Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sperrdauer für Fahrerlaubnis wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Festsetzung der fünfjährigen Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der BGH hob diesen Ausspruch auf, da die Strafkammer die Höchstdauer allein mit der Schwere der Tat begründet hatte. Für die Bemessung der Sperrfrist ist hingegen die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters maßgeblich; die Schwere der Tat spielt nur als Hinweis auf charakterliche Unzuverlässigkeit eine Rolle. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung der Dauer der Sperre nach § 69a StGB ist auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen abzustellen; allgemeine Strafzumessungsgründe genügen nicht.

2

Die Schwere der Tatschuld ist nur insoweit relevant, als sie Anhaltspunkte für eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters liefern kann.

3

Fehlt eine tatrichtungsspezifische Begründung für die Wahl der Sperrdauer, ist der Ausspruch über die Sperrfrist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Vorstrafenlosigkeit des Täters kann gegen die pauschale Verhängung der gesetzlichen Höchstsperre sprechen und ist bei der Prüfung der Ungeeignetheit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 417/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Erdal ███ aus █████, geboren am ███ 1967 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, Osman ████████ aus ██████, geboren am ██████ 1965 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████████ das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1990, auch soweit es den Angeklagten █████ betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ ergeben.

Jedoch hat der Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis – auch hinsichtlich des Angeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO) – keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die verhängte gesetzliche Höchstdauer der Sperrfrist von fünf Jahren als *„angesichts der Schwere der Schuld notwendig“* bezeichnet (UA 20). Sonstige Erwägungen fehlen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 22. Mai 1990 – 1 StR 224/90 – und 12. Juni 1990 – 1 StR 209/90 jeweils mit weiteren Nachweisen), fehlerhaft. Denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1). Die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz, MDR 1987, 979; BGH StV 1989, 388). Angesichts der Tatsache, dass beide Angeklagten bislang unbestraft sind, versteht sich auch keineswegs von selbst, dass die Bemessung der Sperrfrist

diesen Voraussetzungen gerecht wird. Das Urteil muss deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.

GoydkeSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBlauth

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