Wegfall KRG-10-Ermächtigung: Schuldspruch nach StGB bleibt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 2/50
- Datum
- 12.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt nachträglich die gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung eines Strafrechtsregimes, kann eine hierauf gestützte Verurteilung im Revisionsverfahren keinen Bestand haben; der Wegfall kann vom Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.
Beihilfe liegt vor, wenn der Beteiligte in Kenntnis eines Gesamtplans und mit Förderungswillen einen arbeitsteiligen Tatbeitrag leistet, auch wenn sein Beitrag äußerlich eine an sich sozialadäquate Tätigkeit darstellt.
Die namentliche Feststellung der Haupttäter ist für eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht erforderlich, sofern die fördernde Wirkung des Tatbeitrags auf die Haupttat rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist die Willensrichtung des Beteiligten maßgeblich; eine bloße Unterstützungsabsicht kann die Einordnung als Gehilfe tragen.
Die Anrechnung von Internierungshaft auf eine Strafe setzt voraus, dass die Haft für Zwecke des konkreten Strafverfahrens angeordnet wurde oder fortdauerte; bloße Vernehmungen während der Internierung genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 13. Dezember 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ███████ ███████ 2. █ █ geboren am ██ in Bad G__, 3. den früheren Lehrer Wilhelm P__ aus ████, dort geboren am ██, 4. den Kaufmann ███████ aus M__ geboren am ███ in H__,
wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ██████████ und P__ wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 13. Dezember 1949, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, wie folgt geändert:
Gründe
Es sind verurteilt:
Der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zur schweren █████████████ ██ ██████████ mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung und Landfriedensbruchs sowie wegen Landfriedensbruchs in einem weiteren Falle,
der Angeklagte P__ wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung und wegen Landfriedensbruchs.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es die Angeklagten █████ und P__ betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang – auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen dieser beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Revision gegen diese beiden Angeklagten richtet – an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten █████ richtet, wird sie verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Zur Zeit, als das angefochtene Urteil erging, waren die in der britischen Besatzungszone gelegenen deutschen Gerichte durch die VO Nr. 47 der Brit. MilReg berechtigt und verpflichtet, Art. II 1 c KRG 10 anzuwenden. Das Schwurgericht hat deshalb die Angeklagten ████████████████ und P__ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt und auch bei dem freigesprochenen Angeklagten K__ geprüft, ob er sich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Inzwischen ist die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass das Revisionsgericht die Verurteilung der Angeklagten ██████████ und █████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen kann, ohne dass es darüber zu entscheiden hat, ob das Schwurgericht Art. II 1 c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet habe. Auf die von den Revisionen in dieser Hinsicht gegen das Urteil gerichteten Angriffe ist daher nicht einzugehen.
Dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit bei den Angeklagten F__ ██ und P__ wegfällt, kann der Senat selbst aussprechen.
II. Die Freisprechung des Angeklagten K__ lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit das Schwurgericht den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verneint hat, unterliegt es nach der Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 keiner Prüfung. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung deutschen Strafrechts ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Ansicht des Schwurgerichts, dass der festgestellte Sachverhalt nicht die Merkmale eines vom Angeklagten K__ begangenen Landfriedensbruchs aufweise. Die Freisprechung K__s ist aber mit der Feststellung, dass er während seiner Anwesenheit auf dem Platz bei der Synagoge von der begangenen Gewalttätigkeit nichts wusste und mit der Begehung künftiger Gewalttätigkeiten nicht rechnete, ausreichend und rechtsirrtumsfrei begründet. Dass der nur aus Neugier zur Menge hinzugetretene Angeklagte über eine zur Überlegung zuzubilligende kurze Zeitspanne hinaus in ihr verblieb, hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet. Die Revision greift zwar diese Darlegungen an, jedoch mit Erwägungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können (§ 337 StPO).
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung K__s richtet, ist sie also unbegründet und muss verworfen werden.
III. Die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten ████ und P__ nach deutschem Strafrecht, die durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 nicht berührt wird, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
1.) Gegen die Verurteilung ██████████ wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung und mit Landfriedensbruch hat dessen Revision eingewendet, das vom Schwurgericht als Tatbeitrag zu diesen Verbrechen gewürdigte Verhalten ██████████s habe nach den Feststellungen des Urteils hauptsächlich darin bestanden, die Ausbreitung des Feuers von der brennenden Synagoge auf die umliegenden Gebäude zu verhindern. Diese Tätigkeit, die an seiner Stelle jeder anständige Mensch hätte bedenkenlos entfalten können, könne nicht als Förderung derer angesehen werden, die die Synagoge in Brand gesetzt und dieses Gebäude zerstört hätten. Dieser Einwand übergeht den vom Schwurgericht festgestellten Zusammenhang, der zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Plan der Brandstifter bestand, und verkennt deshalb die rechtliche Bedeutung, die dem Verhalten des Angeklagten innerhalb dieses Gesamtplans zukommt. Dieser ging dahin, die Synagoge von S__ durch Feuer zu zerstören, dabei jedoch zu verhindern, dass das Feuer auch noch auf andere Gebäude übergriff. Wer bei der arbeitsteiligen Durchführung dieses Plans nur nach der Richtung tätig wurde, das Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude zu verhindern, dabei aber in Kenntnis des Gesamtplans und mit dem Willen, ihn zu fördern, handelte, leistete einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtplans, also auch zur Inbrandsetzung und Zerstörung der Synagoge. Dass der Angeklagte in Kenntnis dieser Zusammenhänge und mit dem Bewusstsein handelte, dass sein Verhalten die Inbrandsetzung fördern werde, geht aus dem Urteil mit ausreichender Deutlichkeit hervor. Welchen Sinn die Tätigkeit des Angeklagten haben sollte, ergab sich nach den Feststellungen des Urteils für alle Beteiligten schon daraus, dass er in Uniform am Tatort anwesend war und blieb. Damit ist auch ausreichend dargetan, dass das Verhalten des Angeklagten auch die von ihm gewollte fördernde Wirkung ausübte. Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht hätte diese Überzeugung nur erlangen dürfen, wenn die eigentlichen Brandstifter namentlich ermittelt worden wären. Auch ohne eine solche Feststellung durfte es für erwiesen halten, dass die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit eine Erleichterung und Förderung ihres Tuns bedeutete.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung (§§ 306, 305, 49, 73 StGB) lässt nach alledem keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Auch soweit das Schwurgericht das Verbleiben des Angeklagten in der Menschenmenge, die sich bei der brennenden Synagoge bildete, als Landfriedensbruch beurteilt hat, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision möchte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verneint wissen, weil der Angeklagte nichts anderes als jeder pflichtbewusste Feuerwehrmann getan habe, seine Anwesenheit in der Menschenmenge also durch den Zweck, das Übergreifen des Feuers zu verhindern, gerechtfertigt sei. Damit gibt sie jedoch, wie schon ausgeführt, entgegen den Feststellungen des Urteils seiner Tätigkeit einen anderen Sinn und eine andere Bedeutung, als sie nach seinem eigenen Willen haben sollte. Dass eine vom Gericht zutreffend als Beihilfe zur schweren Brandstiftung beurteilte Handlung das Verweilen in der zusammengerotteten Menschenmenge nicht zu rechtfertigen vermag, bedarf keiner näheren Darlegung.
Zutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, dass die Beihilfe zur schweren Brandstiftung, die Beihilfe zur Gebäudezerstörung und der Landfriedensbruch zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.
2.) Auch die Verurteilung P__s wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung wird durch die Feststellungen getragen. Danach ging auch von seiner Anwesenheit am Tatort eine das Tun der eigentlichen Brandstifter fördernde Wirkung aus. Dessen war er sich auch bewusst, und sein Wille war darauf gerichtet. Nähere Ausführungen dazu sind entbehrlich, weil die Revision P__s nur die allgemeine Rüge erhebt, die „in Betracht kommenden Rechtsätze seien vom Schwurgericht nicht richtig angewandt“ worden, ohne dass die Rüge näher ausgeführt wird.
3.) Erfolglos muss auch die Revision der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten ██████████ und P__ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Gebäudezerstörung statt wegen Beihilfe dazu erstrebt. Das Schwurgericht hat die Begriffe der Täterschaft und der Beihilfe nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Art ihrer Tatbeiträge für die Entscheidung, ob die Angeklagten als Täter oder als Gehilfen zu verurteilen sind, ihre Willensrichtung von ausschlaggebender Bedeutung war. Dazu hat es festgestellt, dass sie die Inbrandsetzung der Synagoge als Maßnahme anderer „nur unterstützen“ wollten und „nicht als eigene Tat gewollt“ haben. Die Erwägungen und Überlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung im Einzelnen begründet, liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ebensowenig kann bemängelt werden, dass das Schwurgericht bei F__ die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 StGB nicht als gegeben erachtet hat. Die von ihm bei der Inbrandsetzung entfaltete Tätigkeit trat in der erst nachher zustande gekommenen Zusammenrottung nicht so deutlich in Erscheinung, dass die Annahme des Schwurgerichts beanstandet werden könnte, ihm sei in Bezug auf die Menge keine führende Rolle zugefallen. Auf dieser Grundlage hat es die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten rechtlich bedenkenfrei verneint.
Dass der Angeklagte K__ im Zusammenhang mit dem Synagogenbrand nicht wegen Landfriedensbruchs bestraft ist, ist ausreichend mit der Feststellung begründet, dass er den Platz noch vor Ansammlung der Menschenmenge verließ und nachweislich nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den auf die deutschrechtlichen Bestimmungen gestützten Schuldspruch richtet, kann sie also keinen Erfolg haben.
4.) Keinen durchgreifenden Rechtsbedenken begegnet schließlich auch die Verurteilung der Angeklagten ██████ und P__ wegen Landfriedensbruchs auf Grund ihrer Anwesenheit auf dem Platz vor dem brennenden Warenhaus von B__ und ██████.
Nach den Feststellungen ist zwar nicht mit voller Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Brand – ebenso wie bei der Synagoge – noch vor Ansammlung einer Menschenmenge von einer kleinen befehlenden Gruppe gelegt worden ist und dass sich erst dann die Menschenmenge vor dem Warenhaus zusammenrottete. Aber auch für diesen Fall ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass dann aus der Menge heraus mindestens noch weitere Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen wurden. Denn nachdem sich schon die Menschenmenge vor dem Warenhaus zusammengerottet hatte, wurde mindestens noch im Treppenhaus ein weiterer Brandherd entfacht. Damit ist hinreichend dargetan, dass eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen beging. Dieser Menge haben sich beide Angeklagten angeschlossen, wobei sie nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils damit rechneten, dass die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen habe und möglicherweise auch weiter begehen werde; sie handelten auch in dem Bewusstsein, dass sie durch ihre Anwesenheit diese Menge verstärkten. Das Schwurgericht hat demnach auch hier den § 125 StGB rechtsirrtumsfrei angewendet.
5.) Die Berufung der Angeklagten auf Nötigungsstand (§ 52 StGB) hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum damit zurückgewiesen, dass nach der ganzen Sachlage die peinlich genaue Ausführung des Befehls, den die Angeklagten von ihrem SS-Vorgesetzten K__ erhalten hatten, nicht die einzige Möglichkeit war, sich einer sonst etwa gegebenen Gefahr zu entziehen.
Auch soweit das Schwurgericht die Voraussetzungen der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947, 65) als gegeben angesehen und die Verfolgbarkeit der Taten nach deutschem Strafrecht bejaht hat, ist kein Rechtsfehler erkennbar. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Revisionen der Angeklagten insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richten.
6.) Der die Angeklagten ███ und ██████ betreffende Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben werden, weil das Schwurgericht entsprechend der damaligen Rechtslage die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Strafe muss nunmehr den angewendeten deutschrechtlichen Strafbestimmungen entnommen werden. Da bei deutschrechtlicher Betrachtung bei jedem Angeklagten zwei strafbare Handlungen vorliegen, müssen jetzt Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 74 StGB). Das Urteil unterliegt im Strafausspruch jedoch auch deshalb der Aufhebung, weil die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, dass die gemäß § 60 StGB ausgesprochene Anrechnung der Internierungshaft auf die Strafe auf einem Rechtsirrtum beruht.
Die Anrechnung der Internierungshaft auf die Strafe ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie für die Zwecke des Strafverfahrens angeordnet wurde oder fortdauerte (OGHSt Bd. 1 S. 95, 104). Das ist vom Schwurgericht nicht festgestellt. Wenn die beiden Angeklagten auch während der Internierungshaft über die Vorgänge vernommen wurden, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, so ist das nicht gleichbedeutend damit, dass die Internierungshaft, wenn auch nur zeitweise, auch der Durchführung dieses Verfahrens diente. Beide Angeklagte gehörten sowohl der NSDAP wie der SS an. Sie nahmen in diesen Formationen Dienstgrade ein und bekleideten Ämter, so dass sie sich im Spruchgerichtsverfahren der britischen Zone wegen Zugehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten Organisation zu verantworten hatten; für die dort zu entscheidende Frage, ob sie von dem verbrecherischen Charakter der Organisation Kenntnis hatten, der sie angehört hatten, konnte ihre Kenntnis von den Vorgängen des 10. November 1938 und ihre persönliche Beteiligung daran die Bedeutung eines wichtigen Beweisanzeichens haben. Ihre Vernehmung darüber erklärt sich also hinlänglich aus den Zwecken der Internierungshaft selbst, die der Durchführung des Spruchgerichtsverfahrens zu dienen hatte. Auf die bisherigen unzureichenden Feststellungen kann also die Anrechnung der Internierungshaft nicht gestützt werden.
Für die Strafzumessung ist jetzt die Strafkammer zuständig (§§ 74, 83 GVG; Art. 8 III Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). An diese muss darum die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen werden.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil im Schuldspruch insoweit aufzuheben, als die Angeklagten ███████ und P__ wegen Landfriedensbruchs auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der vor dem Warenhaus von ███ und █████ versammelten Menge verurteilt sind. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.
| Justizangestellter C__ | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Geier | Richter | Jagusch |