Revision: Schuldspruch auf versuchte fortgesetzte räuberische Erpressung beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/68
- Datum
- 03.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei mehreren Tathandlungen ein einheitlicher Gesamtvorsatz und eine enge Gleichartigkeit der Begehungsweise vor, sind die einzelnen Tatteile als eine fortgesetzte Tat zu behandeln; eine gesonderte Bestrafung für die Verabredung zu einer späteren Tat ist ausgeschlossen.
Das Sichverschaffen von Waffen mit dem Vorsatz, diese zur unmittelbaren Ausführung einer in nächster Zeit geplanten weiteren Straftat zu verwenden, zählt zur Einheit der fortgesetzten Tat.
Bei der Strafzumessung darf ein Tatbestandsmerkmal, das nach einer besonderen Vorschrift (z.B. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bereits einen erhöhten Strafrahmen begründet, nicht zugleich als zusätzliches strafschärfendes Gewicht innerhalb dieses erhöhten Rahmens verwertet werden.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung eines Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen ist unschädlich, wenn die durch den Antrag zu belegenden Tatsachen im Urteil anderweitig als festgestellt dargestellt werden; das Verhalten der Polizei ändert grundsätzlich nichts an der strafrechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Dachdecker Manfred ███, dort geboren ███ ██████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 1967
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter fortgesetzter räuberischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Verabredung zu einem Raubüberfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Kriminalbeamten [REDACTED] nicht ordnungsgemäß behandelt, ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Urteil festgestellt (UA S. 4), dass Kriminalbeamte, denen der geplante Überfall auf das Waffengeschäft bekannt geworden war, vor der Tatausführung das Geschäft aufgesucht hatten, sich dort versteckt hielten und dann die Täter während der Tatausführung festnahmen. Damit hat das Landgericht das, was nach dem Hilfsbeweisantrag bewiesen werden sollte, als nachgewiesen erachtet. Ob die Polizei von der geplanten Tat schon mindestens einen Tag vor der Tatausführung oder erst kurze Zeit vorher erfahren hatte, ist rechtlich belanglos.
Dass das Landgericht auf den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist unter diesen Umständen unschädlich. Jedenfalls beruht das Urteil nicht darauf, dass das Landgericht ihn nicht erwähnte.
II. Die Sachrüge
1. Dass die Polizei nicht schon auf die bloße Mitteilung von der geplanten Tat unmittelbar gegen die Täter eingeschritten ist und die versuchte räuberische Erpressung dadurch unmöglich gemacht hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Sie kann durchaus berechtigte Ziele verfolgt haben, etwa weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Mitteilung hatte oder Beweismittel sichern wollte oder den Kreis der Beteiligten an der Verabredung aufklären wollte.
Jedenfalls kommt es für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens der Täter auf das Verhalten der Polizei nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Täter, unter ihnen der Angeklagte, den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung verwirklicht haben.
Auch sonst lässt der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Angeklagten auch eines mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tatmehrheit stehenden Verbrechens der Verabredung eines Raubüberfalls nach den §§ 49a, 249, 250 StGB schuldig gesprochen.
Schon als sich die Täter die Waffen verschafften, waren sie fest entschlossen, mit ihrer Hilfe den Überfall am übernächsten Tag auf die Allgemeine Ortskrankenkasse auszuführen. Wären beide Taten begangen worden, so würden sie zueinander im Verhältnis der fortgesetzten Straftat stehen.
Kein Zweifel kann am Vorliegen des für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatzes bestehen (BGH VRS 13, 41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Wer eine Straftat begeht, um mittels des Gegenstandes, den er sich dabei verschafft, in nächster Zeit eine ganz bestimmte weitere Straftat auszuführen, hat in Bezug auf die beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.
Ob der im Übrigen bestimmt ins Auge gefasste und fest verabredete Überfall auf die Allgemeine Ortskrankenkasse in Form eines bewaffneten Raubes oder ebenfalls einer mit Waffen begangenen räuberischen Erpressung ausgeführt werden sollte, lässt das Urteil offen; möglicherweise waren sich über diese Einzelheit die Täter noch nicht klar.
Sollte der Überfall in Gestalt einer räuberischen Erpressung ausgeführt werden, so liegt die Gleichartigkeit der beiden Tatteile – Überfall auf das Waffengeschäft einerseits, auf die Ortskrankenkasse andererseits – auf der Hand. An der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gleichartigkeit der Begehungsweise würde es aber auch dann nicht fehlen, wenn der Überfall auf die Ortskrankenkasse in der Form eines bewaffneten Raubes ausgeführt werden sollte. Wer eine räuberische Erpressung begeht, ist „gleich einem Räuber“ zu bestrafen. Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Gleichstellung und die nahe Verwandtschaft zwischen den Tatbestandsmerkmalen des Raubes und der räuberischen Erpressung hat es der Bundesgerichtshof bereits mehrfach als geboten erachtet, dass versuchter oder vollendeter Raub und versuchter oder vollendeter räuberischer Erpressung als eine einzige Tat behandelt werden, sofern die unerlässliche Einheitlichkeit der Handlung – sei es natürliche Handlungseinheit oder Fortsetzungszusammenhang – gegeben ist (NJW 1967, 60/61; BGH 2 StR 566/67 vom 6. Dezember 1967).
Da es sich hiernach bei den beabsichtigten Überfällen auf das Waffengeschäft [REDACTED] und auf die Ortskrankenkasse um eine einzige fortgesetzte Tat handelt, mit deren Ausführung durch den Überfall auf das Waffengeschäft bereits begonnen worden ist, kann der Angeklagte nicht auch gesondert für die Verabredung des Überfalls auf die Ortskrankenkasse bestraft werden. Insoweit muss der Schuldspruch beseitigt werden.
3. Diese Änderung des Schuldspruchs hat notwendig die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Statt zweier Einzelstrafen muss das Landgericht für die versuchte räuberische Erpressung eine einzige Einzelstrafe festsetzen. Bei ihrer Bemessung kann das Landgericht berücksichtigen, dass die Erlangung der Waffen im Waffengeschäft [REDACTED] nicht Selbstzweck für den Angeklagten war, sondern der Durchführung des Überfalls auf die Ortskrankenkasse dienen sollte.
Die obere Grenze für die neu zu verhängende Strafe ist durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzt: Die Strafe darf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe (zwei Jahre Gefängnis) nicht übersteigen.
Der Strafausspruch für die versuchte räuberische Erpressung hätte aber auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben können. Das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Strafe erschwerend in die Waagschale fallen lassen, „dass bei der versuchten räuberischen Erpressung im Waffengeschäft [REDACTED] auch eine mit Kugeln geladene Waffe im Spiel war“. Damit hat es in unzulässiger Weise den in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwerteten straferschwerenden Umstand bei der Findung der Strafe innerhalb des durch diese Vorschrift aufgestellten erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |