BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Konkursverbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 346/66
- Datum
- 18.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, alle festgestellten tatrelevanten Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, erschöpfend zu würdigen; unterlassene Würdigung begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel und hebt das Urteil auf.
Für die Annahme eines Eingehungsbetrugs muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Täter bei Vertragsschluss in einer objektiv aussichtslosen finanziellen Lage war oder dies bewusst in Kauf nahm; das Bewusstsein hierüber ist nur bei Nachweis der objektiven Zahlungsunfähigkeit verlässlich beurteilbar.
Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens (VerglO) legt nach den einschlägigen Vorschriften nahe, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt; solche Verfahrensumstände sind bei der Beurteilung des Betrugsvorsatzes zu berücksichtigen.
Für die Anwendung von Konkursstrafnormen ist festzustellen, ob die jeweiligen Forderungen in die Konkursmasse gefallen sind; die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Verheimlichung von Vermögensstücken) richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens, nicht dessen Rechtskraft.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 11. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Schreinermeister Kasimir ███ aus ███████, geboren ███████ 1913 in █████ (Kreis █████), wegen Konkursverbrechens u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug (Fall E[__]) unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf eines weiteren Betruges im Fall ███ hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Mit Recht wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch im Fall ████████ und gegen die Beschränkung des Schuldumfangs im Fall HC).
1. Betrug zum Nachteil ██ ████
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte am 1. Juli 1964 den Vertrag über den Bau eines Fertighauses und erhielt am selben Tage eine Anzahlung von 28.300 DM, die er für andere Zwecke verwandte; insgesamt erbrachte er nur Leistungen im Werte von höchstens 18.000 DM (UA S. 3, 4). Das Landgericht spricht den Angeklagten frei, weil es nicht für erwiesen hält, dass sich der Angeklagte bei Vertragsschluss bewusst war, dass ihm die Vertragserfüllung unmöglich war (UA S. 10).
Ob der Angeklagte seine „aussichtslose Finanzlage“ kannte, lässt sich nur dann abschließend beurteilen, wenn diese Lage objektiv festgestellt ist. Hieran fehlt es. Das Urteil teilt nicht mit, wie hoch sich die Schulden des Angeklagten am 1. Juli 1964 beliefen, ob bereits Pfändungen vorgenommen worden waren und welchen Umfang der Geschäftsbetrieb zur Zeit des Vertragsschlusses hatte. Außerdem zieht das Landgericht eine Reihe von Umständen nicht in Betracht, die hierfür bedeutsam sind:
Auf Antrag des Angeklagten war am 9. Juni 1964 das Vergleichsverfahren eröffnet worden; nur wenige Tage nach Vertragsschluss, nämlich am 6. Juli 1964, stellte das Amtsgericht Mosbach das Verfahren ein und eröffnete das Anschlusskonkursverfahren. Am 3. Juli 1964 hatte er das Schreiben des Vergleichsverwalters erhalten, das ihm die Annahme weiterer Aufträge verbot. Am 9. Juli 1964 erging gegen ihn Strafbefehl wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Alle diese im Urteil festgestellten Umstände legen aber den Schluss nahe, dass sich der Angeklagte bereits am 1. Juli 1964 in aussichtsloser Lage befand und sich hierüber auch im Klaren war; abgesehen davon hatte die Eröffnung des Vergleichsverfahrens Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung, wie § 2 Abs. 1 Satz 3 VerglO i. V. m. § 102 Abs. 1 KO ergibt.
Der Tatrichter ist verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Dieser Pflicht ist die Strafkammer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils (RG HRR 1936 Nr. 1155; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 – 4 StR 424/58 –; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).
2. Betrug zum Nachteil ███
Derselbe Mangel des Urteils findet sich auch bei der rechtlichen Beurteilung des Vertragsschlusses mit Frau ███ am 20. oder 30. Juni 1964. Auch ein Geschäftsabschluss am 20. Juni 1964 lag zeitlich so nahe am endgültigen Zusammenbruch der Firma des Angeklagten, dass die Annahme des Landgerichts, das Bewusstsein des Angeklagten von seiner aussichtslosen Lage bei Vertragsschluss sei fraglich, durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt ist.
Lag aber im Fall der Frau ████ schon ein sogenannter Eingehungsbetrug vor, so entstand eine Gefährdung ihres Vermögens schon zu diesem Zeitpunkt in Höhe der Vertragssumme. Durch die späteren Zahlungen – falls sie dem Angeklagten zuzurechnen sind – wurde der Schaden nur noch endgültig bestimmt. Der Schuldumfang wäre hiernach höher als vom Landgericht festgestellt.
Das Urteil kann deshalb auch im Fall ██████████ nicht bestehen bleiben. Wegen Annahme der Tateinheit erfasst die Aufhebung auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.
II. Revision des Angeklagten
1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall ██████ in dem vom Landgericht angenommenen beschränkten Umfang lässt sich mit der bisherigen Begründung nicht halten. Es ist nämlich nicht festgestellt, ob der Konkursverwalter das ihm nach § 17 KO zustehende Wahlrecht ausgeübt hat und ob die Forderung des Angeklagten in die Konkursmasse fiel (vgl. Jäger-Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., § 17 Anm. 53; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., § 17 Anm. 38); hiervon ist die Anwendung des § 6 KO abhängig.
2. Aus demselben Grunde kann der Schuldspruch wegen Konkursverbrechens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) nicht bestehen bleiben. Wenn nicht feststeht, ob die Forderung des Angeklagten gegen Frau ███████ die Masse fiel, so lässt sich auch nicht beurteilen, ob er Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft hat (über das Verhältnis der beiden Begehungweisen vgl. BGH NJW 1958, 429 Nr. 14 = LM KO § 125 Nr. 1). Für die neue Verhandlung wird ferner darauf hingewiesen, dass es für die Anwendung des § 239 KO auf die Eröffnung des Konkursverfahrens, nicht auf die Rechtskraft des dahingehenden Beschlusses ankommt (BGH WM 1956, 1473; Jäger-Lent a. a. O. § 6 Anm. 11; Mentzel-Kuhn a. a. O. § 6 Anm. 1).
III. Das gesamte Urteil muss daher auf beide Revisionen aufgehoben werden. Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, das rechtliche Verhältnis der Betrugshandlungen zu dem Konkursverbrechen zu prüfen.
| Seibert | Hübner | Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 564/72 · 19.12.1972Revision bei Abgabenhehlerei: Gewerbsmäßigkeit, Urteilsgründe und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 207/77 · 24.05.1977Revision und Teilaufhebung in BtM‑Verfahren; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 1 StR 514/68 · 19.11.1968Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 1 StR 440/71 · 23.11.1971Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung und fehlender Urteilsgründe – Zurückverweisung