Revision: Aufhebung der lebenslangen Fahrerlaubnissperre (§69a StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/90
- Datum
- 20.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 1 StGB bemisst sich nach der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln.
Die Schwere der Tatschuld ist nur insoweit relevant, als sie konkrete Anhaltspunkte für charakterliche Unzuverlässigkeit und den Grad der Ungeeignetheit liefert.
Zur Anordnung einer lebenslangen Sperre nach § 69a Abs.1 S.2 StGB ist darzulegen, weshalb eine zeitlich begrenzte Sperre (bis zu fünf Jahren) nicht ausreicht, um die drohende Gefahr abzuwenden.
Eine bloße Feststellung, der Täter habe zur Begehung der schweren Straftat ein Kraftfahrzeug geführt, reicht als Begründung für eine dauerhafte Fahrerlaubnissperre nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 17. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 502/90 in der Strafsache gegen
1. Karlheinz B. (CW) aus ██████████, geboren am ███ 1956 in ███ (Kreis L___), zur Zeit in Haft,
2. Norbert (___) aus ██████████, dort geboren am ████ 1960, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. August 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann jedoch bei beiden Angeklag-
ten nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 2, 3 StGB lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten sich dadurch, dass sie „zur Durchführung der ganz erheblich schwerwiegenden (nach §§ 177, 178, 237 StGB) Tat ein Kraftfahrzeug gelenkt haben“, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Dauer erwiesen. Das reicht zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Diese ist nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln zu beurteilen. Die Schwere der Tatschuld ist insoweit nur von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt (BGH VRS 59, 393, 397; BGHR StGB § 69a I Dauer 1; 303; BGHSt 15, 301; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 – 1 StR 578/85 – bei Holtz MDR 1987, 979 sowie vom 22. Mai 1990 – 1 StR 224/90 –, vom 12. Juni 1990 – 1 StR 209/90 und vom 25. September 1990 – 4 StR 417/90, zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 69a I Dauer 2). Hinzu kommt, dass bei der Anordnung einer Sperre für immer nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB darzulegen ist, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren nicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr abzuwenden (vgl. Jagusch/Hentschel, 30. Aufl. § 69a StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.).
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