§ 326 StGB: Eigenständiger strafrechtlicher Abfallbegriff; Freispruch im Umweltstrafrecht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/90
- Datum
- 26.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe eines Freispruchs müssen den individuellen Tatvorwurf und die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Freispruchsgründe so darstellen, dass dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung möglich ist.
Der strafrechtliche Abfallbegriff in § 326 StGB ist in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG eigenständig zu bestimmen und unterliegt nicht den verwaltungsrechtlichen Anwendungsbeschränkungen des § 1 Abs. 3 AbfG.
Eine Sache ist als „Zwangsabfall“ anzusehen, wenn sie aufgrund ihres konkreten Zustands objektiv ohne Gebrauchswert ist und in diesem Zustand die Umwelt gefährdet; eine bloß behauptete spätere Wiederverwendung ist hierfür ohne Bedeutung.
Ob kontaminiertes Bodenmaterial (noch) Wirtschaftsgut oder bereits Abfall ist, erfordert Feststellungen zur konkreten Beschaffenheit und Gefährlichkeit; pauschale Bewertungen ohne sachverständige Grundlage genügen nicht.
Die „Befugnis“ im Sinne des § 326 StGB richtet sich nach der tatsächlichen öffentlich-rechtlichen Rechtslage im Tatzeitpunkt; bloßes Dulden, fehlende Behördenkenntnis oder unverbindliche Empfehlungen Dritter begründen keine Befugnis, ein Irrtum darüber ist als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 1. September 1989
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: StGB 1975 § 326; AbfG § 1
a) Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG selbständig, ohne die verwaltungsrechtlichen Anwendungsbeschränkungen des § 1 Abs. 3 AbfG, zu bestimmen.
b) Eine Sache ist kein Wirtschaftsgut, sondern Abfall, wenn sie – ohne Entsorgung nach Abs. 2 AbfG – objektiv ohne Gebrauchswert ist und die Umwelt gefährdet.
BGH, Urteil vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90 – LG Frankenthal
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 24/90
in der Strafsache gegen
1. ██████ K. aus █████████████████, geboren am ██ ████ in ███, 2. Roger Josef ████ aus ██, geboren am ██ ███ 1935 in (Frankreich), 3. Dr. Rolf W. aus ████, geboren am ██ 1929 in ███,
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Blauth Dr. ███ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ für den Angeklagten ███████,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ███ aus █████ für den Angeklagten Dr. W.,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 1. September 1989, soweit es die Angeklagten ███████ und ██████ in den Fällen 2 bis 4 und Dr. W. in den Fällen 2 und 4 der Anklageschrift betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die sechs Angeklagten von dem Vorwurf, sich verschiedener Umweltdelikte schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Freispruch der Angeklagten █████ und ████ in den Fällen IV 2 bis 4 und des Angeklagten Dr. ██████ in den Fällen 2 und 4 der Anklage. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass seine Gründe nicht erkennen lassen, welche Straftaten den einzelnen Angeklagten zur Last gelegt werden. Da es sich um insgesamt sechs Angeklagte gehandelt hat, wäre es erforderlich gewesen, den individuellen Anklagevorwurf gegen jeden von ihnen nach Ort, Zeit, Verantwortungsbereich und Begehungsweise aufzuzeigen (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 2) und aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung darzulegen, dass sich dieser Vorwurf nicht bestätigt hat – und zwar entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen (vgl. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 41).
Es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung auch der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 – 4 StR 517/83 und vom 20. September 1979 – 4 StR 428/79 m. w. Nachw.).
Die Urteilsgründe enthalten hierzu einleitend folgende Ausführungen: Den Angeklagten werde vorgeworfen, „als jeweils Verantwortliche der Erölraffinerie ███ bis nicht ████████████████ August 1984 und in davorliegender Zeit in █████ durch Handlungen bzw. Unterlassungen Straftaten gegen die Umwelt begangen zu haben, indem sie bei dem Raffineriebetrieb auftretende Probleme nicht entsprechend dem Umweltschutzrecht gelöst haben“.
An einer anderen Stelle des Urteils (UA 8) heißt es: „Die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Verletzungen umweltschutzrechtlicher Bestimmungen konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, so dass sämtliche Angeklagten freizusprechen waren“.
Das Urteil setzt die Anklagevorwürfe im Einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist daher aus sich heraus nicht verständlich. Soweit anhand der Urteilsgründe eine sachlich-rechtliche Nachprüfung möglich ist, gilt folgendes:
Fall 2 der Anklage
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die von der Firma ████ in █████ betriebene Erdölraffinerie (im Folgenden: EC) – Leiter der Raffinerie war bis Mai 1982 der Angeklagte Dr. Rolf ████, danach der Angeklagte Roger ████; der Angeklagte Helmut ██████ war als Angestellter für den Bereich Umweltschutz zuständig – Abwasser „verschiedener Konsistenz“ in das Regenrückhaltebecken des Betriebes eingeleitet. Die Ausführungen des Tatrichters zum Zeitraum, in welchem dies geschehen ist, enthalten nur den Hinweis, dass im Dezember 1980 Schäden am Rückhaltebecken festgestellt wurden und dieses später abgerissen worden ist. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift seien in das Regenrückhaltebecken keine Sonderabfälle aus dem Raffineriebetrieb eingebracht und dort zwischengelagert, sondern lediglich „Abwässer verschiedener Konsistenz“ in dieses Becken eingeleitet worden (UA 9/10).
Angaben dazu, welcher Art, Menge und Herkunft diese Abwässer waren und welche Schadstoffkonzentrationen sie aufwiesen, teilt das Landgericht nicht mit. Es hielt sie ersichtlich deshalb für entbehrlich, weil es sich einerseits die Überzeugung verschafft hat, dass der Untergrund und das Grundwasser nicht verunreinigt worden sind, und andererseits „abfallrechtliche Vorschriften für die Behandlung“ der Abwässer rechtlich nicht relevant gewesen seien. In einem solchen Falle sei das Abfallrecht – und damit das Abfallstrafrecht – nicht anwendbar.
b) Nach § 326 StGB macht sich strafbar, wer (vorsätzlich – § 326 Abs. 1 StGB – oder fahrlässig – § 326 Abs. 4) unbefugt Abfälle mit den in den Nummern 1 bis 3 des § 326 Abs. 1 StGB näher bezeichneten Eigenschaften (u. a.) außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage ablagert oder sonst beseitigt.
Das Merkmal „Abfälle“ lehnt sich eng an § 1 Abs. 1 AbfG an, übernimmt aber nicht die nach § 1 Abs. 3 AbfG vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen für Stoffe, deren ordnungsgemäße Beseitigung (außerhalb des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen) in speziellen Vorschriften geregelt ist (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 2; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 326 Rdn. 2a; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 326 Rdn. 2).
Dabei bedarf es einer abschließenden Umschreibung des Merkmals „Abfälle“ hier nicht. Erfasst sind jedenfalls Stoffe, die sich in festem oder flüssigem Zustand befinden, derer sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will.
Soweit in das Regenrückhaltebecken tatsächlich feste Sonderabfälle eingebracht oder flüssige eingeleitet worden sind, unterfällt diese Handlungsweise auch dem Abfallstrafrecht. Wenn die Strafkammer sich auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG n. F. beruft, wonach die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht gelten für Stoffe, die in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, so übersieht sie, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. 8/2382 S. 17) der seit dem 1. Juli 1980 geltende § 326 StGB den § 16 AbfG abgelöst hat und in seiner Anwendung durch § 3 AbfG nicht beschränkt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Vorschriften „dieses Gesetzes“ nicht gelten sollen.
Der strafrechtliche Abfallbegriff ist demgegenüber in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG, nicht aber in unmittelbarer Abhängigkeit von allen Regelungen des Abfallgesetzes, eigenständig zu bestimmen, ähnlich dem Waffenbegriff des Strafrechts, der sich zwar an denjenigen des Waffengesetzes anlehnt, aber seine eigene Ausprägung erfahren hat (BGHR StGB § 25 Nr. 1 Schusswaffe 3). Die Neufassung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG im Jahr 1986 wollte lediglich die verwaltungsrechtlichen Abgrenzungsprobleme zwischen der Zuständigkeit der Wasserbehörden und derjenigen der Abfallentsorgungsbehörden klären, um ein unerwünschtes Nebeneinander wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Bestimmungen zu vermeiden (Mehrenschlager, Anmerkung zu OLG Koblenz OLGSt StGB § 324 Nr. 2; Kunig/Schwermer/Versteyl AbfG [1988] § 1 Rdn. 73).
Auch nach der verwaltungsrechtlichen Regelung unterfallen Abfälle – nach wasserrechtlichen Vorschriften nicht in Gewässer oder Abwasseranlagen eingebrachte oder eingeleitete Stoffe, die wie Sonderabfälle oder Abwässer aufgrund ihrer Verunreinigung nicht in Gewässer eingeleitet werden dürfen – dem Abfallrecht (Kunig/Schwermer/Versteyl aaO Rdn. 74). Die Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 AbfG im Rahmen des § 326 StGB entspricht demgemäß gefestigter Rechtsprechung (OLG Koblenz OLGSt StGB § 324 Nr. 2 mit zustimmender Anmerkung Mehrenschlager; Oldenburg, wistra 1988, 200; OLG Celle NJW 1986, 2326 und 303; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 128, 129; incidenter auch BGHSt 36, 255) und allgemeiner Meinung im strafrechtlichen Schrifttum (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 24; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 326 Rdn. 2a; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 326 Rdn. 2; SK StGB § 326 Rdn. 2; Lackner StGB 18. Aufl. § 326 Anm. 2a; Sack, Umweltschutzstrafrecht § 326 StGB Rdn. 71; Franzheim ZfW 1985, 150; Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht [1987] S. 814 Rdn. 79; Winkelbauer in Meinberg/Mehrenschlager/Link Umweltstrafrecht [1989] S. 71).
Die Strafkammer hätte sich danach aus Rechtsgründen nicht gehindert sehen dürfen, das Einbringen oder Einleiten von Abfällen in das Regenrückhaltebecken unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 326 Abs. 1 Nr. 3 möglicherweise in Verbindung mit § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 und 6 StGB zu prüfen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Verunreinigungen oder Veränderungen tatsächlich eingetreten sind. Ein nach § 326 StGB verbotenes Verhalten ist nach § 330 StGB, in Fällen der Fahrlässigkeit nach § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 und 6 StGB, unter Strafe gestellt, wenn es die dort genannten Gefahren verursacht.
Der Freispruch kann somit keinen Bestand haben. Die Strafkammer wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten im Tatzeitraum zu untersuchen haben. Soweit dieser vor dem 1. Juli 1980 liegt, wird § 16 AbfG a. F. zu beachten sein (§ 2 StGB).
zu Fall 3 der Anklage
Auch in diesem Falle ist aus dem Urteil der konkrete Anklagevorwurf nicht ersichtlich. Es wird dort ausgeführt: „Im Rahmen der Nachforschungen nach Kohlenwasserstoffaustritten an verschiedenen Stellen des Raffineriegeländes stellte man an verschiedenen Stellen starke Kohlenwasserstoffverseuchungen des Erdreichs fest. Wann dies geschehen ist und wer hierfür als verantwortlich anzusehen ist, wird nicht mitgeteilt.“
Nach den Feststellungen hat die Betreiberin „den stark verunreinigten Teil dieses Materials sofort nach dem Aushub auf dem Gelände der Raffinerie in einer Schichthöhe von ca. 50 cm“ ausbreiten lassen, „nachdem er zuvor unmittelbar neben der Aushubstelle gelagert gewesen sei“. Es wird weiter ausgeführt, der frühere Angeklagte ████ habe bei einer „sorganoleptischen Prüfung“ festgestellt, dass es sich hauptsächlich um Sand handele, der nicht so stark kontaminiert und deshalb eine Wiederverwendung möglich gewesen sei (UA 13).
Dieses Material ist nach Auffassung der Strafkammer kein „Abfall“, weil der gelagerte Sand zur Wiederverwendung vorgesehen, deshalb Wirtschaftsgut gewesen sei. Ob es sich bei dem ausgebreiteten Material um „Abfall“ gehandelt hat, ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG zu beurteilen. Um „gewillkürten Abfall“ im Sinne der 1. Alternative dieser Bestimmung handelt es sich nicht, da – nach den Feststellungen – die Besitzer des Materials sich dessen nicht als etwas Unverwertbaren entledigen wollten. „Zwangsabfall“ (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 12 ff.) wäre das Material dann, wenn dessen geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten gewesen wäre. In dieser Hinsicht sind die Feststellungen der Kammer lückenhaft. Die Frage, ob ohne eine geordnete Entsorgung des Materials in einer Abfallentsorgungsanlage das Wohl der Allgemeinheit gefährdet gewesen wäre, kann nur beantwortet werden, wenn die genaue Beschaffenheit des Materials geklärt ist. Maßgebend ist der „konkrete Zustand“ der Sache (Kunig/Schwermer/Versteyl AbfG § 1 Rdn. 22).
Hierüber enthält das Urteil nur unbestimmte Andeutungen („nicht so stark kontaminiert“). Diese beruhten zudem lediglich auf einer „organoleptischen Prüfung“ seitens des früheren Mitangeklagten ████, der seit 1976 als Sachverständiger für ███ der Architekt und „Beauftragter der Versicherung für Schadensfragen“ tätig war. Er war nach seiner Berufsangabe kein geeigneter Sachverständiger, welchen Grad von Kontamination Bodenbestandteile haben, um die Strafkammer bei der Beurteilung, ob es sich um „Zwangsabfall“ handelt, zuverlässig beraten zu können. Klarzustellen ist weiter, dass es beim Begriff des Zwangsabfalls nicht auf den bloßen Willen des Besitzers ankommt, die Sache nicht mehr als Wirtschaftsgut einzusetzen (Bender/Sparwasser, Umweltrecht 2. Aufl. Rdn. 901). Wenn sich aufgrund einer Gesamtabwägung (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 14) ergibt, dass die Sache aufgrund ihrer Verunreinigung gegenwärtig objektiv ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet, so ist sie kein Wirtschaftsgut, sondern – zwangsweise – Abfall und als solcher sogleich zu entsorgen. Die Möglichkeit späterer Wiederverwendung oder Verwertung ist dabei ohne Bedeutung. Das hat die Strafkammer gegenüber dem tatsächlichen Zustand der Sache eine ihr nicht zukommende Bedeutung zugemessen, kann das Urteil auch aus diesem Grunde insoweit keinen Bestand haben. Der Tatrichter hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 StGB – in Frage kommt hier in erster Linie § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB – nicht geprüft.
Soweit etwa mit dem Ausdunstenlassen des Sandes eine Entsorgungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 AbfG durchgeführt werden sollte, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AbfG „befugt“ im Sinne von § 326 StGB.
3. Fall 4 der Anklage
Auch hier wird der konkrete Anklagevorwurf und die Personen, gegen die er sich richtet, nicht mitgeteilt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber entnehmen, dass es sich im Kern um den Vorwurf handelt, unter Verantwortung der Angeklagten sei mineralölhaltiges Erdreich der Firma EC mit nicht verunreinigtem Erdreich und Sand vermischt worden, um dadurch den Mineralölanteil des verschmutzten Materials unter 20 % zu drücken und damit dessen Deponierfähigkeit auf dem Gelände der Firma GU zu erreichen. Es ist jedoch weder der genaue Tatzeitraum und -umfang noch der jeweilige Verantwortungsbereich und eventuelle Tatbeitrag der Angeklagten in Bezug auf diese Vorgänge festgestellt.
a) Obgleich die Beschaffenheit der angefallenen „Stoffe“ nicht mitgeteilt wird, kann davon ausgegangen werden (UA 16), dass es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus der Mineralölraffination nach § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der Anlage zur Abfallbestimmungsverordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 773), ab 1. Oktober 1990 ersetzt durch die Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614), handelt. Für diese Abfälle gelten nach dem Abfallverwaltungsrecht besondere Bestimmungen, die ihrer Gefährlichkeit für die Umwelt Rechnung tragen.
b) Da das auf dem Betriebsgelände der Firma ███ angefallene stark verunreinigte Erdreich auf die Deponie der Firma GU verbracht werden sollte, handelte es sich bei ihm um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. AbfG, der im Hinblick auf seine Verunreinigung (wahrscheinlich) die in § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Eignung hatte. Die Vermischung mit nicht verunreinigtem Material stellt ein „Behandeln“ im Sinne der § 1 Abs. 2 AbfG, § 326 Abs. 1 StGB dar, da auf die Beschaffenheit des Abfalls eingewirkt (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 42) und dadurch sein Volumen vergrößert wurde (Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG § 1 Rdn. 47).
Eine derartige Abfallbehandlung darf gemäß § 4 Abs. 1 AbfG grundsätzlich nur in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage vorgenommen werden. Eine ausdrückliche behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG war nach den Feststellungen der Firma ████ von der Bezirksregierung – auch über die GC – nicht erteilt worden (UA 18). Da die zuständige Bezirksregierung von den fraglichen Vorgängen keine Kenntnis hatte (UA 18), kommt auch eine konkludente Genehmigung nicht in Betracht. Bloßes stillschweigendes Dulden scheidet als Rechtfertigungsgrund von vornherein aus (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 61 m. w. Nachw.), war aber vorliegend mangels Kenntnis der zuständigen Behörde auch rein tatsächlich nicht möglich.
Irgendwelche Empfehlungen oder Anregungen der Firma ████ gegenüber den Angeklagten waren nicht geeignet, eine Befugnis im Sinne des § 4 Abs. 2 AbfG der Firma ████ zur Abfallbehandlung zu begründen, zumal die Firma ████ nach den Feststellungen keine öffentlich-rechtliche Genehmigungszuständigkeit besaß.
Auch der Umstand, dass nach den Urteilsfeststellungen die Bezirksregierung selbst bei Kenntnis der Sachlage gegen die Firma EC „nicht eingeschritten“ wäre (UA 18) – was möglicherweise dahin verstanden werden kann, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG erteilt worden wäre –, vermag keine rechtfertigende Wirkung zu entfalten. Die Befugnis im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB richtet sich allein nach der tatsächlichen öffentlich-rechtlichen Rechtslage im Tatzeitpunkt.
Der Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann somit von den Angeklagten objektiv und rechtswidrig erfüllt worden sein. Ihre Strafbarkeit könnte allerdings an der subjektiven Tatseite scheitern. Insoweit kommt jedoch allein ein Irrtum über ihre Befugnis zur Abfallbehandlung in Betracht. Dieser wäre hier als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB anzusehen (LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 64 in Verbindung mit § 324 Rdn. 113 m. w. Nachw.).
Ob ein solcher bei den Angeklagten vorlag und ob er gegebenenfalls unvermeidbar im Sinne des § 17 Satz 1 StGB war, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Zwar deuten die Ausführungen des Landgerichts darauf hin, dass sich die Angeklagten aufgrund der Mitteilungen der Firma ████ möglicherweise zu der beschriebenen Abfallbehandlung für befugt hielten. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen dazu, ob sich die Angeklagten auf die Angaben, Empfehlungen oder Anregungen der Firma ████ verlassen durften oder ob sie nicht vielmehr bei den zuständigen öffentlichen Behörden um Rechtsauskunft hätten nachsuchen müssen. Dem bisher mitgeteilten Sachverhalt lässt sich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum jedenfalls nicht entnehmen (vgl. hierzu BayObLG NJW 1989, 1744; AG Lübeck NVwZ-RR 1990, 15, auszugsweise MDR 1989, 930; LK StGB 10. Aufl. § 324 Rdn. 114; § 326 Rdn. 64).
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