Revision: Unterlassene Beiordnung des Pflichtverteidigers und fehlender Sachverständigenbeweis – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/55
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei erheblicher Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder bei konkreten Hinweisen auf Beeinträchtigungen der Verteidigungsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen ist.
Die Unterlassung der gebotenen Beiordnung eines Verteidigers kann einen beheblichen Verfahrensmangel darstellen und zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 5 StPO führen.
Wenn Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit oder erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, ist die Strafkammer verpflichtet, einen ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung der Verantwortlichkeit gemäß § 51 StGB/§ 244 Abs. 2 StPO hinzuziehen.
Fehlt die gebotene Einholung fachärztlicher Begutachtung in entscheidungserheblicher Hinsicht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 28. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████████ Karl ████████████████████████ aus ███, geboren ███ am 1924 in ████, wegen Anstiftung zum Meineid u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dreher als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte während des letzten Krieges eine Granatsplitterverletzung am Kopf mit Gehirnquetschung erlitten und gilt als Schwerkriegsbeschädigter mit einer Erwerbsminderung von 55 v. H.
Die Strafkammer hat ihn wegen Anstiftung und wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1) Die Revision macht in erster Linie geltend, dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.
Schon diese Rüge greift durch. Der Beschwerdeführer hatte zwar von seinem Recht, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob er diesen Antrag, wie der jetzige Wahlverteidiger behauptet, deshalb unterließ, weil in der Ladung vom 15. Juli 1955 zur Hauptverhandlung versehentlich vom Schöffengericht die Rede war. Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ihm nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Diese Umstände entbanden nämlich den Vorsitzenden nicht von der Verpflichtung, sorgfältig zu prüfen, ob eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen geboten war (Eb. Schmidt, Lehrkomm., Teil II, Anm. II 30 zu § 140).
Es ist schon fraglich, ob eine solche Beiordnung nicht bereits wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie deshalb erforderlich erschien, weil der Beschwerdeführer in der Schutzschrift (Bl. 31, 32) auf seine frühere nervliche Belastung und seine Hirnverletzung hingewiesen hatte. Auf jeden Fall hatte der Vorsitzende wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten eine Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO vornehmen müssen. Das Landgericht hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verhängt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte sogar eine Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten beantragt (vgl. auch BGHSt 6, 199 f.).
Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorsitzende eine nach § 140 Abs. 2 StPO gebotene Verteidigerbestellung rechtsirrtümlich außer Acht gelassen hat. Schon wegen dieses möglichen Verfahrensverstoßes (§ 338 Nr. 5 StPO) muss das Urteil aufgehoben werden (vgl. BGH NJW 1953, 116 Nr. 25; 1 StR 14/53 vom 2. März 1953).
2) Ferner ist mit Recht gerügt, dass die Strafkammer einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte schon vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass er schwerkriegsbeschädigt, und zwar hirnverletzt sei. Er hatte weiter geltend gemacht, er sei um die Zeit der Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Eheprozess infolge der Wirren der letzten Monate sehr mit den Nerven heruntergekommen und habe laufend Spritzen bekommen. Bei dieser Sachlage musste sich der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen, einen Hirnfacharzt wegen der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) hinzuzuziehen (BGH NJW 1952, 693 Nr. 25; KMR, 3. Aufl., Anm. 18 zu § 244).
3) Nach alledem ist der Revision stattzugeben, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Verteidigung ankommt, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung angreifen.
| Krumme | Engels | Seibert | |||
| Gilde | Dr. Augustin |