Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 325/54
Datum
17.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Betruges verurteilt; die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der BGH stellt fest, dass dem Angeklagten ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen, weil die Wochenfrist des §140 Abs.3 StPO mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen hatte. Zudem sei das Ermessen nach §140 Abs.2 StPO unzureichend gewürdigt worden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag rechtzeitig im Sinne des § 140 Abs. 3 StPO gestellt wurde.

2

Die Frist des § 140 Abs. 3 StPO beginnt nur, wenn der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift in gesetzlich ausreichender Weise über sein Recht zur Antragstellung belehrt worden ist; eine allgemein gehaltene Formbelehrung genügt nicht.

3

Bei Ablehnung eines Beiordnungsantrags nach § 140 Abs. 2 StPO hat das Gericht seinen Ermessensspielraum sorgfältig und unter Würdigung aller gesetzlichen Gesichtspunkte auszuüben, insbesondere Schwere der Tat, Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und Unvermögen des Angeklagten.

4

Fehlt in der Hauptverhandlung ein erforderlicher Verteidiger, greift der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, sodass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruhen und aufgehoben werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ █████████ den Kaufmann Herbert Ke, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████, ███ █████████ der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1953, soweit er schuldig gesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Beschuldigung, wissentlich einen falschen Offenbarungseid geleistet zu haben, hat es ihn freigesprochen.

Seine mit der Verfahrensbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, dass der Vorsitzende ihm in der Hauptverhandlung nicht gestattet habe, für seine Verteidigung wichtige Unterlagen aus seiner Wohnung herbeizuholen, sondern nur bereit gewesen sei, zu diesem Zweck einen Gerichtswachtmeister in seine Wohnung zu entsenden. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob der Angeklagte durch eine solche Verfügung in seinen Rechten verletzt worden wäre. Die Urteilsgründe ergeben nämlich, dass der Vorsitzende bereit war, die Hauptverhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, in Begleitung eines Wachtmeisters diese Urkunden selbst herbeizuholen. Da sich der Angeklagte in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befand, war eine solche Anordnung zulässig; sie beschränkte ihn nicht in seiner Verteidigung.

2. Dagegen liegt eine Gesetzesverletzung darin, dass dem Angeklagten vom Vorsitzenden kein Verteidiger bestellt worden ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO). Zu Beginn der Verhandlung vom 13. Oktober 1953 beantragte der Angeklagte, der nicht im Beistand eines Verteidigers erschienen war, ihm Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger beizuordnen.

Am selben Tage hatte der genannte Rechtsanwalt in Vollmacht des Angeklagten schriftlich den gleichen Antrag gestellt und ihn mit einem Hinweis auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Nach der Sitzungsniederschrift wurde dieser Beschluss damit begründet, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch nicht erforderlich sei, da der Angeklagte sich selbst verteidigen könne. Diese Begründung in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss lässt erkennen, dass das Gericht weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO noch die des § 140 Abs. 2 StPO für gegeben ansah. Hierin liegt ein Rechtsfehler, da die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO angezeigt war. Ob dem Angeklagten aus dem ihm nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verbrechen des Meineids ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers erwachsen war, hing noch davon ab, ob er nach § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Dieser Antrag musste, wie § 140 Abs. 3 StPO bestimmt, binnen einer Frist von einer Woche gestellt werden, nachdem der Angeklagte gemäß § 201 StPO zur Erklärung auf die Anklageschrift und sein Antragsrecht hingewiesen worden war.

Diese Frist wird nur durch eine klare, den Angeklagten auf sein Recht zur Beiordnung eines Verteidigers deutlich hinweisende Belehrung in Lauf gesetzt. Aus den Akten ist nicht zu ersehen, dass der Angeklagte bei der Zustellung der Anklageschrift am 27. April 1953 in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist. Dem erkennenden Senat ist zudem bekannt, dass den Strafkammern des Landgerichts in Frankfurt am Main die Anklageschriften mit einem Formblatt zugestellt wurden, das nur einen ganz allgemein gehaltenen Hinweis enthielt (vgl. BGH NJW 1954, 1087 Nr. 14). Aus ihm konnte der Angeklagte nicht ohne weitere Erkundigung ersehen, dass sein Recht auf Bestellung eines Verteidigers nur von seinem fristgemäß zu stellenden Antrag abhing. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Hinweis auch hier in unzulänglicher Weise geschah. Dann war die Wochenfrist des § 140 Abs. 3 StPO noch nicht abgelaufen, als der Angeklagte am 13. Oktober 1953 darum bat, ihm Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger beizuordnen.

Dem Angeklagten hätte daher ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Da es sich um eine notwendige Verteidigung handelte, musste dieser in der Hauptverhandlung anwesend sein (§ 145 StPO). Fehlte er dabei, so greift der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, so dass davon auszugehen ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht.

3. Abgesehen von der sich hier aus § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO ergebenden Notwendigkeit, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen, musste das Landgericht prüfen, ob nicht die Bestellung eines Verteidigers auf Grund der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO zu geschehen hatte. Einen entsprechenden Antrag hatte Rechtsanwalt ███ im Auftrag des Angeklagten gestellt. Die Ablehnung dieses Antrags erforderte eine sorgfältige, dem Gesetz entsprechende Ausübung des dem Gericht nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens. Dazu gehört die Würdigung aller im Gesetz vorgeschriebenen Gesichtspunkte, in erster Linie der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ferner der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, zuletzt des Unvermögens des Angeklagten, sich selbst sachgemäß zu verteidigen (BGH NJW 1953, 116 Nr. 25). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts behandelt nur den letztgenannten, sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten ergebenden Grund. Dabei drängte sich nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der Anklage und der Akten gerade eine Prüfung nach der Richtung auf, ob nicht die Schwere des dem Angeklagten zur Last gelegten Meineidsverbrechens sowie die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, bei diesem Meineid, ferner bei den ihm vorgeworfenen ███████████████████ zum Nachteil der Firma [REDACTED] und der Johanna ██████ den Beistand eines Verteidigers erforderten. Schon die Anklageschrift ergibt, dass das vom Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) dann falsch war, wenn ihm noch Forderungen aus der Auseinandersetzung mit einem früher ausgeschiedenen Gesellschafter zustanden, die er in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt hatte. Das zu beurteilen, konnte für den Strafrichter eine schwierige Rechtsfrage sein. Diese Erörterungen ergeben schon, dass der Tatrichter bei der Ablehnung des erwähnten Antrags sein Ermessen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt hat.

Der den Antrag des Angeklagten auf Anordnung eines Verteidigers ablehnende Beschluss der Strafkammer ist also auch insofern zu beanstanden, als er die Voraussetzungen für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO verneint.

Busch Koeniger Glanzmann

Die Bundesrichter Dr. Jagusch und Maaß sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Glanzmann
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