Aufhebung der Sperrdauer nach §69a StGB wegen fehlender Prognose zur Ungeeignetheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/90
- Datum
- 22.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Dauer einer Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB hat sich nach der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zur Führung von Fahrzeugen zu richten und nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln.
Eine bloße pauschale Bezeichnung der Sperrdauer als „tat- und schuldangemessen" genügt nicht; das Gericht muss tatsächliche Anhaltspunkte für die prognostizierte Ungeeignetheit darlegen.
Erweist sich die Begründung der Sperrdauer als unzureichend, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Gibt die Nachprüfung der von der Revision gerügten Punkte keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, bleibt der übrige Teil des Urteils unberührt und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 7. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 224/90 BESCHLUSS vom 22. Mai 1990 in der Strafsache gegen H. Z. aus M., geboren am [REDACTED] 1966, Thomas, in wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Februar 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Dauer der Sperre als *„tat- und schuldangemessen“* bezeichnet; sonstige Erwägungen fehlen. Das ist fehlerhaft, denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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