Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB): Aufklärungspflicht zur Zeugen-Glaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/58
Datum
04.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit abhängigen weiblichen Lehrlingen und versuchter Unzucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil teilweise auf: In einem Fall war wegen besonderer Umstände zur Aussage der Belastungszeugin ein psychologischer Sachverständiger zur Glaubwürdigkeitsprüfung beizuziehen; in einem weiteren Fall war die Beweiswürdigung lückenhaft. In den übrigen Fällen blieb die Verurteilung bestehen; der gesamte Strafausspruch wurde wegen möglicher Einflussnahme der aufgehobenen Schuldsprüche aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht kann die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung erfordern, wenn besondere Umstände eine ausgeprägte Unwahrhaftigkeitsneigung oder erhebliche Aussagekonflikte nahelegen und das Gericht ohne Spezialkunde kein zuverlässiges Urteil gewinnen kann.

2

Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin sind wesentliche aussagekritische Umstände, insbesondere frühere bewusst falsche Anschuldigungen und widersprüchliches Verhalten im Ermittlungsverfahren, in den Urteilsgründen erkennbar zu berücksichtigen.

3

Eine Verurteilung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn das Tatgericht einen bedeutsamen, nach der Lebenserfahrung gegen den Tatvorwurf sprechenden Geschehensablauf nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung einbezieht.

4

Die Aussageverweigerung einer Zeugin darf als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden; hieraus können auch für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden.

5

Wird ein Teil der Schuldsprüche aufgehoben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Anzahl der angenommenen Taten die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Fritz Heinrich Helmut ████ aus ██████, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. Cain in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Luise, jetzt verheiratete B., und Brigitte verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. Oktober 1945 bis August 1957 Leiter der Klischeeanstalt Westfalendruck, einer selbständigen Unterabteilung der Firma Westfalendruck GmbH & Co. KG in ███████, die ihrerseits der Firma Westfalendruck-Betriebe angegliedert ist. Ihm wurden auch die der Westfalendruck GmbH obliegenden Aufgaben aus den von ihr abgeschlossenen Lehrverträgen übertragen. Er entwarf die Pläne für die Lehrlingsausbildung, beauftragte befähigte Angestellte mit der Ausbildung und wirkte auch selbst bei der praktischen Lehrlingsausbildung im Zeichnen und in der Photographie mit.

Im Jahre 1952 begann er, sich den in der Klischeeanstalt beschäftigten, minderjährigen weiblichen Lehrlingen unzüchtig zu nähern. Er zog die Mädchen wiederholt an sich, küsste sie auf den Mund, auf Stirn, Wangen und Hals, betastete und drückte ihre Brüste, versuchte bei einigen ihre Kleider zu öffnen und erbot sich sogar, mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Dies geschah während des Unterrichts in seinem Arbeitszimmer oder in der Dunkelkammer sowie bei Lehrausflügen in die nähere Umgebung von ███████, alles Ausbildungsmaßnahmen, die er nur den weiblichen, nicht auch den männlichen Lehrlingen trotz ihres gleichen Ausbildungsstandes und gleichen Berufsbildes zukommen ließ. Er wollte durch diese Unzuchtshandlungen seine eigene Geschlechtslust erregen oder befriedigen, teilweise auch die körperlich schon weit gereiften Mädchen geschlechtlich erregen, um sie für den von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr gefügig zu machen, was ihm aber nicht gelang. In der geschilderten Weise verging er sich bis zum Sommer 1957 an drei weiblichen Lehrlingen; bei einem vierten kam es infolge der entschiedenen Abwehr des Mädchens nur zum Versuch von Unzuchtshandlungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen (an Luise ███████, Brigitte ████ und Gerta L.) und wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen (Rosemarie ███) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1. Unbeachtlich sind die Rügen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine persönlichen Verhältnisse nicht genügend erforscht und es unterlassen, den Umfang der von ihm übernommenen Lehrlingsausbildung sowie die Unterschiede in der Ausbildung der weiblichen und männlichen Lehrlinge durch weitere Befragung der Zeugen richtig festzustellen. Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können, hat die Revision nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Darauf, dass der Tatrichter die benutzten Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht, das insbesondere nicht nachprüfen kann, ob die von dem Beschwerdeführer vermissten Fragen nicht schon an die vernommenen Zeugen gestellt worden sind. Ebenso darf die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.

2. Entgegen der Meinung des Verteidigers war die Strafkammer verfahrensrechtlich nicht gehindert, aus dem Umstand, dass die bei dem Angeklagten lange Zeit beschäftigt gewesene Sekretärin ████████ ihre Aussage über ihr Verhältnis zu diesem verweigert hat, zu schließen, diese Zeugin habe ein echtes, mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis zu ihm unterhalten. Denn der Tatrichter darf gemäß § 261 StPO alle Indizien verwerten, die er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Auch die Tatsache der Aussageverweigerung unterliegt mithin seiner freien Beweiswürdigung. Aus ihr dürfen deshalb auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 2, 351).

Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich übrigens auch auf die Art der Einlassung des Angeklagten über seine Beziehung zu seiner Sekretärin, ferner die von ihr selbst für ihre Aussageverweigerung gegebene Begründung und die Bekundung des Betriebsratsmitglieds ████, er habe einmal bei einem überraschenden Betreten des Dienstzimmers des Angeklagten bemerkt, dass sich die Sekretärin Ste[___] eiligst und verlegen vom Schoß des Angeklagten entfernte.

3. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung in der Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte, obwohl die ihm so verbundene Sekretärin im Vorzimmer saß und jederzeit Zutritt zu seinem Arbeitszimmer hatte, auch unzüchtige Handlungen mit den weiblichen Lehrlingen begangen habe. Denn es handelte sich durchweg nur um kurze Zeit dauernde Berührungen, und diese fanden nach den Urteilsfeststellungen in zahlreichen Fällen auch in der Dunkelkammer und bei Lehrausflügen statt.

4. Feststellungen über die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen mit der in der Klischeeanstalt beschäftigten, verheirateten technischen Zeichnerin St. hat das Landgericht, entgegen der Meinung der Revision, in ausreichendem Maße getroffen. Das Urteil hebt nämlich hervor, der Angeklagte habe die Brüste der Frau ██████ mehrmals betastet, sie umarmt und geküsst und auch versucht, an ihren Unterleib zu gelangen. Das hat der Angeklagte nach der Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe selbst eingestanden (UA 14, 15 in Verbindung mit 21).

5. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) wäre es allerdings nicht, wenn das Landgericht bei der Urteilsfindung die Bekundung des Zeugen V., eine Putzfrau des Betriebs habe sich über das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber ohne Angabe näherer Einzelheiten beschwert, berücksichtigt haben würde, ohne diese Frau über einen von ihr erlebten Vorgang zu vernehmen. Denn § 250 StPO begründet nur den Vorrang des unmittelbaren wie des mittelbaren Beweises vor der Beweiserhebung durch Verlesung von Vernehmungsniederschriften oder schriftlichen Erklärungen von Beweispersonen (BGHSt 6, 209). Jedoch könnte darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Auf einem solchen Verstoß beruht das Urteil aber nicht, weil das Landgericht die Äußerung der Putzfrau bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht entscheidend verwertet hat (UA 20).

6. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil das Landgericht in allen Fällen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war (RGSt 52, 319).

II. Die sonstigen Revisionsangriffe beziehen sich auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle. Sie können nur insoweit Erfolg haben, als der Angeklagte wegen Unzuchtsverbrechens an Luise ███ und Brigitte bestraft worden ist. Im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Im Jahre 1951 trat die damals 14 1/2 Jahre alte Luise █████ (jetzt verheiratete B.) als erster weiblicher Lehrling für graphisches Zeichnen in die Klischeeanstalt ein. Als sie im Alter von 15 1/2 bis 16 Jahre körperlich reifer wurde, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich ihr geschlechtlich zu nähern. Während des von ihm selbst erteilten Einzelunterrichts in seinem Arbeitszimmer umarmte er sie und griff an ihre Brust, die er betastete und streichelte. Wiederholt küsste er Luise auf den Mund, jedoch versuchte er vergeblich, mit der Zunge in ihren Mund zu kommen, weil sie ihn fest verschlossen hielt. Diese Vorfälle wiederholten sich während eines Zeitraums von anderthalb Jahren wöchentlich mehrmals. Im zweiten Lehrjahr unterwies der Angeklagte das Mädchen im Freien im Photographieren. Einmal fuhr er mit ihr zu diesem Zweck in die Gegend von ███████. Im Walde breitete er eine mitgenommene Decke auf dem Boden aus und ließ Luise dort Platz nehmen. Dann küsste er sie, betastete ihre Brust und fragte: „Sollen wir das kleine Trotzköpfchen mal brechen?“ Sie verstand sofort, was er wollte, und widersetzte sich seinem Ansinnen mit Erfolg. Trotz dieser Vorkommnisse blieb Luise auch nach Beendigung ihrer Lehre noch einige Zeit als Gehilfin im Betrieb des Angeklagten. Als sie ihn im Januar 1955 nach ihrem Ausscheiden in erkennbar schwangerem Zustand aufsuchte, um Zeichenmaterial von ihm zu erbitten, versuchte er wiederum, sie zu küssen, und betastete ihre Brust. Während des Ermittlungsverfahrens suchte er sie an ihrem Wohnort auf und ließ sich ein Leumundszeugnis von ihr ausstellen. Einige Zeit später, als sie ihn in ███████ besuchte, um ihm Zeichnungen vorzulegen, gab er ihr auf ihre Bitten hin Geld.

In diesem Fall muss die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge durchgreifen.

Der Angeklagte hatte geltend gemacht, Luise ██ ████ sei als etwas verwahrlostes Mädchen in den Betrieb gekommen, dann den Einflüssen der Großstadt erlegen, verdorben und asozial geworden und neige schon aus diesem Grunde zu Unwahrheiten. Sie habe schon einmal ein an ihr begangenes Verbrechen vorgetäuscht, indem sie wahrheitswidrig angegeben habe, sie sei genötigt worden. Ihre Aussage habe deshalb keinen Beweiswert.

Den Vorwurf, ein an ihr begangenes Notzuchtsverbrechen vorgetäuscht zu haben, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zugegeben. Das Landgericht führt aber aus, sie habe sowohl damals als auch jetzt den wirklich stattgefundenen Geschlechtsverkehr eingeräumt und nur ihren eigenen Tatbeitrag wahrheitswidrig abgestritten. Schon dieser Umstand habe keine Parallelen zu den hier festgestellten Unzuchtshandlungen; denn ihre eigene Beteiligung an ihnen sei für die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten belanglos. Der Angeklagte selbst habe gerade diese Zeugin für besonders glaubwürdig und wahrheitsliebend gehalten; denn er habe sich von ihr ein günstiges Leumundszeugnis ausstellen lassen und dieses zu den Ermittlungsakten eingereicht. Auch der persönliche Eindruck der Zeugin habe der Strafkammer keinen Hinweis dafür gegeben, dass diese asozial sei, zumal der Angeklagte sie selbst für so kreditwürdig gehalten habe, dass er ihr vor nicht allzu langer Zeit noch ein Darlehen auf ihre Vorstellung hin gewährt habe.

Aus all diesen Gründen hat der Tatrichter die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die subjektive Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu Unrecht beanstandet.

Mit Recht macht die Verteidigung demgegenüber geltend, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, einen psychologischen Sachverständigen zur Erforschung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zuzuziehen. Zwar mag die von ihr zugegebene frühere wissentlich falsche Anschuldigung eines anderen Mannes lediglich auf dem Bestreben beruht haben, ihren eigenen „Tatbeitrag“ zu verschleiern, während bei den jetzt abzuurteilenden Unzuchtshandlungen irgendein Interesse, den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen, nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Dennoch deutet der frühere Vorfall auf eine besonders starke Neigung der Zeugin zur Unwahrhaftigkeit hin, weil sie nicht davor zurückschreckte, einen anderen zu Unrecht eines schweren Verbrechens zu bezichtigen. Schon das nötigte das Landgericht zur äußersten Vorsicht.

Hinzu kommt, dass die Zeugin dem Angeklagten auf seinen Wunsch während des Ermittlungsverfahrens ein günstiges Leumundszeugnis ausgestellt hat, das offensichtlich zur Vorlage in dem damals schon schwebenden Strafverfahren bestimmt war. In diesem Schreiben hat sie noch am 17. November 1957 ausdrücklich das „korrekte Verhalten“ des Angeklagten ihr gegenüber anerkannt, während sie ihn vier Wochen später bei ihrer polizeilichen Vernehmung bezichtigte, zahlreiche unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Den Inhalt des Leumundszeugnisses hat die Strafkammer bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht verwertet.

Wenn sie aber betont, auch der Angeklagte habe gerade diese Zeugin für besonders glaubwürdig und wahrheitsliebend gehalten, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren sonstigen Feststellungen. Denn wenn diese zugrunde gelegt werden, muss der Angeklagte der Zeugin gerade zugemutet haben, ihm ein falsches Leumundszeugnis auszustellen. Er kann also nicht an ihre Wahrheitsliebe geglaubt haben.

Unerheblich für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf etwaige geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten ist es entgegen der Annahme des Landgerichts, ob dieser sie für kreditwürdig, also nicht für asozial gehalten hat, da er ihr noch vor nicht allzu langer Zeit auf ihre Bitte ein Darlehen gegeben hat.

Indes mussten auch diese Vorgänge – Ausstellung des Leumundszeugnisses und Darlehensgewährung – dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, die Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen. Angesichts aller in der Hauptverhandlung zutage getretenen besonderen Umstände durfte das Landgericht sich die erforderliche Sachkunde nicht zutrauen, um allein auf Grund seines persönlichen Eindrucks während der verhältnismäßig kurzen Zeit der Hauptverhandlung, in der die Aufmerksamkeit des Gerichts auch von anderen Vorgängen in Anspruch genommen wurde, ein zuverlässiges Urteil über die Zeugin gewinnen zu können. Denn es war nicht nur zu untersuchen, ob diese nach der Geburt eines unehelichen Kindes zwar verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Zeugin (UA 29) über die nunmehr 4 1/2 Jahre zurückliegenden, in die Zeit ihres körperlichen Reifens fallenden Erlebnisse subjektiv zutreffende, also ihrem möglicherweise ohne Zutun des Angeklagten auf ihn bezogenen, geschlechtsbetonten Vorstellungsbild entsprechende Angaben gemacht hat. Vielmehr war auch zu prüfen, ob sie objektiv wahrheitsgemäß – also durch etwaige Missdeutungen oder Verfälschungen ihrer Erinnerung unbeeinflusst – Aussagen erstattet hat.

Solche inneren Vorgänge entziehen sich naturgemäß der im Wesentlichen auf den äußeren Eindruck beschränkten Beobachtung durch die Richter in der Hauptverhandlung. Sie erschließen sich in aller Regel erst bei einer eingehenden Erforschung durch einen erfahrenen Sachverständigen, der sein Gutachten nach längeren, ungezwungenen Aussprachen ohne die störende Anwesenheit Dritter und außerhalb der peinlichen Umgebung des Gerichtssaals mit der von ihm zu begutachtenden Person abgibt (vgl. BGHSt 7, 82 ff.).

Dieser Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Nachholung der noch fehlenden Ermittlungen.

2. Im April 1955 kam als nächster weiblicher Lehrling in die Klischeeanstalt die 18 1/2 Jahre alte Brigitte ████. Der Angeklagte benutzte wiederum den Einzelunterricht im Zeichnen in seinem Arbeitszimmer, um sich dem jungen Mädchen unsittlich zu nähern. Er küsste Brigitte während eines Zeitraums von etwa 1/2 Jahr, bis zum Dezember 1955, wiederholt auf Stirn und Wangen und betastete ihren Oberkörper und ihre Brüste über der Kleidung. Einmal berührte er auch ihre nackte Brust, nachdem sie sich in seinem Arbeitszimmer, ohne von ihm dazu aufgefordert zu sein, ihren Büstenhalter ausgezogen hatte. Einige Male bot er ihr auch alkoholische Getränke und Zigaretten an.

Das Vorgehen des Angeklagten wurde Brigitte bald zu viel. Sie vertraute sich ihren Eltern, besonders ihrer Mutter an, ohne sofort nähere Einzelheiten zu erzählen. Bei einer von den Eltern herbeigeführten Aussprache mit dem Angeklagten wurden diese Vorfälle indes nicht erwähnt, weil die Mutter Hemmungen hatte, dem sehr sicher auftretenden Angeklagten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ihrer Tochter vorzuhalten. Als die Eltern im Sommer verreist waren, fuhr Brigitte ihnen nach und erklärte, wegen der Handgreiflichkeiten des Angeklagten nicht mehr in ihre Lehrstelle zurückkehren zu wollen. Darauf wurde das Lehrverhältnis gelöst.

In diesem Fall muss die Sache zur Aufhebung des Urteils führen.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung behauptet, Brigitte sei ein schwermütig veranlagtes, in geschlechtlichen Dingen sehr freies Mädchen, das sich nicht gescheut habe, in Gegenwart älterer Männer schamlose Witze zu erzählen. Er habe sie zwar angefasst, sie aber nur gelegentlich an den Schultern aufgerichtet, wenn sie sich infolge ihrer Kurzsichtigkeit beim Zeichnen zu tief über den Tisch gebeugt habe.

a) Unzulässig ist regelmäßig – wie schon unter I erwähnt – die Rüge, die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin hätte noch weiter befragt werden müssen, weil sie selbst keine wesentlichen, den Angeklagten belastenden Vorfälle bekundet habe. Die Urteilsgründe ergeben zudem eindeutig, dass das Landgericht diese Zeugin eindringlich befragt hat, aber keine weitere Auskunft über die früheren Vorgänge von ihr erhalten konnte, weil sie alle Erinnerungen an das schamlose Verhalten des Angeklagten verdrängt hatte, wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärt hat und durch ihr Auftreten vor Gericht bestätigt worden ist.

b) Entgegen der Meinung der Revision war der Tatrichter auch nicht verpflichtet, die Umstände anzuführen, aus denen er seine Schlüsse auf die im Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gezogen hat (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; RGSt 47, 100, 109). Wie die Urteilsausführungen erkennen lassen, hat die Strafkammer die Aussage der Mutter, der sich Brigitte vor Auflösung des Lehrverhältnisses anvertraut hatte, über die damaligen Angaben ihrer Tochter zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Der Tatrichter war aber verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu ziehen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. In dieser Hinsicht geben die Darlegungen des Landgerichts in einem wichtigen Punkt Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Die technische Zeichnerin Stelter hat ausweislich der Urteilsgründe bekundet, Brigitte sei einmal mit ihrem Büstenhalter, den sie in der Hand hielt, aus dem Arbeitszimmer des Angeklagten gekommen, habe ihren Arbeitsplatz aufgesucht und sei dann wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Bei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts die nackte Brust des Mädchens betastet. Diesen „merkwürdigen Vorfall“ glaubt die Strafkammer nur als ein Zeichen dafür werten zu können, „dass Brigitte die Handlungen des Angeklagten vielleicht doch nicht so sehr verabscheut habe, als es zunächst erscheinen wollte.“

Mit Recht weist die Revision hier darauf hin, dass der Tatrichter es unterlassen habe, den von der Zeugin St. beobachteten Vorgang im Urteil auch daraufhin zu würdigen, ob er bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade gegen die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen spreche. Wenn dieser bei der geschilderten Gelegenheit – wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt – Brigitte tatsächlich unzüchtig berührt hatte, so bestehen trotz der vom Angeklagten behaupteten und in gewisser Hinsicht auch erwiesenen freien Einstellung des Mädchens nach der allgemeinen Lebenserfahrung ganz erhebliche Bedenken dagegen, dass Brigitte unter solchen Umständen ihren vorher im Arbeitszimmer des Angeklagten ausgezogenen Büstenhalter offen vor den Augen ihrer Arbeitskollegin an ihren Platz gebracht habe und dann wieder zu dem Angeklagten zurückgegangen sei, um seine Liebkosungen zu dulden. Noch unverständlicher wäre es, wenn der Angeklagte Brigitte nicht von diesem unvorsichtigen, Verdacht erregenden Gebaren zurückgehalten hätte, zumal er in einem solchen Falle auch Störungen durch neugierig gewordene Angestellte hätte befürchten müssen. Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies alles bedacht und wie es gegebenenfalls die Zweifel, die sich ihm alsdann notwendig aufdrängen mussten, überwunden hat. Wenn es auch zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er Brigitte nicht aufgefordert habe, den Büstenhalter auszuziehen, so hat es doch nicht ausgeschlossen, dass er ihr auffälliges Benehmen bemerkt und geduldet hat; denn er hat nach der Annahme der Strafkammer gerade bei dieser einmaligen Gelegenheit die nackte Brust des Mädchens berührt.

Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Anm. 6 S. 697). Er muss zur Aufhebung der Verurteilung im Falle Brigitte führen, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn es die erörterten Erfahrungssätze beachtet hätte, diesen schwersten Schuldvorwurf nicht aufrechterhalten hätte. Möglicherweise würde es alsdann auch die leichteren, dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen gegenüber Brigitte ████ allein auf Grund der Bekundungen der Mutter des Mädchens nicht für nachgewiesen erachtet haben.

3. Ostern 1956 kam sodann die 17 Jahre alte Gerta ████████, Tochter des ███████ Gewerbeschuldirektors, als Zeichenlehrling in die Klischeeanstalt. Sie war besonders begabt und tüchtig. Schon Ende Oktober 1956 begann der Angeklagte, sich auch diesem Mädchen in unzüchtiger Absicht zu nähern. Er unterrichtete es in der Reproduktionsphotographie allein, obwohl noch zwei männliche Lehrlinge in dem Betrieb waren, zu deren Ausbildung die Unterweisung in diesem Fach ebenfalls gehörte. Sein Alleinsein mit Gerta im Arbeitszimmer oder in der Dunkelkammer benutzte er mindestens elfmal dazu, sie zu umarmen und zu küssen. Dabei betastete er auch ihren Oberkörper, besonders ihre Brüste über der Kleidung. Sodann versuchte er, ihren Arbeitskittel und ihre Bluse zu öffnen, stieß aber hierbei auf ihren entschiedenen Widerstand. Auch sprach er wiederholt mit ihr über geschlechtliche Dinge, unterrichtete sie über die Bedeutung von Bordellen und gab ihr deutlich zu verstehen, dass er mit ihr geschlechtlich zu verkehren wünsche; „er könne es besser als ein junger, unerfahrener Mann“. Gelegentlich zeigte er ihr auch Bilder von Nacktskulpturen. Bei einem Lehrausflug nach ███████ versuchte er nicht nur, wiederum ihre Bluse zu öffnen, sondern er fasste auch unter den Mantel an ihren Oberschenkel in Richtung auf ihren Geschlechtsteil. Infolge der Abwehr des Mädchens musste er sein Vorhaben aufgeben.

Gerta waren die Zudringlichkeiten des Angeklagten unangenehm. Sie ergab sich aber in ihr Schicksal, weil sie fürchtete, er werde ihr bei ihrer späteren Prüfung Schwierigkeiten machen. Als sie indes merkte, dass im Betrieb und in der Berufsschule über ihr Verhältnis zu dem Angeklagten gesprochen wurde, machte sie ihren Eltern Andeutungen über das Verhalten des Angeklagten. Obwohl ihr Vater den Angeklagten nunmehr darauf hinwies, dass es unpassend sei, wenn er sich mit seiner Tochter allein in der Dunkelkammer oder in einem anderen Raum aufhalte, änderte der Angeklagte sein Verhalten nicht. Erst als die späteren Vorkommnisse mit dem Lehrling Rosemarie ████ aufgedeckt wurden, offenbarte Gerta sich in einem Brief an einen Betriebsangehörigen und schilderte schließlich auch ihren Eltern den wahren Sachverhalt mit allen Einzelheiten.

In diesem Fall lässt die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB keinen Rechtsverstoß erkennen.

a) Unzulässig sind die Revisionsangriffe gegen die Richtigkeit der für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt.

Unbeachtlich ist daher insbesondere der Widerspruch gegen die Feststellung, dass der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich Bilder von Nacktskulpturen gezeigt hat. Diese beruht übrigens, wie das Urteil hervorhebt, auf der eigenen Einlassung des Angeklagten (UA 11).

b) Fehl gehen auch die von dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrügen.

aa) Die Notwendigkeit, den Ausbildungsgang der in der Klischeeanstalt beschäftigt gewesenen männlichen Lehrlinge auf Grund der Ausbildungsunterlagen und ihrer Personalpapiere zu überprüfen, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, weil er darüber auch die vernommenen Zeugen befragen konnte, nämlich außer der Zeugin L. den Geschäftsführer K. der Firma Westfalendruck GmbH & Co. KG und die Betriebsratsmitglieder Sch., Tanzer und Veit.

bb) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet – wie die Revision meint –, einen Sachverständigen „über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubhaftigkeit der Zeugin Liebscher und ihre Aussage“ zu vernehmen.

Dazu nötigte insbesondere nicht der Umstand, dass diese Zeugin zunächst bekundet hat, der Angeklagte habe ihr in ███████ unter den „Rock“ gefasst, aber später, nach Vorlage der bei diesem Ausflug aufgenommenen Photographien, einräumte, sie habe damals keinen Rock, sondern eine lange Hose getragen. Das Landgericht führt diesen Wechsel der Aussage ohne Rechtsfehler auf einen Irrtum zurück, den es dadurch erklärt, dass die Zeugin in jener Zeit normalerweise einen Rock oder ein Kleid getragen und deshalb zunächst fest daran geglaubt habe, auch bei dieser Gelegenheit nicht anders bekleidet gewesen zu sein. Dieser Irrtum wurde übrigens noch dadurch gefördert, dass die Zeugin über der Hose einen langen Mantel trug, unter den der Angeklagte ebenso wie unter einen Rock greifen musste, um den Oberschenkel des Mädchens zu berühren (UA 11 unten, HA Bl. 99). Die Strafkammer meint, ein solcher Irrtum über einen ganz nebensächlichen Punkt berühre die Erinnerungstreue hinsichtlich des Erlebniskerns nicht; der entscheidende Kerngehalt ihrer Bekundung bestehe jedenfalls darin, dass der Angeklagte sie oberhalb des Knies an den Oberschenkeln in Richtung auf ihren Geschlechtsteil hin berührt habe. Diese Würdigung steht mit allgemeinen psychologischen Erfahrungen im Einklang.

cc) Der Brief, den Gerta am 31. August 1957 an den Betriebsleiter ████ schrieb (UA 12), brauchte das Landgericht ebenfalls nicht dazu zu veranlassen, einen psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser Brief enthält zwar – verständlicherweise – keine Einzelheiten über das Vorgehen des Angeklagten ihr gegenüber. Er lässt aber deutlich erkennen, dass sich die Zeugin über unsittliche Annäherungen des Angeklagten beschweren wollte. Ihm kann auch entgegen der Auffassung der Revision keineswegs entnommen werden, dass Gerta zur Zeit ihrer Erlebnisse mit dem Angeklagten, also im Alter von 17 bis 18 Jahren, noch nicht im Klaren darüber gewesen sei, was sie wirklich erlebt und was sie sich nur zurechtgereimt habe. Vielmehr ergibt sich aus ihm, dass sie nur über die Beweggründe seines Handelns lange Zeit im Zweifel war, weil er sie immer wieder zu überzeugen wusste, dass er ihr Bestes wolle, da er befürchte, sie werde eines Tages einem Mann begegnen, der ihr gegenüber verantwortungslos wäre.

Auch im Übrigen gab der Sachverhalt dem Landgericht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L. zu zweifeln und sich deshalb der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen.

dd) Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Dem Beschwerdeführer war die Lehrlingsausbildung übertragen, und er hat sie auch zum Teil selbst durchgeführt. Er gab der ihm zur Ausbildung anvertrauten Minderjährigen Einzelunterricht und benutzte die Unterrichtsstunden sowie einen Lehrausflug dazu, das Mädchen in wollüstiger Absicht unzüchtig zu berühren (UA 7). Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unzucht mit Abhängigen einwandfrei festgestellt. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, an diesem Mädchen verübten Unzuchtshandlungen angenommen, weil der Angeklagte sich spätestens bei der ersten Handlung vorgenommen hatte, in Zukunft ebenso mit seinem Opfer zu verfahren.

4. Rosemarie ████ trat Ostern 1957 im Alter von 16 Jahren ihre Lehre in der Klischeeanstalt an. Schon bei der Vorprüfung überraschte sie der Angeklagte mit der Bemerkung, sie sei „ein strammes Mädchen“. Er fragte sie sodann, wie viele Männer eine Frau haben dürfe. Auf ihre Antwort, einer genüge, meinte er, eine Frau dürfe ruhig zwei Männer haben, nicht mehr. Nach dem Beginn der Lehre benutzte er wiederum, gemäß seinem von vornherein gefassten Plan, den Unterricht in der Reproduktionsphotographie dazu, sich dem Mädchen in wollüstiger Absicht zu nähern. Zuerst unterrichtete er es einige Male zusammen mit Gerta L. in der Dunkelkammer und sprach bei dieser Gelegenheit mit ihnen auch „über Männer“. Als Gerta Urlaub hatte, nahm er Rosemarie allein mit in die Dunkelkammer und versuchte dort, sie an sich zu ziehen. Dies gelang ihm nicht, weil sie sich energisch wehrte. Im Juli oder August 1957 kam es zweimal zu solchen Versuchen, die besonders deshalb scheiterten, weil das Mädchen vorher von Gerta ███ gewarnt worden war. Rosemarie erzählte ihrem Stiefvater von diesen Vorfällen, der sich nach einer ergebnislos verlaufenen Aussprache mit dem Angeklagten schriftlich bei dem Betriebsrat der Klischeeanstalt beschwerte. Das führte zur Einleitung des Strafverfahrens.

Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB bestehen in diesem Fall ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Rügen erhoben.

5. Offensichtlich unbegründet sind die gegen die Strafzumessung erhobenen Revisionsrügen. Doch muss außer den Verurteilungen in den Fällen ██████ und █████ auch der Strafausspruch im Ganzen aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich an vier Mädchen vergangen, auch die Höhe der Einzelstrafen für die an Gerta ████████ und Rosemarie ████ verübten strafbaren Handlungen zu seinem Nachteil beeinflusst hat.

JustizangestellterKrummeFlitner
SeibertRotbergLang-Hinrichsen

Zitiert von (5)