Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 174 Ziff.1 StGB (Unzucht mit Abhängigen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 383/54
Datum
01.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Abhängigen und Beleidigung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Verurteilung im Fall Hilde wegen unzureichender Feststellungen zur persönlichen Abhängigkeit nach § 174 Ziff.1 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Verfahrensrüge in einem anderen Fall wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung nach § 174 Ziff. 1 StGB müssen die Feststellungen ergeben, dass das Opfer dem Täter in einem über ein bloßes Arbeitsverhältnis hinausgehenden Maße anvertraut war oder in sonstiger persönlicher Abhängigkeit stand.

2

Ein bloßes Arbeitsverhältnis – auch mit Unterkunft und freier Verpflegung – begründet nicht ohne zusätzliche Feststellungen eine dem § 174 Ziff.1 StGB entsprechende Abhängigkeit.

3

Die Revision, die sich auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt, genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung und ist hinsichtlich dieser Rüge unbegründet.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweismitteln gezogen hat und die Verteidigung keinen Antrag auf Vernehmung der in Rede stehenden Zeugen gestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 25. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger und Gastwirt Fritz ██ aus ███, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wei[tr]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 25. März 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe verurteilt ist, im Fall Hilde ██. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrüge.

Die im Fall Marie-Luise Sch██████ erhobene Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Für das Landgericht bestand keine Notwendigkeit, die Mutter der ██████ als Zeugin über die Besprechung zwischen ihr und dem Angeklagten zu hören, durch die das Arbeitsverhältnis zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten begründet wurde, denn die Strafkammer hat ihre Feststellungen über den Ablauf dieser Besprechung ersichtlich zur vollen Überzeugung bereits auf andere Beweismittel, sei es die Aussage der Marie-Luise Sch██████, sei es die eigenen Angaben des Angeklagten, gestützt, und ein Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung der Mutter war seitens des Angeklagten nicht gestellt.

II. Sachrügen.

a) Auch die Sachrüge ist im Falle Marie-Luise Sch██████ unbegründet. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 174 Ziff. 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision hat sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt, ohne sie im Einzelnen zu begründen.

Gleiches gilt von der Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der Beleidigung nach § 185 StGB im Fall Irene Ulrich.

b) Dagegen musste die Sachrüge im Fall Hilde M███ zum Erfolg führen.

Hilde ███ ist am ███ geboren, war zur Zeit ihrer Tätigkeit beim Angeklagten im Frühjahr 1953 also 17 1/2 Jahre alt. Ihre Eltern betreiben eine Gastwirtschaft. Sie hatte sich selbst um die Stelle beim Angeklagten beworben, hatte allerdings nachher zunächst Schwierigkeiten bei dem Bemühen, das Einverständnis ihrer Eltern zur Annahme der neuen, wohl ihrer ersten Stelle zu erhalten. Aus welchen Gründen die Eltern ihr Einverständnis zunächst nicht erteilen wollten, ist nicht festgestellt; diese Gründe können auf sittlichen, sie können aber auch auf anderen Gebieten gelegen haben. Nachdem die Eltern ihr Einverständnis erteilt hatten, brachte die Mutter ihre Tochter selbst zum Angeklagten nach [REDACTED]. Ob bei dieser Gelegenheit eine Besprechung zwischen Mutter und Angeklagten stattgefunden hat, ergibt das Urteil nicht; es sagt lediglich, es habe nicht festgestellt werden können, „dass die Eltern der ████ dem Angeklagten ausdrücklich die Lebensführung ihrer Tochter betreffende Hinweise gegeben“ hätten. An einer späteren Stelle des Urteils wird allerdings gesagt, die Eltern hätten die Tochter dem Angeklagten überlassen unter der Voraussetzung, dass sie, soweit sie noch der Fürsorge bedurfte, von dem Angeklagten versorgt werden würde. Ob diese Voraussetzung der Eltern dem Angeklagten bekannt war, ist nicht ersichtlich. Die ████ war als Buffetfräulein bei freier Verpflegung und Unterkunft (in einem eigenen Zimmer beim Angeklagten) tätig. In den Ausführungen der Strafkammer zu § 174 Ziff. 1 StGB heißt es hierzu noch, die ████ sei „in den Haushalt allerdings vorwiegend im Wirtschaftsbetrieb des Angeklagten beschäftigt“ gewesen. Ferner ist im Urteil festgestellt, dass die Eltern wegen der räumlichen Trennung keine Möglichkeit gehabt hatten, auf Erziehung und Betreuung ihrer Tochter einzuwirken.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass diese, zum Teil nicht widerspruchsfreien Feststellungen den Schuldspruch nach § 174 Ziff. 1 StGB nicht tragen.

Zwar würden keine Bedenken gegen eine Verurteilung aus § 174 Ziff. 1 bestehen, wenn die Eltern, dem Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt, ihre Tochter bei dem Angeklagten unter der Voraussetzung in Stellung gegeben hätten, dass er sich in einem ihrem Alter angemessenen Umfang um ihr sittliches Wohlergehen bemühe. Eine solche Feststellung ist jedoch dem angefochtenen Urteil, wie bereits ausgeführt, nicht einwandfrei zu entnehmen.

Es ist dem Landgericht darin beizustimmen, dass es nicht notwendig einer zwischen den Eltern und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung bedurfte, sondern entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse ankam (BGHSt 1, 56). Doch reichen die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen auch in dieser Richtung nicht aus. Hilde M███ war, als sie ihre Stellung beim Angeklagten antrat, immerhin 17 1/2 Jahre alt und stammte aus der Gastwirtsbranche. Sie soll nach den Ausführungen der Revisionsbegründung bereits vorher in der Gastwirtschaft ihrer Eltern tätig gewesen sein, was noch zu klären sein wird. Sie hatte die Stellung eines Buffetfräuleins. Dass sie daneben noch andere, eine persönliche Bindung mit dem Arbeitgeber schaffende Tätigkeiten ausübte, ist nicht festgestellt. Das Wohnen und Essen in der Gastwirtschaft des Angeklagten war vielleicht nicht so sehr ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit dem Arbeitgeber wie vielmehr eine übliche Bedingung des Arbeitsvertrages der Angestellten in einer Gastwirtschaft. Das Essen wird auch meist nicht gemeinsam, sondern von den Angestellten einzeln oder jedenfalls ohne den Arbeitgeber eingenommen.

Auch dies bleibt danach zu prüfen. Es bleibt danach die Möglichkeit, dass es sich um ein Jugendarbeitsverhältnis handelte, welches eine Abhängigkeit zwar im Rahmen des Arbeitsvertrages, nicht aber darüber hinaus im Sinne eines Anvertrautseins zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Ziff. 1 StGB im Gefolge hatte. Ein Abhängigkeitsverhältnis lediglich auf Grund eines Arbeitsvertrages kann aber, selbst wenn es sich um eine jugendliche Arbeitnehmerin handelt, für § 174 Ziff. 1 nicht genügen (BGHSt 1, 231).

Das angefochtene Urteil war daher im Falle Hilde ██ mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Dass durch die Verurteilung in diesem Falle die Strafzumessung in den Fällen Sch██████ und █████ zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Die Revision war demgemäß in den weiteren Fällen zu verwerfen. Die Aufhebung des Urteils im Fall ██ hatte jedoch auch die der Gesamtstrafe zur Folge.

PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelDr. Hübner
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