Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sperrdauer nach §69a StGB wegen fehlender Prognose zur Ungeeignetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/90
Datum
22.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen der Dauer einer Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein. Das Landgericht hatte die Sperrdauer lediglich als „tat- und schuldangemessen“ bezeichnet. Der BGH hob den Ausspruch über die Sperrdauer auf, weil die Dauer nach der voraussichtlichen Ungeeignetheit zu begründen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Dauer einer Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB hat sich nach der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters zur Führung von Fahrzeugen zu richten und nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln.

2

Eine bloße pauschale Bezeichnung der Sperrdauer als „tat- und schuldangemessen" genügt nicht; das Gericht muss tatsächliche Anhaltspunkte für die prognostizierte Ungeeignetheit darlegen.

3

Erweist sich die Begründung der Sperrdauer als unzureichend, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Gibt die Nachprüfung der von der Revision gerügten Punkte keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, bleibt der übrige Teil des Urteils unberührt und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 7. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 224/90 BESCHLUSS vom 22. Mai 1990 in der Strafsache gegen H. Z. aus M., geboren am [REDACTED] 1966, Thomas, in wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Februar 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Dauer der Sperre als *„tat- und schuldangemessen“* bezeichnet; sonstige Erwägungen fehlen. Das ist fehlerhaft, denn es kommt hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an, die sich nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln richtet (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulUlsamerBrüning
KuhnPoth
Aufhebung der Sperrdauer nach §69a StGB wegen fehlender Prognose zur Ungeeignetheit — Themis