Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch geändert auf Anstiftung zum Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/67
Datum
06.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Schwurgerichtsurteil wegen diverser Raub- und Erpressungsdelikte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision weitgehend, ändert jedoch den Schuldspruch in einem Fall: Statt Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung wird Anstiftung zum Raub festgestellt. Das Nichtvernehmen bestimmter Zeugen und die Begründungsrügen sind unbegründet; die Strafzumessung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem anderen die Gelegenheit zu einer bestimmten strafbaren Wegnahme mitteilt und dadurch in ihm den Entschluss zur Tat weckt, macht sich der Anstiftung schuldig, auch wenn der Angestiftete zuvor nicht fest entschlossen war.

2

Bei natürlicher Betrachtungsweise sind räumlich und zeitlich eng verbundene einheitliche Handlungen als eine Handlungseinheit anzusehen; Versuchshandlungen, die in eine vollendete Tat einmünden, sind nicht gesondert zu bestrafen (Absorptionsprinzip).

3

Die Nichtvernehmung von im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Aussagen die Hauptbeweiswürdigung in entscheidungserheblicher Hinsicht erschüttern.

4

Eine allgemeine Sachrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Gießen, 26. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 566/67 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kb-Rentner Wilhelm Daniel ██ ██ ██ ██ ██ ██ ██ geboren ██████████████ 1920 in █ (Hessen), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom 26. April 1967 wird verworfen. Jedoch ist er im Falle ██████ der Anstiftung zum Raub schuldig. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

In Berichtigung wird der Ausspruch des am 6. Dezember 1967 verkiindeten Urteils durch folgenden Satz ergänzt: Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall von ███████) und wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung, diese begangen in Tateinheit mit Raub (Fall BC), zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im zweiten Fall.

I. Zum Fall von ████

1. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt, weil es die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen ████████ und GC_D nicht gehört habe, ist unbegründet. Es war vorgesehen, beide in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dem ██████████ jedoch konnte die Ladung nicht zugestellt werden, weil er sich im Ausland befand (Bl. 7020 d.A.). Wagenführ war geladen worden, hatte sich aber unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, durch das ihm eine schwere Erkrankung bescheinigt wurde, entschuldigt (Bl. 1079, 1037, 1038 d.A.). Daraufhin wurde ausweislich des Protokolls „allseits“, also auch vom Angeklagten und seinem Verteidiger, auf seine Vernehmung verzichtet. Ihn gleichwohl zu vernehmen, drängte sich dem Schwurgericht ebensowenig auf wie die Anhörung des Gide. Zu erwarten war höchstens, dass beide die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen ████████ bestätigen würden; denn ihre Bekundungen vor der Polizei stimmten mit dessen Aussage darin überein, dass der Angeklagte den Mitgehäftling von ████ um ihn zur Herausgabe von Zahngold zu veranlassen, unter Druck gesetzt habe und dass von ████████ schließlich Selbstmord verübt habe (Bl. 73, 163, 348 d.A.). Die weiteren Angaben von █████ und GC_D im Ermittlungsverfahren betrafen nur Nebenpunkte, ohne aber auch insoweit zu der Aussage ██████ in einem unlösbaren Widerspruch zu stehen. Dass von ██ nach der Bekundung ████████ in einen Saal untergebracht war und hier vom Angeklagten sowie anderen

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Häftlingen wegen des Zahngoldes mit Erhängungen bedroht wurde, schließt nicht aus, dass er später in eine Zelle verlegt wurde, in die sich dann der Angeklagte, wie ████████████ gesagt hat, mit Hilfe russischer Soldaten Zutritt verschaffte. Verlegungen waren, wie es im Urteil heißt, „an der Tagesordnung“. Auch die von █████ bekundete Art der Unterbringung des Angeklagten und von ██████ in derselben Zelle kann wieder geändert worden sein.

Bei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht davon absehen, █████████ und ███████ zu vernehmen; denn es war nicht damit zu rechnen, dass durch ihre Bekundungen die Aussage des Zeugen ███████ in einem für die Verurteilung wesentlichen Punkte erschüttert werden konnte.

2. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO darzutun versucht, enthalten in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, auf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen ████████, den Sachverhalt so, wie es geschehen ist, festzustellen.

3. Die Nachprüfung des Schuldspruches in diesem Fall auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Zum Fall ███

1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, mit der beanstandet wird, dass zwei im Urteil erwähnte Personen, nämlich Werner S[REDACTED] und Richard H[REDACTED], nicht als Zeugen vernommen worden sind, ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Die genannten Personen konnten nicht gehört werden, weil ihre Anschriften unbekannt waren. Der Beschwerdeführer gibt jedoch nicht an, welche Möglichkeiten das Schwurgericht nach seiner Meinung hatte, um die Anschriften zu ermitteln. Solche Möglichkeiten sind auch nicht ersichtlich.

2. Soweit der Beschwerdeführer gegen einzelne Feststellungen Bedenken erhebt, beschränken sich die Ausführungen auch hier auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

3. Die Anstiftungshandlung sieht das Schwurgericht darin, dass der Angeklagte den russischen Wachsoldaten, von denen er wusste, dass sie den Häftlingen Wertgegenstände wegzunehmen pflegten, mitteilte, in der Zelle des Theodor BC) sei ein goldener Trauring versteckt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Solange jemand nicht zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine Anstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluss zu einer bestimmten Tat in ihm weckt, stiftet ihn an (vgl. außer BGH bei Dallinger MDR 1957, 395 auch Urteil vom 16. Juni 1961 – 5 StR 175/61).

Der Angeklagte ist jedoch nicht der Anstiftung zu einer in Tateinheit mit Raub begangenen versuchten räuberischen Erpressung, sondern nur der Anstiftung zum Raub schuldig. Er stellte sich vor, dass die russischen Soldaten den Häftling Theodor ██████████ durch die in ihrem Auftreten liegende Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr veranlassen würden, das Versteck des Ringes preiszugeben und die Wegnahme des

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Ringes zu dulden. Tatsächlich versuchten die Soldaten allerdings nicht nur unter Anwendung von Drohungen, sondern auch mit Gewalt, indem sie ███████████ misshandelten, zunächst, das Versteck zu erfahren. Als dies nicht gelang, begaben sich einige von ihnen mit dem Angeklagten zu Werner ██████, der in einer anderen Zelle untergebracht war. Nachdem dieser ihnen mitgeteilt hatte, dass der Ring in einer Mütze steckte, kehrten die Soldaten zurück, durchsuchten die Kopfbedeckungen, fanden den Ring und nahmen ihn mit, ohne dass BC) und seine Zellengenossen es wegen des drohenden Auftretens der Soldaten wagten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.

Dieses gesamte Geschehen sieht das Schwurgericht mit Recht als eine natürliche Handlungseinheit an; denn das von einem gleichgearteten Handlungswillen getragene Verhalten der Soldaten stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges als eine Handlung im Rechtssinne dar. Zutreffend ist auch die Annahme eines vollendeten Raubes, für den der Angeklagte, soweit die angewendeten Mittel seiner Vorstellung entsprachen, als Anstifter verantwortlich ist. In dem ersten Teil des Geschehens erblickt das Schwurgericht außerdem noch eine versuchte räuberische Erpressung. Dieser rechtlichen Wertung liegt die auch vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 13. Oktober 1964 – 1 StR 312/64 (insoweit in BGHSt 20, 61 nicht abgedruckt) vertretene Auffassung zugrunde, dass der Tatbestand der Erpressung nicht die Abnötigung einer Vermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB erfordere, sondern dass die Abnötigung eines Verhaltens genüge, welches wie die Angabe des Aufbewahrungsortes eines Wertgegenstandes nur mittelbare vermögensrechtliche Bedeutung hat. Der erkennende Senat kann diese Frage ebenso wie schon in BGHSt 19, 342 offenlassen; denn es kommt für seine Entscheidung nicht darauf an, ob der Versuch, die Preisgabe des Versteckes zu erzwingen, als versuchte räuberische Erpressung oder, wie es sonst geboten wäre, als versuchter Raub zu werten ist. Unentschieden bleiben kann deshalb ferner, ob nicht auch vom Standpunkt des Schwurgerichts aus hier deswegen ein versuchter Raub angenommen werden muss, weil Theodor ██ ███ von vornherein auch dazu genötigt werden sollte, die Wegnahme des Ringes zu dulden. In jedem Fall wird diese Versuchstat von der Verurteilung wegen vollendeten Raubes miterfasst. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass bei einer einheitlichen Handlung diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, nicht besonders zu bestrafen sind, wenn es zur Vollendung der Tat gekommen ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall eines versuchten Raubes, sondern auch für den einer versuchten räuberischen Erpressung. Die spätere Wegnahme des Ringes unter der Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr schließt die Nötigung zur Duldung der Wegnahme und die Zufügung eines Vermögensnachteils sowie die Bereicherungsabsicht in sich. Sie erfüllt damit zugleich den gegenüber dem Tatbestand des Raubes weiterreichenden Tatbestand der räuberischen Erpressung, in dem ein etwa vorangegangener Versuch dieses Verbrechens aufgeht. Dass die vollendete Tat nicht nach § 255 StGB, sondern nach § 249 StGB als dem besonderen Gesetz zu bestrafen ist, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urt. vom 2. August 1954 – 2 StR 387/54 – mitgeteilt bei Herlan MDR 1955, 17; vgl. ferner BGH, Urt. vom 8. November 1966 – 4 StR 720/66, das den Fall eines versuchten Raubes und einer vollendeten räuberischen Erpressung betrifft).

Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruches kann der Senat selbst vornehmen.

III. Strafzumessung

Die insoweit erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn die Revision gibt nicht an, welcher Beweismittel sich das Schwurgericht noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist mithin unzulässig.

Sachlichrechtliche Fehler enthält die Strafzumessung nicht. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte nicht in einer „Notlage“, wie die Revision sie behauptet. Von der Änderung des Schuldspruches im Falle ██████ wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Wegfall der Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung ist für das Maß der Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung. Es ist daher auszuschließen, dass das Schwurgericht den Fall milder beurteilt hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen Anstiftung zum Raub verurteilt hätte.

IV. Der letzte Satz des Urteilsausspruches beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 8. Dezember 1967.

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 566/67 █████████

in der Strafsache gegen ██ den Kb-Rentner Wilhelm Daniel geboren am ███ 1920 in ██ ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

BaldusHenningBaumgartenMeyerBaumgarten
MeyerMüllerHenningBaldusMüller
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