entwendeten Zinkdachrinnen bildeten einen Teil des Gebäudes, an dem sie angebracht waren. Ihre Wegnahme ist daher schon nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen als schwerer Diebstahl zu bestrafen. Dazu kommt, dass der Angeklagte die Dachrinnen nur dadurch wegnehmen konnte, dass er über den Zaun des umfriedeten Grundstücks und auf das Dach des innerhalb des Zauns liegenden Gebäudes stieg und die Dachrinnen von dort aus wegriss. Dass der Beschwerdeführer einen anderen Teil der Dachrinnen unmittelbar vom Zaun aus löste, kann die rechtliche Beurteilung der Straftat als Einsteigediebstahl nicht ändern.
3.) Die Würdigung des Diebstahls von Buntmetallen aus abgestellten, beschädigten Lokomotiven der Bundesbahn (Urteil II 12) als schwerer Diebstahl nach §§ 247, 245 StGB in Verbindung mit § 17 UnedlMetG ist frei von Rechtsirrtum.
Die Erwägung des Landgerichts, dass die beschädigten Maschinen die Widmung, dem öffentlichen Nutzen zu dienen, nicht verloren haben, ist zutreffend. Sie waren „auch öffentlich aufgestellt“ (RGSt 58, 91), standen auf Bahngleisen und waren für jedermann zugänglich, obwohl das Betreten der Bahnanlagen Nichtberechtigten verboten ist.
Da der Angeklagte die Diebe in Kenntnis all dieser Umstände zu ihrer Tat anstiftete, wie die Strafkammer festgestellt hat, hat er sich der Anstiftung zum schweren Diebstahl schuldig gemacht.
4.) a) Bei der Beurteilung des gestohlenen Bleierzes hat die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Herkunft rechtlich unangreifbar festgestellt. Sie hat nicht auf die Beweisvermutung des § 259 StGB zurückgegriffen, sondern sich mit den Ausführungen, die der Beschwerdeführer in dieser Richtung vorgebracht hat, auseinandergesetzt.
b) Ankauf der Messingkartuschen usw. von █████ und ████ (Urteil II 6 und 7)
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Vorsitzer die von ██ angekauften Messingkartuschen und den Kupferdraht aus ██████████ deutschen Flakstellungen entwendet hatten. Sie unterrichteten den Beschwerdeführer über die Herkunft der Gegenstände, wie dieser eingeräumt hat. Er erwarb die Sachen im Januar 195[REDACTED] von den Dieben; dem █████ gab er für 1 Zentner Messingkartuschen eine Schachtel Zigaretten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht eingehend erörtert hat, wie es die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 194 fordert.
c) Auch hinsichtlich des wiederholten Ankaufs des von dem Schlosser █████ gestohlenen Metalls (Urteil II 2), zu dem der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge nicht näher ausgeführt hat, hat die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
d) Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, bei dem Erwerb der entwendeten Sachen in den Fällen a) bis c) gewerbsmäßig gehandelt, da er die Hehlerei nach seinen Angaben jeweils in der Absicht begangen hat, sich aus diesen Geschäften eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.
e) Auch in den Fällen II 10, 11 und 15, in denen der Angeklagte seines Vorteils wegen zum Absatz der von den Mitangeklagten █████ und █████ gestohlenen Gegenstände mitgewirkt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Hehlerei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre nicht wegen Hehlerei, sondern nur wegen Begünstigung zu verurteilen. Diese Auffassung ist irrig. Ein Mitwirken zum Absatz kann zwar unter Umständen den Tatbestand der Begünstigung nach §§ 257, 258 StGB erfüllen (BGHSt 2, 362). Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte P. zu dem Absatz lediglich in der Absicht mitwirkte, den Dieben den Vorteil ihrer Beute zu sichern.
Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer auch einen solchen Zweck verfolgte, sich also in Tateinheit mit der Hehlerei auch der Begünstigung schuldig machte, beschwert ihn ebensowenig wie die Annahme, dass diese Handlungen in Fortsetzungszusammenhang unter sich begangen sind. Das Landgericht hat diese Handlungen in die durch den gewerbsmäßigen Hehlerei begangene fortgesetzte Handlung einbezogen, was aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, da die fortgesetzte Handlung nur teilweise als gewerbsmäßig begangen gewürdigt ist. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die durch Ankauf begangene Hehlerei als ein fortgesetztes Verbrechen nach §§ 259, 260 StGB und das Mitwirken zum Absatz als ein selbständiges fortgesetztes Vergehen gegen § 259 StGB gewürdigt hätte.
5.) In den übrigen Fällen ist die allgemeine Sachrüge nicht näher begründet worden. Das Urteil lässt auch insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Dr. Augustin Krumme Mantel Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.