Treffer
BGH Urteil

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 514/68
Datum
19.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs und Untreue hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob die Schuldsprüche in zwei Fällen sowie den gesamten Strafausspruch einschließlich Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass die Annahme fehlender Rückzahlungsabsicht lückenhaft begründet und entlastende Umstände nicht gewürdigt worden waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fehlenden Rückzahlungsabsicht setzt lückenlose Feststellungen voraus; bloße Indizien für Überschuldung genügen nicht ohne konkrete Begründung zur maßgeblichen Zeit.

2

Bei der Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit sind konkrete Umstände (z. B. geplante Untervermietung, gesicherte Arbeitsverhältnisse, Verwendungszweck der Darlehensmittel) zu würdigen.

3

Ist nicht auszuschließen, dass aufgehobene Teilschuldprüche die Einordnung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin oder die Strafzumessung beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Vor einer Anordnung oder Beibehaltung der Sicherungsverwahrung sind für die Strafzumessung und die Gefährlichkeitsbewertung auch frühere straffreie Zeiten und Bemühungen um ehrliche Lebensführung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Juni 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 1 StR 514/68 in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte ████, geboren am ███ 1921 in ██, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Juni 1968 mit den Feststellungen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Untreue (§ 95 Abs. Nr. 2 BörsenG) als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin sowie wegen Vergehens gegen § 213 AVAVG zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und Ehrenrechtsverlust von gleicher Dauer verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hält für erwiesen, die Angeklagte habe in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (Eheleute ███████ und ███████████████ – KKB –) keine Rückzahlungsabsicht gehabt; die KKB habe sie auch über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht (UA S. 29). Der Tatrichter entnimmt dies einerseits daraus, dass sie den Eheleuten ██████ ihren bevorstehenden Umzug nach ██████ ███ ██████████ und in der Selbstauskunft für die KKB falsche Angaben machte; andererseits stützt die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auch darauf, dass die Angeklagte überschuldet gewesen sei und sich in einer ausweglosen finanziellen Lage befunden habe (UA S. 24, 27).

Dass eine solche Ausweglosigkeit schon im maßgebenden Zeitpunkt, nämlich Anfang/Mitte Dezember 1966, gegeben war, lässt sich jedoch den Feststellungen nicht entnehmen. Dagegen spricht vor allem, dass die Angeklagte in diesem Zeitpunkt eine 5-Zimmerwohnung in ██ gemietet hatte, von der sie 3 Zimmer untervermieten wollte (UA S. 16); über die Hälfte des von der KKB ausgezahlten Kreditbetrages diente gerade der Bezahlung der Einrichtung, die die Angeklagte für die Wohnung angeschafft hatte (UA S. 19). Der Ertrag der Untervermietung und das Entgelt für die Arbeit bei der Firma Gebr. ███ und später bei der Firma HC Apparatebau, die ihr fest zugesagt war (UA S. 26), hätten möglicherweise die Angeklagte in die Lage versetzt, die am 15. Januar 1967 beginnende Rückzahlung des Darlehens aufzunehmen. Es liegt nahe, dass die Angeklagte damit rechnete. Der Tatrichter hat die angeführten Umstände in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt. Seine Annahme, die Angeklagte sei weder willens noch fähig gewesen, die Raten zu bezahlen, begegnet deshalb als nicht lückenlos begründet sachlich-rechtlichen Bedenken (RG HRR 1936 Nr. 1155; BGH Urteile vom 4. Dezember 1958 – 4 StR 424/58 – und vom 18. Oktober 1966 – 1 StR 346/66 –; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).

Dieselben Erwägungen gelten für die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe. Die Angeklagte schuldete den Eheleuten K verhältnismäßig geringe Beträge, für die außerdem ein fester Rückzahlungstermin nicht verabredet war.

2. Die Verurteilung in diesen beiden Fällen kann deshalb nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich unbedenklich. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Dagegen muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Schuldprüche in den Fällen II 1 und 2 die Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und somit die übrigen Einzelstrafen beeinflusst haben.

Damit ist auch der Anordnung der Sicherungsverwahrung der Boden entzogen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die – bisher nur bei der Strafzumessung gewürdigte (UA S. 36) – Tatsache in Betracht ziehen müssen, dass die Angeklagte sich seit Verbüßung ihrer letzten Strafe zwei Jahre straffrei geführt und versucht hat, auf ehrliche Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Den gleichen Umstand hat die Strafkammer zur Begründung dafür herangezogen, dass sie von der Anwendung des § 42e StGB bei der früheren Mitangeklagten absah (UA S. 40).

HübnerLoesdauZipfel
PikartPfeiffer

Zitiert (2)