Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung bei Falschgeldverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/55
- Datum
- 11.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu prüfen, ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Bei Straftaten, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus vorsieht (§ 147 StGB), ist eine solche Prüfung aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs regelmäßig erforderlich.
Von der Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden; das Vorliegen solcher Ausnahmefälle muss durch das Gericht erkennbar sein.
Unterbleibt die gebotene Prüfung oder ist sie nicht ersichtlich, kann dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Juli 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinisten Walter [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Verbreitung von Falschgeld hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin [REDACTED] als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird, soweit es ihn betrifft, gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Juli 1955, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte [REDACTED] ist zusammen mit anderen Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgeld zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Die Revision erhebt die Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie die Revision behauptet und unter Beweis stellt, im Untersuchungshaftgefängnis dem Aufsichtsbeamten einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwecks Weiterleitung an das Gericht übergeben hat. Der Vorsitzende der Strafkammer war schon gemäß § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Wenn es sich auch nicht um einen verwickelten, rechtlich schwierigen Sachverhalt gehandelt hat, so hatte doch wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, für die das Gesetz in § 147 StGB als Mindeststrafe 2 Jahre Zuchthaus vorschreibt, eine Prüfung in der angegebenen Richtung stattzufinden.
In Fällen solcher Art kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hier um einen Ausnahmefall handelt, der eine solche nicht erforderlich gemacht hätte (vgl. BGH 4 StR 399/55 vom 24. 11. 1955). Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers fehlerhaft außer Acht gelassen hat.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge bedurfte es daher nicht.
[REDACTED] Seibert [REDACTED]
| Lange-Hinrichsen | |
| Haager |