Revision wegen Untreue: Einstellung eines Falls nach Straffreiheitsgesetz, übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 725/54
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz (insbesondere § 3) ist auf Straftaten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten bereits beendet waren; solche Taten können zur Einstellung des Verfahrens führen.
Die Pflicht eines Amtsträgers zur Vermögensverwaltung umfasst auch die Einziehung von Forderungen der Dienststelle; das Unterlassen der Beitreibung eigener Verbindlichkeiten kann Untreue begründen.
Ein guter Glaube an einen Anspruch kann die Tatbestandsverwirklichung der Untreue ausschließen; wird jedoch die Unrechtmäßigkeit erkannt und die Rückzahlung unterlassen, ist das Verantwortungsbewusstsein verletzt und Untreue begründet.
Die zusammengezogene Verurteilung mehrerer Geldstrafen in der Urteilsformel ist rechtsfehlerhaft; Geldstrafen sind nach den gesetzlichen Vorgaben zusammenzurechnen bzw. getrennt auszuweisen (vgl. § 78 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht ████████████████, 30. September 1954
Rubrum
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ludwig ██, geboren ███ ██ ██ in ████████, wegen Untreue u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts ████████████████ vom 30. September 1954, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des Falles 1 aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise 15 Tagen Gefängnis, verurteilt ist. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████, der Stadtkämmerer in ███████ war, unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Vergehen der Untreue, in einem Fall in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur teilweise Erfolg.
1.) Am 21. April 1949 entnahm der Angeklagte ohne Wissen und ohne Erlaubnis des Bürgermeisters für sich 50 DM aus der von ihm verwalteten Stadtkasse als Gehaltsvorschuss. Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei als Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung gewürdigt. Sie hat hierfür eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tage Gefängnis, ausgesprochen. Das Landgericht hat hierbei § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht berücksichtigt. Die Straftat ist am 21. April 1949 begangen; sie war an diesem Tage beendet. Die weitere strafbare Handlung (siehe Ziffer 2) begann nach den Feststellungen Ende des Jahres 1950. Das Urteil ist somit hinsichtlich des im April 1949 begangenen Vergehens aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
2.) Solange der Beschwerdeführer Angestellter war, bezahlte die Stadt für ihn die Krankenkassenbeiträge. Nachdem er am Dezember 1947 zum Beamten ernannt worden war, stand ihm die Zahlung der Beiträge durch die Stadt nicht mehr zu. Trotzdem bezahlte der Beschwerdeführer weiterhin bis Ende 1950 seine Beiträge aus der Stadtkasse. Durch seine Handlungsweise hat er die Stadt um etwa 489 DM geschädigt.
Dies konnte die Strafkammer dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er, als er nach seiner Ernennung zum Beamten seine Krankenkassenbeiträge weiterhin auf Kosten der Stadt begleichen ließ, der Meinung war, er habe einen Anspruch hierauf. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer jedoch deshalb wegen Untreue verurteilt, weil er die Rückzahlung der Beträge unterließ, als er Ende des Jahres 1950 erkannte, dass er sie zu Unrecht bezogen hatte und zu ihrer Rückerstattung verpflichtet war. Als Stadtkämmerer, so führt die Strafkammer aus, habe er kraft seines Amtes das Vermögen der Stadt zu verwalten gehabt; er sei verpflichtet gewesen, für die Beitreibung von Forderungen der Stadt Sorge zu tragen; diese Pflicht habe für ihn auch bestanden, soweit er selbst Schuldner der Stadt gewesen sei. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 72, 347). Die Feststellungen tragen auch im Übrigen die Verurteilung wegen Untreue. Der Strafausspruch (6 Monate Gefängnis und 150 DM Geldstrafe, ersatzweise 15 Tage Gefängnis) ist rechtlich bedenkenfrei. Fehlerhaft ist es, dass das Landgericht in der Urteilsformel die beiden Geldstrafen zu einer Strafe zusammengezogen hat (§ 78 StGB).
Da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 1 im Falle 2 auf eine geringere Strafe erkannt oder Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte, ist die Revision insoweit mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Klarstellung zu verwerfen. Es besteht kein Anlass, die Gebühr für das Revisionsverfahren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu ermäßigen.
| Dr. Peetz | Seibert | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |