Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision durch Protokollierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 394/88
- Datum
- 01.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die protokollierte Erklärung zur Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar im Anschluss an eine Hauptverhandlung erfüllt die Formerfordernisse und ist wirksam.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels gegenüber dem zuständigen Gericht wird mit der Abgabe wirksam, auch wenn sie im Anschluss an ein anderes Verfahren erklärt wird.
Das richterliche Protokoll ist der Niederschrift der Geschäftsstelle gleichgestellt und ersetzt diese für die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen.
Eine eindeutig abgegebene Rücknahmeerklärung eines Rechtsmittels ist eine unwiderrufliche Prozesshandlung und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels; der Erklärende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/88
in der Strafsache gegen ██, geboren am [REDACTED::
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1988
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 form- und fristgerecht begründet. Am 17. August 1988 fand eine weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Dortmund statt. Nachdem das Verfahren dort gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, erklärte der Angeklagte in Gegenwart seines Verteidigers, dass er die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 zurücknehme. Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen, dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Mit Schreiben vom 19. August 1988 teilte der Angeklagte dem Senat mit, dass er „seinen Antrag“ vom 17. August 1988 zurückziehe, und beantragte, die Revision durchzuführen.
Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Protokollierung einer Rücknahmeerklärung im Anschluss an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt (BGHSt 31, 109, 113 ff.; BGH NStZ 1984, 1974; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 StR 589/85). Die Zurücknahme ist hier auch gegenüber dem zuständigen Gericht – dem Landgericht Dortmund – erklärt und damit sogleich wirksam geworden. Dass sie im Anschluss an ein anderes Verfahren abgegeben wurde, schadet nicht; denn das richterliche Protokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (BGHSt 31, 109, 113).
Damit ist davon auszugehen, dass der Angeklagte am 17. August 1988 „zu Protokoll der Geschäftstelle“, also in zulässiger Form (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 302 StPO Rdn. 7), seine Revision zurückgenommen hat.
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (Ruß in KK 2. Aufl. § 302 StPO Rdn. 14). Die – hier eindeutig abgegebene – Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ruß aaO Rdn. 15).
Im Übrigen hätte die Revision des Angeklagten aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |