Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Rückfall, Sicherungsverwahrung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/51
Datum
12.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügte Beweiswürdigung, die Anwendung des Rückfalls und die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft wegen Leugnens. Der BGH verwirft die Angriffe auf die Beweiswürdigung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil die Rückfallfrist durch Sicherungsverwahrung nicht berührt wird und Leugnen nicht pauschal die U-Haft-Anrechnung ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 245 StGB bemessen sich nach dem Ablauf der zehnjährigen Frist seit Verbüßung oder Erlass der letzten Strafe; fehlende Gelegenheit zur Begehung von Straftaten (z. B. durch Sicherungsverwahrung) verhindert den Eintritt des Ausschlusses nicht.

2

Eine sinngemäße Übertragung abweichender Fristregelungen (z. B. aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher) auf die Rückfallsverjährung ist wegen unterschiedlicher gesetzgeberischer Zwecke und aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen.

3

Das Leugnen einer Tat berechtigt nicht, dem Täter pauschal die Anrechnung geleisteter Untersuchungshaft zu versagen oder ihn hierdurch strafschärfend zu treffen; Leugnen darf nur insoweit strafzumessend berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf Schuldumfang oder Gefährlichkeit erlaubt.

4

Die Revision darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht dadurch angreifen, dass sie eine andere, denkgesetzlich mögliche Deutung fordert und damit die Überzeugungsbildung des Tatgerichts ersetzt.

5

Wahlweise Feststellungen zur Allein- oder Mittäterschaft sind zulässig, soweit es sich um rechtlich gleichwertige Beteiligungsformen handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Februar 1951

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Stanislaus ███ geboren am 18. September 1898 in ██████████, wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme, Bundesrichter Dr. Ensels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Februar 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der mehrfach wegen begangener Eigentumsdelikte vorbestraft ist und von 1934 bis Juli 1945 in Sicherungsverwahrung war, ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hat in der Nacht vom 18. zum 19. Juli 1950 allein oder mit anderen aus einer Gastwirtschaft in Recklinghausen ein Radiogerät, große Mengen Rauchwaren, mehrere Flaschen Trinkbranntwein und Likör, hundert Tafeln Schokolade, ein Fahrrad und eine Tischdecke gestohlen. Der Diebstahl wurde in der Weise ausgeführt, dass die Täter ein Fenster des Saales der Gastwirtschaft aufdrückten, in diesen einstiegen und von dort die Tür zum Schankraum aufbrachen, in dem die gestohlenen Sachen aufbewahrt wurden. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls wird von den Feststellungen getragen. Die Revision greift die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie die denkgesetzlich mögliche Deutung des Tatrichters durch eine andere ersetzt sehen will. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte den Diebstahl begangen hat, gründet sich besonders darauf, dass die gestohlenen Sachen zum Teil in den Räumen von Frau ██████████████ gefunden worden sind, in denen der Angeklagte ein- und ausging, und dass dieser eigenmächtig über die Diebesbeute verfügte, indem er sie zum Teil auf eigene Kosten nach Osnabrück zur Familie schaffen ließ und dort teilweise von den Likören, der Schokolade und den Rauchwaren „spendierte“. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage der Einlassung des Angeklagten, er habe die Sachen von einem „Diplomingenieur“ ██████████████ erhalten, keinen Glauben schenkt, kann aus Rechtsgründen nicht angefochten werden. Die weiteren, im Urteil aufgeführten Gründe, die gegen die Täterschaft ██████████████ sprechen sollen, sind nur Hilfserwägungen, denen die Angaben des Angeklagten über dessen Persönlichkeit zugrunde gelegt sind; auf ihnen beruht das Urteil nicht. Die Behauptung der Revision, die Zeugin ██████████████ habe nicht sehen können, wie alt die Männer waren, denen der Angeklagte das Fahrrad überließ, weil es dunkle Nacht gewesen sei, steht mit den Feststellungen im Widerspruch und kann ebenso wie das übrige tatsächliche Vorbringen vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Die wahlweise Feststellung zwischen Allein- und Mittäterschaft ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich nur um verschiedene Teilnahmeformen von gleichem Unrechtsgehalt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 – 2 StR 30/50).

Durchgreifende Bedenken bestehen aber dagegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls nach den §§ 244, 245 StGB als gegeben ansieht, indem es den Eintritt der Rückfallsverjährung verneint, weil der Angeklagte im Anschluss an die Verbüßung der letzten Strafe wegen Diebstahls von 1934 bis Juli 1945 in Sicherungsverwahrung gewesen ist. Der Ausschluss der Strafschärfung wegen Rückfalls ist nach § 245 StGB nur an den Ablauf von 10 Jahren seit der Verbüßung oder dem Erlass der letzten Strafe geknüpft und hängt nicht davon ab, ob der Täter während dieses Zeitraums Gelegenheit zur Verübung von Straftaten hatte. Eine Übertragung der abweichenden Regelung der Fristberechnung in den §§ 20a Abs. 3 Satz 3 und 245a Abs. 4 Satz 2 StGB, die erst durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I, 995) geschaffen worden ist, auf die Rückfallsverjährung im Wege sinngemäßer Auslegung ist bei Berücksichtigung der Verschiedenheit des gesetzgeberischen Zwecks und der Voraussetzungen dieser Vorschriften aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1951 – 1 StR 224/51).

Die Strafzumessungsgründe geben auch insofern Anlass zu rechtlichen Bedenken, als das Landgericht die Untersuchungshaft wegen des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten teilweise nicht angerechnet hat. Das geltende Strafverfahrensrecht lässt es nicht zu, durch Androhen von Nachteilen einen Druck auf den Beschuldigten zur Herbeiführung eines Geständnisses auszuüben (§ 136a StPO). Deshalb ist es auch unzulässig, einen Täter wegen seines Leugnens härter zu bestrafen oder ihm dieserhalb die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen. Nur soweit das Leugnen Rückschlüsse auf das Maß der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Täters gestattet, darf es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 10. April 1951 – 1 StR 88/51).

Daher ist das Urteil im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Engels Krunme Dr. Groβ Dr. Hille

Dr. Augustin ist beurlaubt und daher an der Unterschriftleistung gehindert.

Dr. Groβ

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