Revision: Aufhebung des Freispruchs mangels tatrichterlicher Feststellungen (§ 267 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/79
- Datum
- 20.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch setzt in der Regel voraus, dass der Tatrichter den äußeren Sachverhalt soweit wie möglich zusammenfassend darstellt; dies folgt aus § 267 Abs. 5 S. 1 StPO.
Fehlen verwertbare Feststellungen zu den äußeren Umständen mehrerer Tatakte, ist die Nachprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Das Urteil muss erkennbar darlegen, ob belastende Zeugenaussagen für realitätsbezogen gehalten oder insgesamt als erfunden bewertet werden und welche konkreten Zweifel der Tatrichter an deren Richtigkeit hat.
Fehlen die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, der relevanten Zeugenaussagen oder der Stellungnahmen von Sachverständigen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 428/79 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Roland ██████, geboren am ███████ 1934 in ████████, wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit seiner Stieftochter in der Zeit vom 12. Dezember 1974 bis März 1976 fortgesetzt, teilweise mit Gewalt oder nach Androhung von Tätlichkeiten geschlechtlich verkehrt zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat jedenfalls mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel. Es enthält keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, so muss in der Regel der äußere Sachverhalt, soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 267 Rdn. 112 ff; BGH, Urteil vom 24. August 1978 – 4 StR 411/78). Das gilt auch in dem vorliegenden Fall, der eine Vielzahl einzelner Handlungen zu verschiedenen Zeiten und in wechselnder Umgebung umfasst. Ohne eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung zusammenfassende Darlegung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sowie der getroffenen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Einzelakte des Anklagevorwurfs ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, in welchem Zusammenhang die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung erläuterten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Belastungszeugin einzuordnen sind. Das angefochtene Urteil lässt nicht einmal erkennen, ob die Strafkammer die Bekundungen der einzigen Belastungszeugin für realitätsbezogen hält und nur an der Täterschaft des Angeklagten zweifelt oder ob sie die Angaben insgesamt als erfunden wertet. Außerdem fehlen die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin und der Stellungnahme der Sachverständigen zu den vom Gericht geäußerten Zweifeln. Schließlich bleibt auch unklar, ob das Gericht den Leumundszeugen geglaubt hat und auf welche Vorgänge im Einzelnen sich deren Aussagen beziehen. Das angefochtene Urteil lässt daher eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Es kann deshalb keinen Bestand haben.
2. Auf die Aufklärungsrüge und die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es demnach nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein (vgl. zum Umfang der Begründungsplicht, wenn von einem Sachverständigengutachten abgewichen wird, BGH GA 1977, 275).
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |