Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit abhängiger Minderjähriger bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 108/50
Datum
12.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte über längere Zeit mit seiner 16-jährigen Dienstmagd geschlechtlich verkehrt und wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Entscheidend war das tatrichterliche Ergebnis, dass der Haushaltsvorstand Verantwortung für die gesamte Lebensführung der Dienstmagd trug. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die Revision bringt keine rechtsfehlerhafte Anwendung des Gesetzes vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abhängigkeitsverhältnis i.S. von § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Haushaltsvorstand nach den Umständen des Einzelfalls und nach natürlicher Lebensanschauung für die gesamte Lebensführung der Angestellten verantwortlich zu fühlen ist.

2

Die Missbrauchstat erfüllt § 174 Nr. 1 StGB, wenn der Täter einen ihm anvertrauten, unter 21 Jahre alten Menschen zur Unzucht missbraucht.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Feststellung von Tatsachen unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der freien Nachprüfung; das Revisionsgericht prüft nur die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.

4

Eine Revision, die lediglich die Richtigkeit der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen bestreitet, ohne konkrete Umstände darzulegen, die einen Rechtsfehler begründen, ist unbeachtlich bzw. unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

Urteil

in der Strafsache gegen den Landwirt Johannes S. █████████, wohnhaft in ████, Kreis ████████, geboren am █████ in ████████, verheiratet, wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Hennelix als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Beamter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat 10 Monate mit seiner minderjährigen Dienstmagd regelmäßig geschlechtlich verkehrt. Er ist dieserhalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Beurteilung des Angeklagten gegenüber der damals sechzehnjährigen ███ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand dann, wenn er als Haushaltsvorstand sich nach den Umständen des Falles und nach natürlicher Lebensanschauung für die gesamte Lebensführung seiner Angestellten verantwortlich zu fühlen hatte. Hiervon geht die Strafkammer zutreffend aus. Sie sieht ein solches Verhältnis ohne Rechtsirrtum als Grund der Feststellung an, dass ███ als Schulkind der Aufsicht bedurfte und diese ihre Tochter der Familie des Angeklagten – also auch ihm – überlassen und es dieser unausgesetzt zur Betreuung und Wohlverhaltung zur Verfügung gestellt habe. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist sich der Angeklagte auch dessen bewusst gewesen. Er hat deshalb einen seiner Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht.

Die Revision geht von der Rechtsauffassung der Strafkammer aus, meint jedoch, dass Umstände, nach denen der Angeklagte die gesamte Lebensführung der ███ nicht gehabt hätte, nicht vorlägen, was sie jedoch nicht näher begründet.

Zur Begründung dieser Ansicht führt sie nichts an, was den wiedergegebenen Feststellungen des Vorderrichters widerspricht oder es ist im Urteil überhaupt nicht enthalten. Ein solches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich; denn die Beweiswürdigung ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf die Sachbeschwerde hin nur die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt nachprüfen. Diese lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

KirchnerSauerHennelix
WernerMantel
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit abhängiger Minderjähriger bestätigt — Themis