Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall KRG Nr. 10 – Verurteilung wegen Brandstiftung, Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 39/50
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen ein Schwurgerichtsurteil zu Ausschreitungen in der Nacht vom 9./10.11.1938 zu befinden. Wegen Entzugs der Zuständigkeit deutscher Gerichte für Menschlichkeitsverbrechen nach KRG Nr. 10 konnte der Schuldspruch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Der Senat änderte den Schuldspruch auf Delikte des StGB (u.a. schwere Brandstiftung, Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung; teils zusätzlich gefährliche Körperverletzung). Der Strafausspruch wurde insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen, u.a. weil die Strafen dem KRG Nr. 10 entnommen waren und die Anrechnung von Internierungshaft § 60 StGB voraussetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutschen Gerichten ist nach Entzug der hierfür übertragenen Befugnis die Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 verwehrt; das Verhalten ist dann nur nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

2

Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte eine Ausführungshandlung selbst vornimmt; Täter kann auch sein, wer als Mitträger des Tatentschlusses eine für den Erfolg fördernde Bedingung setzt und die Tat als eigene will.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags unter (teilweiser) Wahrunterstellung ist unzulässig; ein Beweisantrag darf nicht durch nur teilweise Übernahme der behaupteten Tatsachen ersetzt werden (§ 244 Abs. 3 StPO).

4

Der strafrechtliche Landfrieden ist nicht mit staatlich befohlenen oder geduldeten Verhaltensweisen gleichzusetzen; Beteiligung staatlicher Stellen an gesetzwidrigen Maßnahmen beseitigt die Widerrechtlichkeit nicht.

5

Handeln aus entschuldigendem Notstand oder unter entschuldigendem Zwang (§§ 52, 54 StGB a.F.) erfordert, dass der Täter in Bewusstsein der Gefahr und zur Abwendung dieser Gefahr handelt; Tatverhalten und Tatmotivation können diese Voraussetzungen ausschließen.

6

Internierungshaft ist nur nach § 60 StGB anrechenbar, wenn sie zur abgeurteilten Straftat in Beziehung steht, insbesondere für Zwecke des Strafverfahrens angeordnet wurde oder fortdauerte.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 29. Oktober 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ███████ Friedrich, geboren am ███ in ███, 2. ███ ████████ Ernst, geboren am ███ in ███, 3. den Wilhelm ███████, geboren am ███████ in ███, 4. den ███ █████, geboren am ███ in ███,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Bundesrichter Krumme,

als beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Hille,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt [REDACTED],

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 29. Oktober 1949 im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten nur wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung verurteilt sind.

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten nur wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt sind.

Der Strafausspruch gegen sämtliche Beschwerdeführer wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch gegen die Angeklagten ███ mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten, die früher Dienstgrade in der allgemeinen SS bekleideten, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung, z. T. auch wegen schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthaus verurteilt und ihnen die erlittene Untersuchungshaft und einen Teil der Internierungshaft auf die Strafe angerechnet. Das Urteil befasst sich mit den Ausschreitungen der Angeklagten gegen die jüdischen Mitbürger in ██ in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, desgleichen der Oberstaatsanwalt, soweit den Angeklagten ███ und ████ die Internierungshaft angerechnet worden ist. Alle Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte █████████ auch die des Verfahrensrechts. Soweit sich die sachlichen Angriffe der Verteidiger decken, können sie gemeinsam behandelt werden.

Gegenüber der Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sieht sich der Senat zu einer Prüfung des Schuldspruchs nicht mehr in der Lage, denn die Verordnung Nr. 234 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland hat den deutschen Gerichten die ihnen durch die Verordnung Nr. 47 übertragene Befugnis, Menschlichkeitsverbrechen abzuurteilen, wieder entzogen (Amtsblatt der AHK Nr. 65 S. 1138). Deutsche Gerichte können das Verhalten der Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht beurteilen. Damit erledigt sich ein großer Teil des Revisionsvorbringens der Verteidiger.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass im Rahmen der Judenverfolgung auch in ██ Angehörige der allgemeinen SS ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, nämlich die Synagoge, vorsätzlich niedergebrannt haben (§ 306 Abs. 1 StGB).

Die Angeklagten ████ und ███ bekämpfen die Auffassung des Urteils, dass sie Mittäter der schweren Brandstiftung gewesen seien (§ 47 StGB). Das Urteil stellt dazu fest: Beide Angeklagten seien von ihrem vorgesetzten Sturmbannführer nachts aus den Betten geholt und über die befohlene Aktion unterrichtet worden. Die von oben befohlene Aktion habe sich gegen die Juden gerichtet. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten ████, der Inhalt seines Beweisantrages, Frau ████ über die Mitteilungen des Sturmbannführers beim Wecken zu vernehmen, sei im Gegensatz zu dem ergangenen Beschluss im Urteil nicht als wahr unterstellt worden, ist nicht begründet; denn das Schwurgericht geht davon aus, dass ███ ████ von den Vergeltungsmaßnahmen erst auf der Straße erfahren habe, nachdem er sich also von seiner Frau getrennt hatte. Beide Angeklagten hätten dann, so stellt das Urteil fest, ihren Vorgesetzten und dessen Fahrer zur Synagoge durch den hinter dieser gelegenen Garten geführt, das Gotteshaus auch betreten, nachdem dessen Tür erbrochen worden war, dieses jedoch wieder verlassen und wenige Schritte von der Eingangstür aus die folgenden Ereignisse beobachtet, ohne selbst nachweisbar Hand anzulegen.

Der Begriff der Mittäterschaft verlangt nicht, dass jeder Teilnehmer die Ausführungshandlung selbst ganz oder teilweise verwirklicht. Täter kann auch sein, wer eine entfernte Bedingung zum Erfolg setzt, z. B. die anderen zum Tatort führt, sofern er nur Mitträger des Entschlusses ist und nicht bloß eine fremde Tat unterstützen will. Das Schwurgericht hat nun erkennbar die Überzeugung gewonnen, dass ████ und ███, nachdem sie erkannt hatten, worum es in dieser Nacht ging, der Brandlegung nicht etwa wie völlig Unbeteiligte zugesehen, sondern als die beiden maßgebenden Partei- und SS-Leute in ██ das Zerstörungswerk ihrer Gesinnungsgenossen in vollem Umfang gewollt und gebilligt und diesen durch ihre Anwesenheit am Tatort in Uniform bei den entscheidenden Vorgängen den Rücken gestärkt haben. Das Urteil bezeichnet sie neben dem Sturmbannführer als die Leiter der Aktion, obwohl dem Tatrichter vor Augen gestanden hat, dass sie zunächst nur auf einen Befehl ihres Vorgesetzten sich an der Judenverfolgung beteiligt haben.

Das Schwurgericht konnte seine Überzeugung auch auf die Erwägung gründen, dass beide Beschwerdeführer nichts unternommen hätten, die Sache aufzuhalten. Nach Sinn und Zusammenhang sollte damit nicht der Vorwurf einer Unterlassungstat erhoben, vielmehr nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das untätige Verhalten der örtlichen SS-Führer die Überzeugungskraft der unmittelbar tätigen auswärtigen Brandstifter gestärkt habe. Diese Bewertungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Verurteilung als Mittäter (§ 47 StGB) der Brandstiftung.

Der Verteidiger des Angeklagten ███ hatte Beweis dafür angetreten, dass sein Mandant „von sich aus“ die Feuerwehr gerufen habe; das Schwurgericht hat dazu beschlossen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Das Urteil geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte die Feuerwehr geholt habe, weil sein Sturmbannführer es ihm befohlen habe; es setzt sich also zu seinem Beschluss in Widerspruch. Das rügt die Verteidigung zutreffend als eine Verletzung der §§ 244 Abs. 3 StPO; eine teilweise Wahrunterstellung ist unzulässig und rechtfertigt nicht die Ablehnung des Beweisantrages (RGSt 64, 325; 1936, 1132). Jedoch ist die Verteidigung dadurch nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), denn die Feuerwehr sollte nicht etwa die schon brennende Synagoge zu retten versuchen, sondern nur die Nachbarhäuser schützen. Das Verhalten des Angeklagten gestattet daher insoweit keine Schlüsse auf eine ablehnende innere Einstellung zum Abbrennen des Gotteshauses. Dass schließlich das Schwurgericht dem Beschwerdeführer die wissentliche Beteiligung an der Brandstiftung trotz der als wahr unterstellten guten Charaktereigenschaften und seines dienstlich einwandfreien Verhaltens gegenüber Mitbürgern zugetraut hat, kann als eine Frage des Beweises mit der Revision nicht angefochten werden.

Alle Verteidiger bekämpfen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), indem sie behaupten, der Landfrieden habe für jene Nacht nicht mehr bestanden. Diese Bedenken kann sich der Senat nicht zu eigen machen. Der Landfrieden des Strafrechts ist ein Zustand der öffentlichen Ordnung, in dem Personen und ihr Eigentum vor Ausschreitungen einer Menschenmenge gesichert sind. Der Zustand eines von Gewalttätigkeiten ungestörten Zusammenlebens der Staatsbürger, d. h. der öffentliche Friede, bestand aber in ██, ehe die Angehörigen der allgemeinen SS dazu übergingen, sich zusammenzurotten und ihn durch Anzünden des jüdischen Gotteshauses und Verhaftung der Mitbürger zu brechen. Man darf den Landfrieden nicht gleichsetzen mit den von den Trägern der staatlichen Macht damals befohlenen oder geduldeten Verhaltensweisen (OGHSt 2, 211). Die Beteiligung der Exekutive an gesetzwidrigen Maßnahmen macht diese nicht rechtmäßig (BGH vom 4. März 1952 – 1 StR 529/51). Die Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs sind sämtlich rechtsirrtumsfrei dargetan, vor allem ist zum inneren Sachverhalt festgestellt, dass die Angeklagten die Widerrechtlichkeit der Geschehnisse erkannt haben.

Auch die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; denn alle Angeklagten haben sich an der befohlenen Festnahme der Juden beteiligt, deren Namen das Urteil einzeln feststellt. Obwohl diese nicht den geringsten Anlass zu einem polizeimäßigen Einschreiten gegeben hatten und den Angeklagten auch bekannt war, haben sie ihre friedlichen Mitbürger der Gewalt der persönlichen Freiheit beraubt. Nicht ein verständiger Schutzzweck regelte Anlass, Dauer und Vollzug der Haft. Die „Schutzhaft“ war vielmehr für jeden erkennbar ein Teilstück der Verfolgungswelle gegen das Judentum, soweit sie die mobilisierten Massenorganisationen durchführten; wenn der Landrat später die Schutzhaft angeordnet hat, so könnte der polizeiliche Abtransport der Mitglieder der jüdischen Gemeinde seine Rechtfertigung darin finden, dass die Juden der Willkür der SS entzogen werden sollten; das übersieht die Verteidigung bei ihren Vergleichen. Das Schwurgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Angeklagten widerrechtlich gehandelt haben, da sie auf Befehl einer parteiamtlichen Dienststelle tätig geworden sind. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ äußern auch keine Bedenken dagegen, dass die Ausschreitungen gegen Personen und Sachen als Rechtsbrüche schwerer Art den Stempel des Unrechts offen an sich trugen und deshalb auch von den Beschwerdeführern nicht als rechtmäßig angesehen worden sind. Soweit danach den Ausführungen der Beschwerdeführer ███ und █████████ bezweifelt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich gerade darauf berufen, sie hätten sich nicht getraut, ihrem Sturmbannführer den Gehorsam zu verweigern, weil dann Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Dieses Verteidigungsvorbringen setzt aber voraus, dass die Angeklagten den Befehl auch als rechtswidrig erkannt und eben dadurch in einen inneren Widerstreit geraten sind.

Eine den Erfordernissen der §§ 52, 54 StGB entsprechende Lage ist aber nicht schon dann gegeben, wenn Leib und Leben des Täters tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen wären, falls er die Ausführung des Befehls verweigert hätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter in dem Bewusstsein dieser Gefahr und in dem Bestreben, ihr auszuweichen, sich zu der befohlenen Handlung entschlossen hat (OGHSt 1, 313). Diese Voraussetzung hat der Tatrichter für die Angeklagten ███ und ███████ ausdrücklich verneint. Die Tatsache, dass ███ den Juden ████ in ██ geschlagen, und dass ███ seine Kenntnis als Sparkassenbeamter zur Beschlagnahme eines Sparbuchs über 4.000 RM bei den Jüdinnen ████ ausgenutzt hat, lassen den Schluss zu, dass sie aus anderen als den in §§ 52, 54 StGB vorausgesetzten Beweggründen gehandelt haben. Dasselbe gilt aber auch für ████ und ███, die den Zeugen ██████ als Judenfreund gemeinsam schwer misshandelt und deshalb auch zutreffend aus § 223a StGB verurteilt worden sind. ███ bestreitet zwar seine Beteiligung an der Misshandlung des ██████; der Senat ist aber an die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts gebunden. Die Bereitwilligkeit und der Eifer, mit dem sämtliche Beschwerdeführer bei den Verhaftungen vorgegangen sind, schließen mit Sicherheit die Möglichkeit aus, dass sie zur Vermeidung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gehandelt haben.

Ob der von den Verteidigern als Vergleich herangezogene Freispruch des Angeklagten █████████ einer sachlichen Nachprüfung durch den Senat standhalten würde, muss dahingestellt bleiben, da das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

Der Schuldspruch gegen die Angeklagten lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der sie beschweren könnte. Da das Schwurgericht aber sämtliche Strafen dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen hat, konnte der Strafausspruch bei allen Beschwerdeführern nicht mehr bestehen bleiben. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird die Strafen unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO neu zu bemessen haben.

Der Strafausspruch gegen die Angeklagten ██ und ███ musste auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Voraussetzung für die Anrechnung der Internierungshaft ist nach § 60 StGB, dass sie zu der Straftat in Beziehung steht, über die sich das Urteil verhält, d. h. dass sie für die Zwecke des Strafverfahrens angeordnet wurde oder fortdauerte (BGH vom 12. Februar 1952 – 1 StR 2/50).

KrummeHille
EngelsDr. Augustin

Zitiert (2)

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