Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Freispruch aufgehoben wegen unzureichender Urteilsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 411/78
Datum
24.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Angeklagten in mehreren Raub-Anklagepunkten. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt enthielten und damit eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verhinderten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH fordert besonders bei mehreren, nicht zusammenhängenden Einzelfällen eine zusammenfassende Sachdarlegung jeder Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Tatumstände soweit wie möglich darzustellen, soweit dies eine sachgerechte Beweiswürdigung und deren nachprüfbare Überprüfung durch das Revisionsgericht erfordert.

2

Fehlen in einem Urteil zusammenfassende Feststellungen zu den einzelnen angeklagten Taten, die die Einordnung der vom Gericht erhobenen Zweifel ermöglichen, macht dies das Urteil sachlich-rechtlich mangelhaft und begründet dessen Aufhebung.

3

Insbesondere bei mehreren, nicht miteinander zusammenhängenden Einzelfällen ist eine Sachdarlegung der Ergebnisse der Hauptverhandlung zu jedem einzelnen Tatvorwurf erforderlich, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird.

4

Kann das Revisionsgericht nicht nachvollziehen, in welchem Sachzusammenhang das Tatgericht seine Zweifel sieht, ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 13. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, █████ in ██, █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Maier, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ ████████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war zweimal von einer Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen eines weiteren schweren Raubes jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Beide Verurteilungen wurden wegen Mängeln bei der Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) vom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der neuen dritten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte von einer Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch richtet, ist begründet.

Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel. Abgesehen davon, dass der Anklagevorwurf keineswegs dahin geht, der Angeklagte sei „an einer Reihe von Überfällen auf Kreditinstitute bzw. eine Poststelle“ beteiligt gewesen – die Anklageschrift entspricht den Erfordernissen des § 200 StPO, vgl. Bd. VI S. 832 ff d. A. –, enthält das Urteil außer diesem unzutreffenden Hinweis keine weiteren verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Wird jedoch ein Angeklagter freigesprochen, so muss in der Regel – das gilt auch hier, wo die Anklage vier, nicht miteinander zusammenhängende Einzelfälle umfasst – der äußere Sachverhalt soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 267 Rn. 112 ff). Eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung zusammenfassende Sachdarlegung der einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten war hier schon deswegen erforderlich, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, in welchen Sachzusammenhang die bei der Beweiswürdigung erörterten Zweifel des Gerichts einzuordnen sind. Das angefochtene Urteil lässt in seiner Fassung eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Deshalb kann es keinen Bestand haben.

2. Auf die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es daher nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelMaier

Zitiert von (2)