Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/81
- Datum
- 15.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt einen dem zu betreuenden Vermögen zugefügten Nachteil voraus; eine bloß lückenhafte Abrechnung begründet einen solchen Nachteil nur, wenn das Bestehen begründeter Forderungen festgestellt ist.
Aufwendungen des Berechtigten für die Rechtsverfolgung begründen allein keinen tatbestandlichen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB; maßgeblich ist ein objektiv dem Vermögen entstandener Schaden.
Der Tatrichter muss hinreichend konkrete Feststellungen dazu treffen, dass und in welcher Höhe begründete Ansprüche bestanden bzw. durch Täterhandlungen vereitelt wurden; unklare oder offene Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Untreue nicht.
Fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerberater Dr. rer. pol. Reinhard ██████ aus █, dort geboren am ██████████ 1940, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. rer. pol. ██████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue nicht.
Eine lückenhafte Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, dass die Geltendmachung begründeter Ansprüche unterbleibt, kann ein Nachteil im Sinne von § 266 StGB sein, wenn das Bestehen begründeter Ansprüche festgestellt ist (BGHSt 20, 304). Solche Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Er hat im Gegenteil ausdrücklich offen gelassen, ob die von dem Angeklagten bisher vorgenommene Abrechnung des Anderkontos II vollständig war (UA 8.26). Dass die Zeugin ███████ Kosten der Rechtsverfolgung aufgewendet hat, erfüllt den Tatbestand der Untreue ebenfalls nicht. Nur der dem zu betreuenden Vermögen zugefügte Nachteil ist für § 266 StGB rechtserheblich (Hübner in LK § 266 Rn. 94).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision im Schuldspruch zu verwerfen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |