Beiordnungspflicht nach § 140 StPO: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unterlassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist; dies entbindet sich nicht dadurch, dass kein Antrag des Angeklagten gestellt oder ein solcher nicht verfolgt wird.
Bei Vorliegen ernstlicher Anhaltspunkte für mangelnde Verteidigungsfähigkeit (z. B. geringe Bildung, gesundheitlicher Zustand, starker Alkoholgebrauch) ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.
Unterbleibt die pflichtgemäße Prüfung und Beiordnung, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann.
Rauschbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit kann die Strafbarkeit oder Strafzumessung betreffen; zur Klärung ist gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. November 1955
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Unzucht mit dem ████████████ Hilfsschüler Karl-Heinz ██ zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie rügt ferner, dass das Landgericht nicht von sich aus dafür Sorge getragen hat, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dies hätte geschehen müssen, weil es sich beim Angeklagten um einen primitiven Menschen handle.
Die Rechtfertigung dieser Rüge genügt der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie den Verfahrensverstoß ausreichend bezeichnet. Es wird darin geltend gemacht, dass das Landgericht sein pflichtmäßiges Ermessen bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten der Beistand eines Verteidigers gewährt werden müsse, weil er sich nicht selbst verteidigen könne, nicht sorgfältig ausgeübt habe.
Die Rüge ist begründet.
Dem Angeklagten wurde am 2. Juni 1955 die Anklageschrift zugestellt. Darin wurde ihm die Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem ████ ███████████ Jahre alten Karl-Heinz ███ in Tateinheit mit der Verführung dieses Jungen ███ zur Unzucht zur Last gelegt und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendschutzkammer beantragt. Zugleich wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen und er dies innerhalb einer Frist von einer Woche tun müsse.
Diese Frist wurde versäumt. Erst in dem am 23. Juni 1955 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte Rechtsanwalt ███ die Beiordnung als Pflichtverteidiger für den Angeklagten. Der Vorsitzende antwortete dem Antragsteller, dass innerhalb der Wochenfrist des § 140 Abs. 2 StPO kein Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt worden sei. Das Antwortschreiben enthält dann noch folgenden Satz: „Falls Sie eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wünschen, müssen Sie den Antrag entsprechend begründen.“
Das geschah nicht. Dem Angeklagten wurde kein Pflichtverteidiger bestellt, so dass er an der Hauptverhandlung am 22. November 1955 nicht im Beistand eines Verteidigers erschien.
Dadurch, dass der ████████████████ █████ gegen die die Beiordnung des Rechtsanwalts █████ ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch in der Hauptverhandlung nicht nochmals einen Antrag nach § 140 Abs. 2 StPO gestellt hat, verzichtete er nicht auf die Bestellung eines Verteidigers (vgl. BGHSt 5, 310; BGH, Urt. v. 12. Januar 1956 – 4 StR 419/55). Unabhängig von einem nur als Anregung anzusehenden Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO) traf den Vorsitzenden die Pflicht, diese Frage von Amts wegen zu prüfen.
Wäre diese Prüfung in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise vorgenommen worden, so hätte die Beiordnung eines Verteidigers nicht unterbleiben dürfen. Schon im Zeitpunkt des Eingangs des Beiordnungsantrages lag dem Vorsitzenden das schriftliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt █ vom 31. März 1955 vor. Wie sich aus ihm ergibt, ist der Angeklagte vorzeitig aus der Volksschule entlassen worden. Nach seinem Lebenslauf hat er sein Leben lang nur einfache Arbeiten verrichtet. Im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung befand er sich in einem schlechten Ernährungs- und Kräftezustand. Vor der Tat hatte er solche Mengen alkoholhaltiger Getränke zu sich genommen, dass der Gutachter Zweifel hatte, ob seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen oder nur vermindert war. Hiervon hing unter Umständen auch die rechtliche Beurteilung der Tat ab, worauf sogar der ärztliche Sachverständige hinwies. Dass der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten bei dieser Sach- und Rechtslage nicht imstande sein würde, sich selbst sachgemäß zu verteidigen, konnte bei einer sorgfältigen, alle Gesichtspunkte des § 140 Abs. 2 StPO berücksichtigenden Ausübung des Ermessens nicht verneint werden (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 1955 – 5 StR 34/55; BGHSt 6, 18; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1952 – 4 StR 435/52 = LM Nr. 6 zu § 140 StPO).
Diese Gesichtspunkte ergeben, dass die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO begründet ist.
Dass das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
Da das Urteil auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden muss, erübrigt es sich, auf die Sachbeschwerde näher einzugehen. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht nochmals Gelegenheit geben, den Einwand des Verteidigers zu prüfen, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses nicht nur vermindert, sondern ausgeschlossen war. Planmäßiges und zweckgerichtetes Handeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Zur Beurteilung der Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten kann die Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen zweckmäßig sein.
(Unterschriften)
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