Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des § 240 StGB; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 454/67
Datum
24.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen ein Urteil wegen Unterschlagung und Körperverletzung; die Revision des Angeklagten war unbegründet. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob § 240 StGB (Nötigung) einschlägig ist. Die Feststellungen zu Unterschlagung und Körperverletzung bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat alle in Betracht kommenden Straftatbestände zu prüfen; unterlässt es die Prüfung einer naheliegenden Norm (z.B. § 240 StGB), liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

2

Bei Wegnahmehandlungen mit körperlicher Einwirkung (z. B. Stoßen, Herausreißen einer Tasche, sofortiges Entziehen) ist zu prüfen, ob diese Einwirkung als Gewalt im Sinne der §§ 249 ff. StGB zu qualifizieren ist.

3

Die Zueignungsabsicht ist Tatbestandsmerkmal des Diebstahls bzw. des räuberischen Diebstahls; wird sie festgestellt oder verneint, entscheidet dies über das Vorliegen des Diebstahlstatbestands.

4

Notwehr setzt das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs voraus; bloße Erwartung eines Angriffs oder nachträgliche Rechtfertigungsbehauptungen begründen keine Notwehrlage.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 28. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 454/67 URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Egon ███ aus ███, geboren am █████ 1932, in ███, wegen Unterschlagung u. a.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Raubes verurteilt ist. Denn der Tatrichter hat nach den bisher getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme verneint, womit auch „räubischer Diebstahl“ ausscheidet.

2. Mit Recht weist aber die Revision darauf hin, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit des § 240 StGB zu prüfen. Der Angeklagte nahm Gretel ███ die Handtasche weg, damit diese ihm nachlaufe. „Er hoffte, die Dirne dann nach Rückgabe der Tasche vielleicht doch noch zur Wiederholung des Geschlechtsverkehrs überreden zu können“ (UA S. 4). Er hat auch Gewalt angewendet. Denn er gab der aus seinem Pkw aussteigenden Frau einen leichten Stoß, griff für diese überragend nach der Handtasche, „riss sie ihr – wenn auch ohne besondere Kraftanstrengung – aus der Hand und fuhr sofort eilig an“ (UA S. 3). Daher bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen die allerdings die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Gewalt im Sinne der §§ 249 ff. StGB verneint.

Wenn man mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1967 – 5 StR 246/67 – die Entscheidung in BGHSt 18, 329 weitgehend hält, musste sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen, ob sich der Angeklagte der versuchten oder vollendeten Nötigung schuldig gemacht hat, und zwar auch bei seinem späteren Verhalten in der Sackgasse (UA S. 5/6). Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (BGHSt 6, 68; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 – 4 StR 424/58), der zur Aufhebung führt.

3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung und Körperverletzung liegt keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der Einheitlichkeit des Sachverhalts ist nicht anzuschließen, dass der Tatrichter zu einem anderen Tatbestand gelangt, der ihn zu einer neuen rechtlichen Würdigung des gesamten Tatgeschehens zwingt. Daher ist das Urteil auch insoweit aufzuheben. § 397 Abs. 2 StPO ist zu berücksichtigen.

Revision des Angeklagten

Eine Notwehrlage des großen und kräftigen Angeklagten bei seinem tätlichen Angriff gegen Gretel ███ hat die Strafkammer zutreffend verneint. Nach den Feststellungen lag ein gegenwärtiger Angriff nicht vor, als er die Frau niederschlug. Er rechnete auch nicht damit, dass er angegriffen werde (UA S. 5).

Im Übrigen vorbringt die Revision des Angeklagten, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Das Rechtsmittel ist daher unbegründet.

Hibner Fischer Loesdau Pfeiffer Pikart

Zitiert (1)

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