Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung schwerer Diebstahl, Mittäterschaft und Erstreckung nach § 357 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 175/68
Datum
14.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Raubes und zahlreicher Diebstähle an. Der BGH bemängelte in mehreren Einzelfällen unklare Feststellungen zur Frage des ‚umschlossenen Raums‘, zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe sowie zur Anwendbarkeit des Erschwerungsgrundes des § 243 Abs.1 Nr.4. Teilweise wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ‚umschlossener Raum‘ im Sinne des § 243 Abs.1 Nrn.2 und 3 StGB ist ein Raumgebilde, das mindestens auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist; der Personenraum eines Kraftwagens fällt hierunter, der Kofferraum regelmäßig nicht.

2

Der Erschwerungsgrund des § 243 Abs.1 Nr.4 StGB (zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmtes Werkzeug) kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug auf einem öffentlichen Verkehrsraum geparkt ist.

3

Zum Täterbeitrag beim Diebstahl gehört der Wille zur Zueignung; wer die Wegnahme sachlich nur für einen anderen bezweckt, kann allenfalls Beihilfe zum Diebstahl begehen.

4

Eine Tat, die vorgenommen wird, um mit dem erlangten Objekt unmittelbar eine bestimmte weitere Straftat zu begehen, kann von einem Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung getragen sein; geben die Täter den ursprünglichen Entschluss jedoch vor Beendigung auf, können die Handlungen als selbständige Taten zu beurteilen sein.

5

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn die Verurteilung auch gegen diese auf derselben rechtsfehlerhaften Grundlage beruht; entfällt die Aufhebung hingegen nur wegen unklarer Beteiligungsfragen des einzelnen Angeklagten, tritt keine Erstreckungswirkung ein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

in der Strafsache gegen ███████ wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4, 5, 11, 22, 27, 35 und 36 wegen schweren Diebstahls im Rückfall, in den Fällen II 3 und 40 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und in den Fällen II 12 und 26 wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Die Aufhebung wird auf den Angeklagten KC erstreckt, soweit dieser in den Fällen II 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35 verurteilt worden ist, sowie auf den Angeklagten ████, soweit dieser im Fall II 22 verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafen der Angeklagten ███████ und ████ ██ werden aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Raubes, schweren Rückfalldiebstahls in 42 Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in 6 Fällen und einfachen Rückfalldiebstahls in 4 Fällen zur Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ███████████ erhebt die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Die Mitangeklagten ███████ und RC_D, die ebenfalls zahlreicher Straftaten schuldig befunden worden sind, haben das Urteil nicht angefochten.

Das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ hat teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch.

1. Bezüglich der weitaus meisten Fälle, in denen der Angeklagte █████████ schuldig befunden worden ist, hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Nur in den folgenden, im Abschnitt II des angefochtenen Urteils dargestellten Fällen bestehen rechtliche Bedenken.

Fall 3

a) „Umschlossener Raum“ (§ 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) ist jedes Raumgebilde, das – mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1, 158). Darunter fällt auch der Personenraum eines Kraftwagens (BGHSt 2, 214), aber jedenfalls regelmäßig nicht der Kofferraum.

„Ersatzteile“ für einen Kraftwagen, die die Täter im Falle 3 erbeuten wollten, pflegen nicht im Personenraum des Kraftwagens, sondern im Kofferraum verwahrt zu werden. Sollten also die Täter nach den erstrebten Ersatzteilen im Kofferraum des Wagens gesucht haben, so haben sie nicht versucht, aus einem umschlossenen Raum zu stehlen. Das gilt auch dann, wenn sie zunächst den Zugang zum Personenraum erbrochen und von dort aus die Verriegelung zum Kofferraum geöffnet haben sollten (BGHSt 135, 81).

Sollen Zubehörteile eines Kraftwagens gestohlen werden, nachdem die Täter den Wagen zu diesem Zweck mittels „zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmter Werkzeuge“ erbrochen haben, so kann der Erschwerungsgrund der Nr. 4 des § 243 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (BGH NJW 1952, 1184). Das setzt aber voraus, dass der Kraftwagen auf einem öffentlichen Weg usw. geparkt ist. Nach den bisherigen Feststellungen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Kraftwagen des Gabler nicht auf der Straße, sondern auf einem Privatgrundstück geparkt war.

Es hängt hiernach von ergänzenden Feststellungen ab, ob im vorliegenden Fall versuchter schwerer oder versuchter einfacher Diebstahl gegeben ist.

b) Als Täter – auch Mittäter – eines Diebstahls kann nur bestraft werden, wer bei der Wegnahme der Sache diese „sich“ zueignen will. Zwar kann dieser Diebeswille vorhanden sein, wenn der Täter die Sache nicht behalten, sondern wie ein Eigentümer darüber verfügen, sie z. B. verschenken will. Nach den Feststellungen haben aber ██████ und ███████ die Ersatzteile von vornherein „für den Wagen des ██████ gesucht“. Es muss daher geprüft werden, ob █████████, wenn er auch die Wegnahme eigenhändig ausführen wollte, sich nicht nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.

Fälle 4 und 5 Auf die Ausführungen zu Fall 3 unter a) – einfacher oder schwerer Diebstahl? – wird Bezug genommen.

Fall 11 Hier bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erörterten Bedenken.

Fall 12 Auch hier ist zu prüfen, ob █████ sich nicht nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.

Fall 22 Zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls sind auch hier ergänzende Feststellungen erforderlich.

Fall 26 Zur Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe sind weitere Ausführungen geboten.

Fall 27 Es bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erörterten Bedenken.

Fall 35 Es bestehen dieselben Bedenken wie zum Fall 3.

Fall 36 Da der Angeklagte das Umschaltrelais „vom Armaturenbrett“, das sich im Personenraum des Kraftwagens befindet, abmontiert hat, konnte der Tatbestand des schweren Diebstahls hier unbedenklich angenommen werden. Jedoch ist auch hier zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.

Fall 40 Auch in diesem Fall, in dem „Werkzeuge und Ersatzteile für den Wagen des ██████ beschafft werden sollten, muss näher geprüft werden, ob der Angeklagte nicht nur der Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl schuldig geworden ist.

2. Im Übrigen braucht nur noch die Frage erörtert zu werden, in welchem Verhältnis die in den Fällen 6 und 7 dargestellten Straftaten zusammentreffen.

Die Täter haben sich bei der Wegnahme der Diebesbeute aus dem Kraftwagen der Karin ACD dazu entschlossen, mit Hilfe der entwendeten Schlüssel in die Wohnung, die sich aus dem Reisepass der Bestohlenen ergab, einzudringen, um dort zu stehlen. Wer eine Straftat begeht, um mittels des Gegenstandes, den er sich dabei verschafft, alsbald eine ganz bestimmte weitere Straftat auszuführen, hat in Bezug auf die beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz (BGH VRS 13, 41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Der Gesamtvorsatz kann noch bis zur Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe gefasst werden (BGHSt 19, 323). Auch an der für eine fortgesetzte Handlung weiter erforderlichen Gleichartigkeit der beiden Handlungsteile kann hier nicht gezweifelt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich aber, dass die Täter auf dem Weg zu dem Gebäude, in dem sich die Wohnung der Karin ACD befindet, oder nach ihrer Ankunft ihren ursprünglichen Entschluss aufgegeben haben; sie haben vielmehr auf Grund eines neuen Entschlusses nunmehr versucht, dort einzubrechen. Deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die beiden Handlungen als zwei selbständige Straftaten gewürdigt hat.

3. Die Wirkung der Aufhebung muss gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ████ erstreckt werden, soweit dieser in den Fällen 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35, sowie auf den Mitangeklagten █████████████, soweit dieser im Fall 22 verurteilt worden ist.

Dagegen kommt eine Erstreckungswirkung nicht in Betracht, soweit das Urteil in den Einzelfällen 12, 26, 36 und 40 nur deswegen aufgehoben werden muss, weil die Frage der Täterschaft oder Beihilfe des Angeklagten ██████████ noch näher zu prüfen ist.

II. Der Strafausspruch.

1. Die Voraussetzungen des Rückfalldiebstahls sind hinsichtlich des Angeklagten █████████ rechtlich einwandfrei festgestellt.

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit die Einzelstrafen nicht infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs von selbst entfallen, können sie bestehen bleiben. Die schwerste Einzelstrafe (wegen des Raubes) und die zahlreichen Einzelstrafen wegen der vollendeten und versuchten Diebstähle werden nicht davon berührt, dass in einigen wenigen Fällen die Revision des Angeklagten ██████████ einen vorläufigen Erfolg hat.

Dagegen macht der Wegfall einiger Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

2. Wegen des Wegfalls einiger Einzelstrafen der Mitangeklagten K(____) und R(__) müssen auch die Gesamtstrafen, die gegen diese beiden verhängt worden sind, aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafen entfallen notwendig auch die Nebenentscheidungen (Anrechnung der Untersuchungshaft und Entziehung der Fahrerlaubnis), obwohl insoweit keine Rechtsirrtümer zutage getreten sind. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

BortzlerSandersSpiegel
FallerHürxthal

Zitiert (1)