Revision wegen Untreue aufgehoben: fehlende Feststellungen zu Vermögensnachteil und innerer Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 406/82
- Datum
- 11.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann entstehen, wenn ein Rechtsanwalt durch ein Mandat zur Durchsetzung oder Einziehung von Forderungen verpflichtet ist und das Mandat den Rang einer selbständigen Geschäftsbesorgung hat.
Zu den Pflichten des Mandatsträgers gehört bei kurz verjährenden Ansprüchen die Prüfung und Verhinderung der Verjährung; unterlassene Maßnahmen können Tatbestandsmerkmale der Untreue erfüllen.
Für den Tatbestand der Untreue muss ein rechtserheblicher Vermögensnachteil festgestellt werden; fällt die zu betreuende Forderung von vornherein weg oder nur teilweise zu, mindert dies oder entfällt der Nachteil.
Bei weitem Tatbestand des § 266 StGB sind an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere bei nur bedingtem Vorsatz und nicht eigennützigem Handeln bedarf es konkreter Feststellungen zur Zielrichtung des Handelns.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 25. Februar 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus ███, geboren am ███ 1942 in ███, wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1982, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Er erhielt 1977 von der Firma ███ ████████ ██████ KG den Auftrag, in einer Verkehrsunfallsache Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 11.000,-- DM geltend zu machen und notfalls einzuklagen. Außer einer vorläufigen Schadensanmeldung bei der gegnerischen Versicherung und Beiziehung der polizeilichen Unfallakten unternahm er jedoch nichts. Auf wiederholte Mahnungen der Mandantin reagierte er mit Ausflüchten. Die Forderung ist inzwischen verjährt, die von einem anderen Prozessbevollmächtigten erhobene Klage deshalb abgewiesen worden.
Im Jahre 1979 beauftragten die Bauunternehmer ████ und ██ den Angeklagten, eine streitige Forderung von 270.000,-- DM gerichtlich beizutreiben. Dieser reichte die Klage ein, ließ aber gerichtliche Auflagen zur Ergänzung der Sachdarstellung und von Unterlagen unbeachtet. Auf Anfragen der Mandanten und deren schließliche Bitte um Rückgabe der Prozessunterlagen antwortete er nicht oder ausweichend. Die Mandanten betrauten danach einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache und mussten hierfür weitere Kosten aufwenden.
Das Landgericht hat in der Behandlung der Verkehrsunfallsache eine Untreue des Angeklagten gesehen und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 130,-- DM verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Freispruch und, soweit Verurteilung erfolgt ist, den Rechtsfolgenausspruch an. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in der Verkehrsunfallsache eine strafbewehrte Pflicht zur Vermögensbetreuung verletzt hat, indem er die Schadensersatzforderung verjähren ließ. Dabei kann die Frage, ob in dem Unterlassen des Angeklagten ein Missbrauch ihm rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsmacht (§ 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB) oder die Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB), zu sehen ist, offenbleiben. Im Hinblick auf den mit dem Untreuetatbestand bezweckten möglichst lückenlosen strafrechtlichen Schutz für das Vermögen ist nämlich bei nicht eindeutig auszugrenzenden Missbrauchsformen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich von einem Treubruchtatbestand auszugehen (vgl. Hübner LK 10. Aufl., § 266 Rdn. 5 ff., 16, 72, 78 und Schönke/Schröder/Lenckner StGB 21. Aufl., § 266 Rdn. 2, 16 jeweils m. w. Nachw.).
a) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB angenommen, wenn die Amtsstellung oder rechtsgeschäftliche Vereinbarungen den Täter zur Einziehung oder Durchsetzung von Forderungen verpflichteten (BGH, Urteil vom 14. Februar 1955 – 3 StR 459/54; vom 29. März 1955 – 1 StR 725/54; vom 7. April 1964 – 5 StR 17/64; s. ferner RGSt 72, 347; Hübner LK 10. Aufl., § 266 Rdn. 29).
Ob das Rechtsverhältnis zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber immer ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB entstehen lässt, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH LM § 266 StGB Nr. 35). Er hat jedoch betont, dass dies im Einzelfall durchaus der Fall sein kann.
Der Senat braucht die Frage auch jetzt nicht allgemein zu entscheiden, da jedenfalls hier das die Untreue begründende Merkmal fremdnütziger Vermögensfürsorge (BGH GA 1977, 18, 19; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 21. Aufl., § 266 Rdn. 23, 25) vorliegt. Der Angeklagte hatte eine Geldforderung von beträchtlicher Höhe geltend zu machen. Er war damit wegen seiner besonderen Sachkunde betraut; der Unfallgegner hatte ein Verschulden in Abrede gestellt. Wie er die Forderung durchsetzte, war ihm überlassen; an besondere Weisungen oder Beschränkungen war der Angeklagte nicht gebunden. Auch zum Abschluss eines Vergleichs war er ermächtigt (UA 20). Inhalt und Bedeutung des Mandats hoben es somit in den Rang selbständiger Geschäftsbesorgung. In einem solchen Fall besteht ein Treueverhältnis.
b) Zu den daraus entspringenden Pflichten des Angeklagten gehörte es, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Gerade bei einer Forderung, die wie die in Rede stehende einer kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt, gehört die Prüfung der Frage, ob der Geltendmachung des Anspruchs Verjährung drohen kann, zu den wichtigsten Pflichten des Rechtsanwalts (BGH MDR 1971, 917; BGH VersR 1967, 704; RGZ 115, 185, 187). Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er untätig blieb (vgl. auch RGSt 11, 412, 414).
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 266 StGB sind jedoch nicht ausreichend festgestellt.
Der Tatbestand der Untreue verlangt die Zufügung eines Vermögensnachteils. Die Strafkammer erblickt einen solchen der Mandantin des Angeklagten zugefügten Nachteil bereits im Eintritt der Verjährung. Das träfe indessen nur zu, sofern die Schadensersatzforderung überhaupt einen Vermögenswert darstellte. War sie von vornherein unbegründet, bedeutete ihr Ausfall keinen Nachteil. Ebenso minderte sich der Nachteil und damit der Schuldumfang des Angeklagten, wenn die Forderung lediglich teilweise gerechtfertigt war. Diese Fragen prüft das Landgericht nicht. Die Prüfung war aber nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Angeklagte im Regressprozess vergleichsweise unter Widerrufsvorbehalt zur Zahlung von 10.000,-- DM verpflichtet hat. Denn der Unfallgegner hatte ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls bestritten; seine Leistungspflicht verstand sich daher nicht von selbst.
Schon dieser Sachmangel nötigt auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. Im Übrigen lassen auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite besorgen, dass es nicht alle Umstände des Falles in seine Würdigung einbezogen hat. Nach der Rechtsprechung macht es der weit gesteckte Rahmen des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB erforderlich, an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt vor allem, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und wenn der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat (BGH NJW 1975, 1234, 1236; BGH GA 1956, 121, 123; BGHSt 15, 154, 155; RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 76, 115, 116). Der Angeklagte handelte durch seine Untätigkeit ersichtlich gegen die eigenen Interessen. Sein Verhalten zog nicht lediglich finanzielle Einbußen im Einzelfall nach sich, sondern konnte das Ansehen der Praxis beeinträchtigen. Dass er dies um eines anderen Zieles willen als an sich unerwünschte, in seinen Willen aufgenommene Nebenfolge hingenommen hätte (vgl. BGHSt 7, 363, 369), liegt nicht ohne weiteres auf der Hand.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Soweit sie den Freispruch angreift, hat jedoch das Landgericht im Fall der Bauunternehmer ███ und ██ eine strafbare Handlung des Angeklagten verneint. Dass die Mandanten infolge der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts weitere Kosten aufwenden mussten, ist kein Nachteil nach § 266 StGB. Denn nur der dem zu betreuenden Vermögen zugefügte Nachteil ist für § 266 StGB rechtserheblich (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 – 5 StR 603/81). Zu betreuen war hier die eingeklagte Forderung; diese wurde durch Kosten der Rechtsverfolgung in ihrem Bestand nicht geschmälert.
Die Auffassung des Generalbundesanwalts, wonach ein Schaden darin liegen könne, dass die Durchsetzung der Forderung um Monate hinausgeschoben worden sei, findet in dem Urteil keine Stütze. Auch der Generalbundesanwalt erkennt an, dass das Urteil Feststellungen, die zu einer Auseinandersetzung mit der von ihm aufgeworfenen Frage nötig wären, nicht enthält. Das der Fall wäre, kann nur dann angenommen werden, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben worden wäre. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhoben.
2. Soweit die Revision die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bemängelt, setzt die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle der allein dem Tatrichter obliegenden Strafzumessung. Damit kann sie nicht durchdringen.
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 459/54 · 14.02.1955Konkursverwalter: Untreue wegen Nichtziehung einer Ersatzforderung – Vorsatzdarlegung unzureichend
- BGH · 5 StR 17/64 · 07.04.1964Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit Zwangsvergleich
- BGH · 5 StR 603/81 · 15.12.1981Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 1 StR 725/54 · 30.09.1954Revision wegen Untreue: Einstellung eines Falls nach Straffreiheitsgesetz, übrige Verurteilung bestätigt
Zitiert von (4)
- BGH · 3 StR 438/12 · 05.03.2013Untreue (§ 266 StGB): Vermögensbetreuungspflicht eines regelmäßig mandatierten Rechtsanwalts
- BGH · 4 StR 381/11 · 09.05.2012BGH zur Untreue: Vermögensbetreuungspflicht von Anwälten bei Sammelklage über Verein
- LG · 29 KLs 231 Js 203332/18 · 30.11.2021Untreue eines Rechtsanwalts durch Verbrauch von Vergleichs- und Gerichtskostengeldern
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 2 K 2373/13 · 14.12.2016Schadensersatz der Kommune wegen verjährter Straßenausbaubeiträge abgewiesen