§ 174 Nr. 1 StGB: Strenge Anforderungen an „Anvertrautsein“ bei Arbeitsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/56
- Datum
- 22.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin begründet für sich genommen noch kein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB; erforderlich sind besondere Umstände über das Arbeitsverhältnis hinaus.
Arbeitsvertragliche Aufsichts- und Betreuungspflichten, die sich nur auf die Arbeitsleistung und deren Bedingungen beziehen, tragen allein die Annahme eines „Anvertrautseins“ i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB nicht.
Ein Betreuungsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB setzt nach den tatsächlichen Umständen ein geistig-sittliches Herrschaftsverhältnis voraus, das zumindest eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit umfasst.
An die Feststellung des „Anvertrautseins“ i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestands über seinen Schutzzweck hinaus zu vermeiden.
Bei der Beweiswürdigung zur Begründung eines Betreuungsverhältnisses dürfen einzelne Formulierungen aus Erklärungen oder Schreiben nicht isoliert aus dem Zusammenhang herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ ████ ████ in █ ███ █ ██ geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen kann dagegen nicht aufrechterhalten werden.
1. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte betrieb zusammen mit seiner Ehefrau ein Gemüsegeschäft in einer Verkaufshalle und auf dem Markt. Anfang 1954 wurde die am █████ 1937 geborene Frieda ████ gegen einen Monatslohn von 60 DM als Marktgehilfin eingestellt. In den ersten Tagen ihrer Beschäftigung übernachtete Frieda ██████ außerhalb ihrer elterlichen Wohnung, die sie mit der Straßenbahn in 10 bis 15 Minuten erreichen konnte. In der Folgezeit blieb sie jedoch auch nachts bei ████ und schlief auf einer Couch im Wohnschlafzimmer der Eheleute █████. Die Tätigkeit der Frieda ████████████ bestand darin, dass sie auf dem Markt beim Verkauf half und an den marktfreien Tagen auch in der Halle verkaufte. Sie fuhr öfters mit dem Angeklagten nach Straelen zum Gemüseeinkauf. Auf einer dieser Fahrten erzählte der Angeklagte der Frieda ██, dass er nicht in glücklicher Ehe lebe; es kam zunächst zu Zärtlichkeiten und in der Folgezeit häufig zum Geschlechtsverkehr, und zwar in der Wohnung in Abwesenheit der Ehefrau █████ und auf Einkaufsfahrten. Frau █████ äußerte einmal auf die Frage von Friedas Vater, wie das Mädchen sich führe, sie werde bei ihnen wie ein Kind gehalten und sei gut aufgehoben. Sylvester 1954 kam es zwischen dem Angeklagten und Frieda zu einer Eifersuchtsszene, bei der der Angeklagte sie so heftig ins Gesicht schlug, dass sie blutunterlaufene Flecken bekam. Als Frieda in diesem Zustand Neujahr 1955 nach Hause kam, stellten ihre Eltern sie zur Rede. Sie gestand ihren Eltern, dass der Angeklagte sie aus Eifersucht geschlagen habe und dass sie während ihrer Tätigkeit bei dem Beschwerdeführer häufig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihr Vater verbot darauf Frieda, zu ████ zurückzukehren. Frau ████ sagte er, seine Tochter komme nicht mehr. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte selbst, um Frieda und ihren Vater zu veranlassen, dass Frieda wieder zu ihm komme. Er behauptete, Frieda zu lieben, und sagte, er wolle sich von seiner Frau scheiden lassen, um Frieda zu heiraten. Einige Tage später führte der Angeklagte plötzlich mit Frieda herbei und übergab ihr folgendes Schreiben, das er mit ihrem Einverständnis aufgesetzt und seine Ehefrau abgeschrieben hatte:
█████ den 24.1.1955
Ich, Frau Irmgard ████, geb. ████, habe nichts dagegen und bin mit ██████████████ ███ mein Mann Kurt ████ einverstanden, dass er sich eine eigene Existenz, mit Hilfe Frieda ████, aufbaut. Ich erkläre hiermit, dass ich jetzt und nach einer Scheidung keine materiellen oder finanziellen Ansprüche stellen werde. Werde auch von meinem Recht eine Klage wegen Ehebruchs zu erheben, keinen Gebrauch machen.
Diese meine ██████████████ Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn Frieda █ sofort von ██████ verzichtet.
Erklärung ████████ ██████ Frau Irmgard ██████
████ gestattete darauf seiner Tochter, bei ████ auf dem Markt zu helfen, verlangte aber im Beisein des Angeklagten, dass sie sofort nach Beendigung der Marktzeit nach Hause zurückkehrte. Frieda durfte nicht mehr bei ████ übernachten. Hierdurch wollte ihr Vater, wie er ausdrücklich erklärte, einen weiteren Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Frieda verhindern. Der Angeklagte erklärte, dass ███████ ihm seine Tochter ruhig anvertrauen könne.
Ende Januar 1955 nahm Frieda ihre Tätigkeit bei ████ wieder auf. Sie kehrte regelmäßig gegen 15 Uhr nach Hause zurück. Am Rosenmontag ging sie jedoch erst um 17 Uhr nach Hause. Ihre Mutter verprügelte sie auf offener Straße und verbot ihr, weiterhin bei ████ zu helfen.
Der Angeklagte schrieb darauf an ██████ einen Brief, in dem es u.a. heißt: „Wenn Du mir das Mädchen schon anvertraut hattest, dann schenke dem Mädchen und mir auch Vertrauen, aber das hast Du niemals versucht. Wäre es vielleicht schlimm gewesen, wenn Du uns vertraut hättest und uns mal ins Kino hättest gehen lassen, wir hätten Dich bestimmt nicht enttäuscht, aber wo man kein Vertrauen schen will, da wird man niemals welches ernten.“
Um ████████ davon zu überzeugen, dass das Scheidungsverfahren bereits lief, fertigte der Angeklagte ein Schreiben des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort fälschlich an und ließ dieses ██████ durch seine Tochter vorlegen (████████████████████).
In der Folgezeit verkehrte der Angeklagte wieder geschlechtlich mit Frieda in seiner Wohnung und im Auto.
Mitte April 1955 stellte ███ fest, dass das angebliche Schreiben des Amtsgerichts gefälscht war. Darauf verbot er Frieda, weiter bei ████ zu arbeiten.
Zwischen dem Angeklagten und ███████ kam es später zu Streit wegen der ausstehenden Lohnzahlungen für Frieda.
Am 7. Juli 1955 erstattete █████ Strafanzeige gegen den Angeklagten.
2. Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit die Überzeugung gewinnen können, dass in der Zeit bis Sylvester 1954, also in der Zeit, wo Frieda ganz im Haushalt des Angeklagten war, zwischen dem Angeklagten und Frieda ████ ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis i.S. des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat, hat ein solches aber für die Folgezeit angenommen. Es begründet diese Ansicht damit, dass zwar die große Jugend einer Arbeitnehmerin allein noch nicht genüge, um ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis anzunehmen, sondern dass es insoweit auf die besonderen Umstände des Falles ankomme. Auf Grund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten einerseits und Frieda ████ und ihrem Vater andererseits sieht die Strafkammer hier ein Vertrauensverhältnis deshalb als gegeben an, weil dem Angeklagten eine Verantwortung für die Lebensführung und sittliche Haltung der Frieda auferlegt worden sei. Durch das Verbot, weiter bei ████ zu arbeiten, habe ███ seine Missbilligung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und Frieda zum Ausdruck gebracht. Wenn er dann aber Frieda auf ihre Bitten und des Angeklagten Drängen und Heiratsversprechen hin wieder erlaubt habe, dem Angeklagten auf dem Markt zu helfen, so sei daraus mit Sicherheit zu folgern, dass er Frieda dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut habe, weil er das Versprechen des Angeklagten, dass er sich bis zur Scheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtlich mit Frieda einlassen werde, Glauben und Vertrauen geschenkt habe. Die Grenzen dieser Aufsichts- und Betreuungspflicht und damit die Übertragung selbst habe der Angeklagte umso stärker und deutlicher empfunden, als er wusste, wie genau ███████ das Heimkommen seiner Tochter zur festgesetzten Nachmittagsstunde überwachte. Es habe sich also nicht nur um ein übliches Arbeitsverhältnis gehandelt. Dass der Angeklagte sich dieses Anvertrautseins bewusst gewesen sei, folge aus seinem nach dem Vorfall am Rosenmontag 1955 verfassten Schreiben an ████████. Auch der Umstand, dass Frieda weiterhin bei ihren Eltern wohnte und diese Wohnung in 10 bis 15 Minuten mit der Straßenbahn zu erreichen war, stehe der Annahme nicht entgegen, dass sie dem Angeklagten anvertraut gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass der Täter für die gesamte Lebensführung des Anvertrauten verantwortlich sei, es genüge, wenn er während der Arbeitszeit den Erziehungsberechtigten in der Betreuungs- und Aufsichtsaufgabe unterstützen solle. Wenn der Angeklagte trotzdem auch nach Sylvester 1954 wiederholt mit Frieda geschlechtlich verkehrt habe, so habe er sich damit des fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Das Einverständnis der Frieda sei rechtlich bedeutungslos.
3. Diese rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB kann nicht gebilligt werden.
Zutreffend geht der Tatrichter davon aus, dass das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin für sich allein ein Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis macht (BGHSt 1, 231 ff.), sofern es sich nicht um einen Lehrvertrag handelt. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Arbeitgeber auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit dem Erziehungsberechtigten sich nach den Umständen des Falles für die Lebensführung des Arbeitnehmers verantwortlich fühlen muss (BGHSt 1, 55/57), oder dass sich eine solche Pflicht aus der besonderen Gestaltung der tatsächlichen Umstände ergibt (BGHSt 1, 231/232); hierbei genügen aber die durch das Arbeitsverhältnis als solches begründeten Aufsichts- und Betreuungspflichten, die sich auf die Arbeit beziehen, die das Mädchen zu leisten hat, und die Bedingungen, unter denen sie zu leisten ist, für sich allein nicht zur Annahme eines Anvertrautseins i.S. des § 174 Nr. 1 StGB. Das wird in der vorgenannten Entscheidung selbst für den Fall verneint, dass das beschäftigte Mädchen erst 14 Jahre alt ist.
Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass es nicht allein darauf ankommt, ob die Minderjährige sich ganz bei ihrem Arbeitgeber befunden hat und in dessen Haushalt aufgenommen war, sondern dass es auch möglich ist, ein Anvertrautsein dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte zu erkennen gegeben hat, dass ein Arbeitgeber ihn in der ihm verbliebenen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe während der Arbeitszeit unterstützen soll (vgl. BGHSt 1, 231/235).
Aber auch hier ist stets Voraussetzung, dass nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art besteht, derart, dass wenigstens eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkung besteht.
Näher wird die Annahme eines Betreuungsverhältnisses jedoch immer dann liegen, wenn der jugendliche Arbeitnehmer ganz in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden ist und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten infolge größerer räumlicher Entfernung ihre Erziehungsaufgaben nicht selbst wahrnehmen können (BGHSt 1, 55 ff.). Mitentscheidend wird auch stets das Alter des Jugendlichen zu berücksichtigen sein; bei sehr jungen Arbeitnehmern, die noch besonders erziehungsbedürftig sind, wird daher die Übertragung von Aufsichts- und Erziehungsaufgaben durch den Erziehungsberechtigten eher anzunehmen sein als bei solchen, die dem Ende des schutzwürdigen Alters näherstehen (BGH StR 72/55 vom 3.6.1955 = NJW 1955, 1237). So hat der Bundesgerichtshof z.B. ein Anvertrautsein dann angenommen, wenn ein dreizehnjähriges Mädchen, das als Schulkind der Aufsicht in jeder Weise bedurfte, von seiner Mutter ganz der Familie des Angeklagten zur Betreuung in dessen landwirtschaftlichem Haushalt anvertraut worden war (BGH 2 StR 108/50 vom 12.1.1951 = NJW 1951, 161). Dagegen wird ein solches Verhältnis verneint in einem Fall, in dem eine siebzehnjährige Hausgehilfin in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen war, obwohl ihre Mutter gestorben war und ihr Vater sich nicht um ihre Erziehung kümmerte (BGH 3 StR 873/52 vom 12.1.1953); hierbei wird darauf hingewiesen, dass Mädchen in diesem Alter schon vielfach unabhängig und ihren Eltern gegenüber selbständig sind, insbesondere auch Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen, ohne dass die Eltern hierbei irgendwie mitwirken oder in Verbindung mit dem Arbeitgeber treten; in solchen Fällen sei eine Vereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit dem Haushaltsvorstand, dass dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung übernehmen solle, erforderlich, um ein Anvertrautsein i.S. des § 174 Nr. 1 StGB annehmen zu können. Auch die Tatsache, dass ein bei dem Angeklagten als Buffetfräulein tätiges siebzehnjähriges Mädchen in seinem Haushalt wohnte und mitbeköstigt wurde, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht für ausreichend angesehen, um eine über das normale Arbeitsverhältnis hinausgehende persönliche Bindung festzustellen (BGH 1 StR 383/54 vom 1.2.1955).
Aus allen diesen Entscheidungen ist ersichtlich, dass an die Feststellungen des Anvertrautseins i.S. des § 174 Nr. 1 StGB strenge Anforderungen gestellt werden, die notwendig erscheinen, um eine uferlose Ausweitung der Anwendung dieser Strafbestimmung zu vermeiden, die über den Zweck des Gesetzes, Abhängigkeitsverhältnisse bestimmter Art von geschlechtlichen Beziehungen freizuhalten, hinausgeht.
Dass im vorliegenden Fall zwischen ██ und dem Angeklagten ein Arbeitsverhältnis mit erhöhten Aufsichts- und Betreuungspflichten hinsichtlich der um die Jahreswende 1954/55 siebzehneinhalbjährigen Frieda ██ vereinbart worden ist, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht.
Irgendeine ausdrückliche Vereinbarung zwischen ██ und dem Angeklagten, durch die diesem die Frieda anvertraut worden ist, hat das Landgericht nicht feststellen können.
Gerade der Umstand, dass ███████ erfahren hatte, dass der Angeklagte seine Tochter im Jahre 1954 häufig geschlechtlich missbraucht hatte, hätte vom Standpunkt des Tatrichters aus gesehen gegen die Annahme der Übertragung von Aufsichts- oder Betreuungspflichten auf den hierfür gänzlich ungeeigneten Angeklagten sprechen können. Wenn das Landgericht demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten (Bl. 14 UA) ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Frieda deshalb bejaht, weil ███████ seinem Versprechen, dass er sich bis zur Scheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtlich mit Frieda einlassen werde, geglaubt habe, so steht diese Annahme im Widerspruch zu den Feststellungen, die die Strafkammer über die Einlassung des früheren Mitangeklagten ██████ (Bl. 9 UA) getroffen hat, die sie dem Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf der Kuppelei zugrunde gelegt hat. Dort ist festgestellt, ██████ habe „Frieda die Rückkehr zu ████ nur auf ihr und ███████s Drängen hin gestattet und alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die ihm erforderlich erschienen, um einen Geschlechtsverkehr zwischen Frieda und ████ zu verhindern. Insbesondere habe er streng das Heimkommen seiner Tochter kontrolliert und kontrollieren lassen. Er habe darauf vertraut, dass ████ während der Tagesstunden, wenn Frieda auf dem Markt half, keine Gelegenheit zu erneutem Geschlechtsverkehr finden werde.“
Diese Feststellung ist mit der Annahme, dass ███████ dem Angeklagten seine Tochter Frieda zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut habe, schwer vereinbar. Sie zeigt, dass ███████ keinerlei Zutrauen zu den Zusicherungen des Angeklagten hatte, sich bis zu seiner Scheidung Frieda nicht mehr geschlechtlich zu nähern, und dass er deshalb streng darauf sah, dass seine Tochter nach Arbeitsschluss pünktlich wieder zu Hause war.
Rechtlich fehlerhaft ist auch die Auslegung, die die Strafkammer dem nach Rosenmontag 1955 geschriebenen Brief des Angeklagten an ███████ gibt. Es ist nicht angängig, aus diesem Brief einen Satz aus dem Zusammenhang zu reißen und gesondert für sich zu betrachten, um aus ihm die Folgerung zu ziehen, dass Frieda dem Angeklagten anvertraut worden sei. Lediglich aus dem Gebrauch der Wendung: „Wenn Du mir das Mädchen schon anvertraut hattest“, auf ein solches Verhältnis zu schließen, ist umso weniger zulässig, als es an anderen im Urteil wiedergegebenen Stellen heißt: „...o dann schenke dem Mädchen und mir auch Vertrauen, aber das hast Du niemals versucht...“ und „...o, aber wo man kein Vertrauen schen will, da wird man niemals welches ernten...“.
Auch der Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und Frieda ████ ein echtes Liebesverhältnis bestand, das von der Ehefrau des Angeklagten und von Friedas Vater hingenommen wurde – wenn dieser auch bis zur Scheidung der Ehe des Angeklagten mit einem Geschlechtsverkehr zwischen beiden nicht einverstanden war –, spricht gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses: Auf Grund der zwischen ihnen bestehenden persönlichen Bindungen dürften sich beide gleichberechtigt gegenübergestanden haben (vgl. auch BGH NJW 1954, 847 Nr. 23).
Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters tragen daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unzucht mit einer Abhängigen nicht, so dass das Urteil insoweit aufgehoben werden muss. Dies hat notwendig auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
| Rothberg | Dr. Sauer | Dr. Wiefels | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 873/52 · 01.04.1953Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anvertrautheit nach § 174 StGB
- BGH · 2 StR 108/50 · 12.01.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit abhängiger Minderjähriger bestätigt
- BGH · 1 StR 383/54 · 01.02.1955Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 174 Ziff.1 StGB (Unzucht mit Abhängigen)