Revision führt zur Aufhebung der Sperrfristentscheidung (§ 69a StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 209/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB setzt voraus, dass der Täter voraussichtlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist; die bloße Schwere der Tat genügt hierfür nicht ohne weitere Feststellungen.
Die Schwere der Tat ist nur insoweit relevant, als sie Anhaltspunkte für charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann; das Tatgericht hat darzulegen, welche konkreten Gesichtspunkte auf eine solche Unzuverlässigkeit schließen lassen.
Ist die Begründung des Gerichts zur Anordnung oder Dauer der Sperrfrist unzureichend, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die erfolgreiche Revision kann sich auf einzelne Aussprüche beschränken; der übrige Teil der Revision ist bei unbegründetem Antrag zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 209/90 vom 12. Juni 1990 in der Strafsache gegen Werner [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>] 1966, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1990 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1989 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit sie den Ausspruch über die Sperrfrist gemäß § 69a StGB betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat u. a. dargelegt:
„Die Strafkammer hat die verhängte Sperrfrist von zwei Jahren allein mit ‚der Schwere der Tat, die der Angeklagte unter mißbräuchlicher Benutzung seiner Fahrerlaubnis beging‘, begründet und demgemäß die Sperrfrist als ‚schuld- und tatanmäßig‘ bezeichnet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob die Strafkammer bedacht hat, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Fahren von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tat nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (BGH bei Holtz, MDR 1987, 979; BGH StV 1989, 388). Das Urteil muß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
[Unterschriften]
| Maul | Ulsamer | Brüning | |||
| Kuhn | Foth |