Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen und Berichtigung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/67
Datum
17.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Diebstahls wurden teilweise überprüft. Streitpunkt war, ob aufeinanderfolgende Diebstähle einen Fortsetzungszusammenhang bilden, wenn der erste Diebstahl zur Vorbereitung des zweiten begangen wurde. Der BGH gelangte teils zur Änderung der Schuldsprüche, hob in Teilen auf und verwies zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurück. Zudem bejaht das Gericht die Berichtigungsbefugnis nach § 354 StPO, wenn die Änderung offensichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten liegt vor, wenn der Täter bei der Entwendung des ersten Gegenstands bereits konkrete Vorstellungen darüber hat, wo, wann und unter welchen Umständen er diesen unmittelbar zur Begehung der weiteren Tat verwenden will.

2

Fehlt bei der Entwendung des ersten Gegenstands ein solcher konkreter Vorsatz hinsichtlich der Folgetat, verbinden sich die Taten nicht zu einer fortgesetzten Tat, sondern bleiben getrennte Rechtsgüterverletzungen.

3

Der Senat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Korrektur offensichtlich ist und es erkennbar ist, dass ein vorheriger Hinweis auf die geänderte rechtliche Würdigung das Verteidigungsverhalten nicht anders beeinflusst hätte; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Wird statt mehrerer Einzelstrafen eine einzige Einzelstrafe gebildet, darf deren Höhe gemäß § 358 Abs. 2 StPO die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten; über die konkrete Höhe entscheidet der Tatrichter im Rahmen dieses Höchstmaßes.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 406/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Friedrich Theodor ████████ aus ███, geboren ███████████ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bergarbeiter Hans Joachim ████ aus ███, geboren ██████████ 1937 in ████,

3. den Fotografen Rudolf Erich ████ aus █████, geboren am ██████████ in ██,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in der Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass ██ wegen schweren Diebstahls in 11 Fällen, wegen Diebstahls in 11 Fällen und wegen versuchten Diebstahls, ███████ wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen verurteilt werden.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ███ wird das bezeichnete Urteil auch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen C 3 und C 4 verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████████████████████████████ verworfen.

IV. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.

V. Dem Angeklagten ██ wird die Untersuchungshaft seit dem 7. April 1967, soweit sie Monate übersteigt, auf seine Strafe angerechnet.

VI. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten ███████ im Rechtsmittelverfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten ███████ ist ebenso offensichtlich unbegründet wie es die sämtlichen sachlichrechtlichen Einwendungen der drei Angeklagten sind. Die auf die Sachrüge gebotene Weiterprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch sonst, von der nachstehend unter Nr. 2 behandelten Besonderheit abgesehen, keine Rechtsfehler auf.

2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den von den Angeklagten ██ und █████████ begangenen schweren Diebstählen zum Nachteil der Firma ███████████ und der Bauerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft █████████████ verneint. Es hat die von ihm angeführte (UA S. 25) Stelle im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (8. Aufl., Vorbem. B III 2 aa zu § 73 StGB) missverstanden. Der Diebstahl eines Gegenstandes, um mit seiner Hilfe einen weiteren Diebstahl zu begehen, wird mit diesem dann tatsächlich ausgeführten weiteren Diebstahl freilich nicht zu einer einzigen fortgesetzten Tat verbunden, wenn der Täter sich bei der Entwendung des Gegenstandes noch keine bestimmten Vorstellungen über den weiteren Diebstahl gemacht hat. Besitzt der Täter aber bei der Entwendung des ersten Gegenstandes schon genaue Vorstellungen darüber, wo, wann und unter welchen Umständen er den zuerst entwendeten Gegenstand bei der Begehung des weiteren alsbald anschließenden Diebstahls verwenden will, so sind alle Voraussetzungen erfüllt, die an das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes gestellt werden können. Infolge der im Wesentlichen bestehenden Gleichartigkeit der Tatbegehung und des verletzten Rechtsguts können dann gegen die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls keine Bedenken erhoben werden (vgl. RGSt 51, 305, 312; BGH VRS 15, 41, 43; wiedergegeben auch bei Dallinger in MDR 1957, 526).

So liegt es hier. Die Angeklagten ██ und █████████ haben sich daher in den Fällen C 5 und C 6 des angefochtenen Urteils insgesamt nur je eines schweren Diebstahls schuldig gemacht.

Den Schuldspruch kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Angeklagten auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders als tatsächlich geschehen hätten verteidigen können.

Auf den Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten ████, gegen den in Anwendung des Jugendstrafrechts eine Einheitsjugendstrafe verhängt werden musste, ohne Einfluss. Gegen den Angeklagten █████████ dagegen muss nunmehr in den Fällen 3 und 4 statt zweier Einzelstrafen eine einzige Einzelstrafe verhängt werden, deren Höhe wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf, im Übrigen aber im Ermessen des Tatrichters steht.

Mit aufgehoben werden muss infolgedessen auch die Gesamtstrafe, obwohl ihre Festsetzung sonst keinen Rechtsfehler enthält. Deswegen muss insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Einzelstrafen wegen der zahlreichen übrigen von ███████ verübten Diebstähle werden jedoch nicht davon berührt, in welchem rechtlichen Verhältnis zueinander die von ihm tatsächlich begangenen Diebstähle in den Fällen 3 und 4 stehen; die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben.

BortzlerRotbergHürxthal
MayrSanders

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