Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Prüfung der Pflichtverteidigerbeiordnung — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 419/55
Datum
15.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt. Die Revision rügt verfahrensrechtliche Mängel, insbesondere die unterlassene sorgfältige Prüfung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO sowie mögliche Formfehler bei der Belehrung (StP Nr. 103). Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da ein aufhebungsrelevanter Verfahrensfehler vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Tat, die als Verbrechen i.S.d. § 1 Abs. 1 StGB anzusehen ist, besteht bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

2

Die Rechtzeitigkeit eines Beiordnungsantrags ist zu bejahen, wenn die Belehrung über das Antragsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgte; insbesondere kann ein nicht der Sachlage entsprechendes Ausfüllen des Formblatts (z. B. StP Nr. 103) die Rechtzeitigkeit begründen.

3

Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO sorgfältig zu prüfen; der Verzicht der Partei auf weitere Anträge entbindet das Gericht nicht von dieser Prüfung.

4

Unterlassene Prüfung der Beiordnungspflicht stellt einen aufhebungsrelevanten Verfahrensmangel i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 18. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Fritz [REDACTED:1] aus [REDACTED:2], geboren am [REDACTED:3] in [REDACTED:4], wegen Anstiftung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Saver, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED:5] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED:6]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18. Juli 1955, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen hat er die Hausgehilfin Else [REDACTED:7] bewusst dazu überredet, bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in seinem Ehescheidungsverfahren als Zeugin falsch auszusagen und zu schwören.

Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin einen Psychologen hinzuziehen sollen.

2) Zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers:

a) Gegen den Beschwerdeführer war Anklage wegen Anstiftung zum Meineid, also wegen einer Straftat erhoben, die i. S. des § 1 Abs. 1 StGB, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Verbrechen war (§ 154 Abs. 1, § 48 Abs. 2 StGB; BGHSt 1, 302, 304).

Die Anklageschrift war ihm mit Vordruck StP Nr. 103 am 15. Juni 1955 zugestellt worden (Bl. 21 a). Sein Beiordnungsantrag ging erst am 6. Juli 1955 ein (Bl. 30 d. A.).

Die Strafkammer hat den Antrag durch den vor der Hauptverhandlung erlassenen Beschluss vom 7. Juli 1955 (Bl. 34 A) abgelehnt, weil „ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nicht gebietet“.

Da eine Tat in Frage kam, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen war, hatte ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorgelegen, wenn der Beiordnungsantrag noch rechtzeitig gestellt war. Rechtzeitigkeit wäre zu bejahen, wenn die Belehrung über das Antragsrecht (§ 140 Abs. 2, § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht ordnungsmäßig vorgenommen, insbesondere das verwendete Formblatt StP Nr. 103 nicht in einer der Sachlage entsprechenden Art und Weise ausgefüllt und bearbeitet worden wäre (BGH NJW 1954, 1211 Nr. 28; BGHSt 8, 105, 106).

Der Vortrag der Begleitverfügung (Bl. 21 d. A.) könnte dafür sprechen, dass Streichungen des Nichtzutreffenden unterblieben sind. Doch ließ sich dies von hier aus nicht hinreichend klären. Da das Urteil jedenfalls aufgehoben werden muss, wird das Landgericht diese Frage nachzugehen und den Beschluss vom 7. Juli 1955, der nicht in Rechtskraft erwachsen ist, zu überprüfen haben.

Durch die Nichteinlegung einer Beschwerde (§ 304 StPO; BayObLG NJW 1952, 1224 Nr. 20) wäre das Recht des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, sofern es durch rechtzeitigen Antrag entstanden war, nicht hinfällig geworden.

b) Das Landgericht hat nun den Beiordnungsantrag zugleich als einen solchen nach § 140 Abs. 2 StPO angesehen und auch insoweit ablehnend beschieden. Die Begründung des Beschlusses ergibt, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BGH NJW 1953, 116 Nr. 25; BGH 3 StR 325/54 vom 18. Februar 1955) unterlassen worden ist.

Denn die Strafkammer hat nicht erörtert, ob wegen der Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten erschien (BGHSt 6, 199 f.; 4 StR 399/55 vom 24. November 1955).

Da er keine Beschwerde gegen diesen Beschluss erhob und in der Hauptverhandlung einen erneuten Antrag aus § 140 Abs. 2 StPO unterließ, stellte dies keinen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Bestellung eines Verteidigers dar (RGSt 67, 212; BGH NJW 1951, 205 Nr. 30) und befreite den Vorsitzenden nicht von seiner Pflicht, die Frage der Beiordnung auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH in LM Nr. 16 zu § 140 StPO).

Die Prüfung ist offenbar deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende irrig annahm, durch die Ablehnung des Beiordnungsantrags hiervon enthoben zu sein (vgl. auch BGHSt 3, 357).

Das Urteil ist daher, soweit es gegen den Angeklagten ergangen ist, auf jeden Fall wegen Verfahrensverstoßes aufzuheben (§ 338 Nr. 5 StPO).

Es erübrigt sich somit, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, das in wesentlichen Teilen die tatsächliche Beweiswürdigung angreift.

BauerKrummeLang-Hinrichsen
Dr. AugustinDr. Seibert

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