Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit Zwangsvergleich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/64
- Datum
- 07.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Zwangsvergleichs die Geschäftsbesorgung zur Abwicklung und Auszahlung eingehender Forderungen, begründet dieses Rechtsgeschäft eine Treupflicht gegenüber den Gläubigern; hierfür ist § 266 StGB anwendbar.
Die Pflicht, den Gläubigern erforderliche Nachrichten zu geben, richtet sich nach § 666 BGB; das Unterlassen einer rechtzeitigen Mitteilung über die Ursache des Ausbleibens fälliger Zahlungen kann eine Vermögensgefährdung und damit Untreue darstellen.
Das berufsrechtliche Verbot des Parteiverrats (§ 43a BRAO) steht der Offenlegung bloßer Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder Pfändung nicht grundsätzlich entgegen; eine Pflicht zur sachlichen Mitteilung besteht, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Geschäftsbesorgung dient.
Die Einleitung oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eine für die Abwicklung übernommenen Forderung zur Befriedigung eigener Ansprüche verletzt treuhänderische Pflichten und begründet Vorsatzqualifikationen zugunsten einer Untreudetat.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 14. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Erwin ████ aus ██, Kreis ██, dort geboren am █████ ██ 1924, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 14. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte als Rechtsanwalt im Konkursverfahren des Kaufmanns ██████ für seinen Klienten einen Zwangsvergleich herbeigeführt. Dieser sollte mit Hilfe einer größeren Forderung erfüllt werden, die der Gemeinschuldner an die █████████ hatte. Im Vergleich stand, dass der Angeklagte deren Zahlungen „zu treuen Händen für die Abwicklung des Vergleichs“ erhielt. Die zweite Rate des Vergleichs, der eine Verfallklausel enthielt, war am 4. Juli 1961 fällig. Sie konnte nicht gezahlt werden, weil das Finanzamt die Forderung gegen die ███████ KG wegen hoher Beträge gepfändet hatte. Der Angeklagte teilte dies den Gläubigern trotz Mahnungen und Anfragen nicht mit, verschaffte sich wegen seiner Honorarforderungen gegen ███ in Höhe von 17.000 DM am 29. Juni 1961 einen vollstreckbaren Titel und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. Juli 1961 in die Forderung ███ gegen die ███████ KG.
Die Strafkammer hat ihn wegen Untreue verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I.
Die zahlreichen Aufklärungsrügen dringen nicht durch. Die Strafkammer hat die Ehefrau und den Bürovorsteher des Angeklagten und den früheren Gemeinschuldner ████████████ sowie die Konkursakten, die Handakten des Angeklagten und die Vorgänge der Rechtsanwaltskammer zum „Gegenstand der Erörterung gemacht“ und die wichtigsten Urkunden mindestens auszugsweise verlesen. Es brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, weitere Beweise von Amts wegen zu erheben. Es wäre vielmehr Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, in den Punkten, in denen sie den Sachverhalt für nicht genügend geklärt hielten, Beweisanträge zu stellen. Sie hätten auch von ihrem Fragerecht (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO) Gebrauch machen sollen, soweit die Revision jetzt rügt, die Strafkammer habe benutzte Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft. Diese Behauptung kann das Revisionsgericht in aller Regel nicht nachprüfen, ohne den sachlichen Inhalt zu rekonstruieren. Das ist nicht seine Aufgabe.
II.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
1. Wie die Strafkammer dem Vortrag, den Begleitumständen und dem Zweck des Zwangsvergleichs in rechtlich fehlerfreier Weise entnimmt, hatte der Angeklagte die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Forderung des Schuldners █████ gegen die █████████ gemäß dem Zwangsvergleich dazu verwendet wurde, die in diesem festgesetzten Zahlungen rechtzeitig an die Gläubiger zu leisten. Er hatte also das Vermögensinteresse der Gläubiger an der Erfüllung des Vergleichs, insbesondere an der bestimmungsgemäßen Verwertung der genannten Forderung, wahrzunehmen.
Diese Aufgabe lag ihm allerdings nicht, wie die Strafkammer annimmt, kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses ob. Sie war ihm vielmehr von den Gläubigern und dem Schuldner gemeinsam im Zwangsvergleich übertragen worden, und er hatte sie übernommen. Dem stand nicht etwa der § 181 BGB entgegen. Der Angeklagte hatte zwar im Vergleichstermin einige Gläubiger vertreten, von denen er bevollmächtigt worden war, „dem abzuschließenden Vergleich zuzustimmen“ (UA S. 4).
Hierin liegt aber auch die Feststellung, dass diesen Gläubigern bekannt war, wie der Vergleichsvorschlag lautete und welche Aufgabe er für den Angeklagten vorsah. Indem sie diesen bevollmächtigten, gestatteten sie ihm, an dem Vergleichsabschluss zugleich als ihr Vertreter und in seinem eigenen Namen mitzuwirken. Grundlage seiner Treupflicht war also ein Rechtsgeschäft, und zwar ein Geschäftsbesorgungs-Dienstvertrag (BGB § 675). Das ändert aber nichts an ihrem Inhalt und Umfang und erst recht nichts an der Anwendbarkeit des § 266 StGB.
Soweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen, sind sie unbegründet.
Die Revision führt insbesondere aus, schon beim Abschluss des Zwangsvergleichs mit der Verfallklausel habe die Möglichkeit bestanden, dass das von der ██ KG einkommende Geld einmal nicht zur vollen Auszahlung der Raten an alle Gläubiger ausreiche. Dann wäre es nach ihrer Ansicht die Pflicht des Angeklagten gewesen, ausschließlich die Interessen des Schuldners ████ zu wahren und denjenigen Gläubigern, von denen eine Vollstreckung am meisten zu befürchten war, ihre Rate in voller Höhe zu zahlen, damit ihre Forderungen nicht gemäß der Verfallklausel im ganzen Umfange wieder auflebten. Da er also einige Gläubiger vor anderen hätte bevorzugen müssen, konnte er nicht Treuhänder aller Gläubiger gewesen sein.
Die Revision setzt hier das, was sie erst beweisen will, schon voraus, indem sie ohne weiteres davon ausgeht, der Angeklagte hätte sich in einem solchen Falle allein nach den Interessen des Schuldners ██████████████ richten müssen. Das trifft nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des Zwangsvergleichs durch die Strafkammer gerade nicht zu. Der Angeklagte war zwar anfangs nur der Vertreter des Schuldners ██ gewesen. Er hatte sich dann aber mit dessen Einverständnis im Zwangsvergleich eine weitere Rolle im gemeinschaftlichen Interesse der Gläubiger und ██ übertragen lassen, um zu einem gerechten Ausgleich zwischen beiden Teilen beizutragen. Das war mit seinen Pflichten als Rechtsanwalt vereinbar (RG JW 1929, 3168, 3169).
Er hatte daher auch in dem von der Revision gesetzten, in Wahrheit nicht eingetretenen Falle nicht einseitig nur die Interessen des Schuldners verfolgen dürfen, sondern die Zahlungen an alle Gläubiger anteilig kürzen müssen.
2. Die Strafkammer nimmt auch mit Recht an, dass der Angeklagte seine Treupflicht in zweifacher Weise, zunächst durch Unterlassen und später durch Tun, verletzt hat.
a) Er hatte nach § 666 BGB den Gläubigern „die erforderlichen Nachrichten zu geben“.
Er hätte ihnen daher spätestens am 4. Juli 1961 mitteilen müssen, dass die zweite Rate an diesem Tage nicht aus einem nur vorübergehenden Grunde, sondern deshalb ausblieb, weil das Finanzamt die Forderung des Schuldners gegen die ███████ KG wegen hoher Beträge gepfändet hatte. Diese Ursache bei Fälligkeit der Rate zu erfahren, war für die Gläubiger aus den Gründen, die die Strafkammer darlegt (UA S. 20/21, 23), sehr wichtig. Darum war die Mitteilung „erforderlich“ im Sinne des § 666 BGB. Es handelt sich nicht um eine bloße Nebenverpflichtung des Angeklagten, deren Verletzung nicht unter § 266 StGB fallen würde.
An ihrer Erfüllung war er auch nicht durch das Verbot des Parteiverrats (§ 43a Nr. 2 BRAO, § 356 StGB) gehindert. Er sollte ja nicht, wie die Revision es darstellt, die Gläubiger darüber „beraten“, dass sie nunmehr auf Grund eines Auszuges aus der Konkurstabelle die Zwangsvollstreckung gegen ██ betreiben konnten. Er hätte ihnen nur rechtzeitig anzeigen müssen, dass er die zweite Rate wegen der Pfändungen des Finanzamts nicht an sie abführen konnte.
Da ihm seine erlaubterweise übernommene Mittlerrolle (vgl. oben Nr. 1 am Ende) diese Mitteilung auferlegte, hatte er durch sie nicht seine anwaltlichen Pflichten gegen ███████ verletzt, solange er die Gläubiger nicht auch über die rechtlichen Folgen des Verzugs und die zu ergreifenden Schritte belehrte. Dies will die Strafkammer mit ihren etwas missverständlichen Worten sagen, der Angeklagte habe „pflichtgemäß nur Tatsachen berichten“ sollen (UA S. 22).
b) Er verletzte seine Treupflicht ferner durch die Zwangsvollstreckung, die er in die Forderung des Schuldners gegen die ███ KG in seinem eigenen Interesse vornehmen ließ.
Die Revision wendet ein, zu dieser Zeit sei der Zwangsvergleich schon hinfällig gewesen, weil die Forderungen der Gläubiger durch das Ausbleiben der zweiten Rate am 4. Juli 1961 in voller Höhe wieder aufgelebt seien. Die Treupflicht des Angeklagten überdauerte aber dieses Ende des Zwangsvergleichs. Denn es war rein rechtlicher Art. Die Gläubiger und der Schuldner konnten immer noch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, den Vergleich tatsächlich aufrechtzuerhalten, mochte es dazu rechtlich auch nötig sein, ihn mit einem etwas anderen Inhalt neu zu schließen. Bis geklärt war, ob dies geschehen sollte, bestand der treuhänderische Auftrag des Angeklagten fort. Möglicherweise hatte er ihn schon alsbald nach dem rechtlichen Hinfälligwerden des Vergleichs am 4. Juli 1961 durch Mitteilung an die Gläubiger und den Schuldner niederlegen können, um sich freie Hand zur Beitreibung seiner eigenen Forderung zu verschaffen. So ist er aber nicht verfahren. Darum mag diese Frage auf sich beruhen.
3. Dass der Angeklagte den Gläubigern durch seine Pflichtverletzungen einen Nachteil in Gestalt einer erheblichen Vermögensgefährdung zufügte, legt die Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise dar (UA S. 25). Die Revision meint, die Gläubiger hätten „ohnehin vor dem 4. Juli 1961 auch dann von den Pfändungen des Finanzamts nichts tun können, wenn sie davon erfahren hätten“. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass der Angeklagte selbst bald nach dem 4. Juli 1961 die Zwangsvollstreckung betrieben hat und durch sie in der Folgezeit teilweise befriedigt worden ist (UA S. 9/10).
4. Über die innere Tatseite enthält das Urteil entgegen der Ansicht der Revision ausreichende Feststellungen. Hauptsächlich aus dem Schreiben des Angeklagten an die Rechtsanwaltskammer (JA S. 12/13) folgert die Strafkammer, dass er sich seiner Treupflicht bewusst war (UA S. 18, 23 unten). Er räumt in diesem Schreiben zwar sinngemäß nur ein, dass die Gläubiger ihn bis zum Ausbleiben der zweiten Rate am 4. Juli 1961 „als ihren Treuhänder betrachten“ konnten. Die Strafkammer glaubt ihm aber erkennbarerweise nicht, dass er nach dem genannten Tage angenommen habe, seine Pflichten gegen die Gläubiger seien nunmehr ohne weiteres erloschen.
Den Vorsatz des Angeklagten, diese Pflichten zu verletzen und dadurch den Gläubigern einen Nachteil in Form einer Vermögensgefährdung zuzufügen, legt das Urteil rechtlich einwandfrei dar (UA S. 23/24).
Die tatsächlichen Angriffe der Revision sind unzulässig. Die Strafkammer äußert sich zwar nicht ausdrücklich darüber, ob der Angeklagte etwa irrtümlich glaubte, durch das Verbot des Parteiverrats rechtlich gehindert zu sein, den Gläubigern die geschuldete Nachricht über den Grund des Ausbleibens der Rate am 4. Juli 1961 zu geben. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer aber erkennbarerweise für so fernliegend gehalten, dass sie glaubte, sie stillschweigend verneinen zu können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Siemer | Kersting | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |