Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes – Gewaltbegriff nach § 249 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 225/69
Datum
15.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitgegenstand waren die Gewaltanwendung nach § 249 StGB und die Zueignungsabsicht. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen für tragfähig, da die Wegnahme ein gewaltsames Öffnen der Finger erforderte und erhebliche körperliche Einwirkung vorlag. Aufklärungs- und Sachrüge bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 249 StGB liegt vor, wenn durch eine erhebliche körperliche Einwirkung auf das Opfer ein gewaltsames Öffnen des Körperzusammenhalts (z. B. der Fingergriff) bewirkt wird.

2

Ein bloß überraschendes Aus-der-Hand-Schlagen oder ein rein blitzschnelles Zugreifen kann unter Umständen keine Gewalt im Sinne des § 249 StGB darstellen.

3

Das Revisionsgericht weist Aufklärungsrügen zurück, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung tragfähige Feststellungen ergibt und keine entscheidungserhebliche Ermittlungslücke aufgezeigt ist.

4

Zueignungsabsicht kann sich auf einzelne Gegenstände (z. B. Bargeld) beschränken und begründet zusammen mit Gewaltanwendung den Tatbestand des Raubes.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 4. März 1969

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

Urteil

1 StR 225/69

in der Strafsache gegen den berufslosen Albert ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter, als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mésl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. März 1969 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 5. März 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter konnte auf Grund der Bekundungen der Zeugin Adelheid ██ davon ausgehen, dass diese trotz des Unterarmbruchs in der Lage war, ihre Finger um die Tragriemen der Einkaufstasche zu schließen; denn seit dieser Verletzung waren bereits ein Jahr und drei Monate vergangen.

Das Urteil hält auch der Sachrüge stand.

Besonderer Erörterung bedarf der vom Verteidiger vor dem Senat ausführlich dargelegte Einwand der Revision, dass der Angeklagte die Tasche nicht „mit Gewalt gegen eine Person“ weggenommen habe. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Entscheidung BGHSt 18, 329 auseinandergesetzt, die nicht uneingeschränkte Zustimmung gefunden hat. Auch der erkennende Senat ist bisher dieser weiten Auslegung der Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB nicht beigetreten (BGH GA 1968, 337; Urteil vom 24. Oktober 1967 – 1 StR 454/67 –). Im vorliegenden Fall hat aber der Angeklagte dem Opfer die Tasche nicht „überraschend aus der Hand geschlagen“. Die Wegnahme erfolgte auch nicht durch bloßes „blitzschnelles Zugreifen“, worin der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs keinen Raub sieht (Urteil vom 13. Juni 1967 – 5 StR 246/67 –, angeführt bei Dallinger MDR 1968, 17). Nach den Feststellungen handelte es sich vielmehr um eine größere Einkaufstasche (etwa 40 cm lang und 30 cm hoch), die mit verschiedenen Gegenständen gefüllt war. Die Eigentümerin hielt die Tragriemen fest umschlossen. Ihr konnte die Tasche „nur durch ein gewaltsames Öffnen der Finger weggenommen werden“ (UA S. [REDACTED] und 4). Der Angeklagte „riss mit einem Ruck an den Tragriemen der Zeugin ████████ die Einkaufstasche aus der Hand“; dabei wurde der Arm um eine Vierteldrehung herumgeworfen. Der Angeklagte entfaltete auch bewusst die Kraft, die zum gewaltsamen Öffnen der Finger des Opfers notwendig war, und begnügte sich nicht mit einem Zugreifen sowie einem bloßen Überwinden der Schwerkraft der Tasche (UA S. 4, 5). Demnach lag eine bedeutende körperliche Einwirkung auf die Betroffene vor, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets die Anwendung von Gewalt gegen eine Person angenommen wird (BGH LM StGB § 249 Nr. 13 und 14; BGH GA 1968, 337; BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 476/66). Die Strafkammer hat also zu Recht eine Gewaltanwendung bejaht.

Entgegen der Ansicht der Revision lässt der Urteilszusammenhang erkennen, dass der Tatrichter eine Zueignungsabsicht nur hinsichtlich des Geldes angenommen hat (UA S. 2, 3, 4). Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Seibert Loesdau Mésl

Pikart
Pfeiffer
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