Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht nach Verkündung des Urteils ist wirksam, wenn er freiwillig, unmissverständlich und protokolliert erklärt wird.
Ein Protokollvermerk über einen Rechtsmittelverzicht kann durch übereinstimmende dienstliche Erklärungen der Richter und des Verteidigers in seiner Richtigkeit bestätigt werden.
Ein zunächst an eine Bedingung geknüpfter Rechtsmittelverzicht wird wirksam, wenn der Erklärende die Bedingung zurücknimmt und ohne Einschränkung auf Rechtsmittel verzichtet.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar; eine Anfechtung kommt nur in Ausnahmefällen wie Drohung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Waldemar M., geboren am █ in ██ (CSSR), zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.
1. Auf die Frage, ob die – nach Beendigung der Hauptverhandlung durch die nochmals in den Sitzungssaal gerufene Strafkammer vorgenommene – Protokollierung des Rechtsmittelverzichts an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teilnimmt, kommt es nicht an. Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird durch die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen aller drei Berufsrichter und die Stellungnahme des früheren Verteidigers des Beschwerdeführers bestätigt. Dass die Protokollierung im Anschluss an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHSt 31, 109, 113 ff.; BGH NJW 1984, 1974).
2. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht wegen Beifügens einer Bedingung unwirksam. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und der schriftlichen Erklärung des früheren Verteidigers hatte der Beschwerdeführer zwar einen Rechtsmittelverzicht zunächst davon abhängig gemacht, dass eine in der mündlichen Urteilsbegründung enthaltene moralische Wertung seines strafbaren Verhaltens keinen Eingang in die schriftlichen Urteilsgründe finde. Auf entsprechenden Hinweis seines Verteidigers hat er dann jedoch diese Bedingung fallen lassen und ohne jede Einschränkung auf Rechtsmittel verzichtet. So ist seine Erklärung dann auch zu Protokoll genommen worden.
3. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 257 und 19, 101. Ein Sachverhalt, der den dort entschiedenen Fällen vergleichbar wäre, liegt nicht vor. Nach der Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen der Richter ist der Beschwerdeführer im Anschluss an die Urteilsverkündung über Fristen und Formen einer Revision belehrt worden. Entgegen seinem Vorbringen ist er nicht gefragt worden, ob er auf Rechtsmittel verzichten wolle. Er hat – wie er selbst vorträgt – insoweit auch weder eine positive noch eine negative Erklärung abgegeben. Sein Entschluss, das Urteil anzunehmen, fiel nach seiner Darstellung erst, als die Strafkammer sich bereits in das Beratungszimmer zurückgezogen hatte und im Grunde kein Anlass für eine alsbaldige Entscheidung für oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittels bestand. Jedenfalls hatte er Gelegenheit, die nach der schriftlichen Erklärung seines früheren Verteidigers bereits vor der Urteilsverkündung eingehend mit ihm erörterte Frage eines Rechtsmittelverzichts nochmals zu besprechen und ohne irgendein Drängen des Gerichts zu einem Entschluss zu kommen. Ein zur Unwirksamkeit des Verzichts führender Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht scheidet daher aus (vgl. auch BGH StV 1983, 268).
4. An den wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht ist der Beschwerdeführer gebunden. Der Verzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK § 302 StPO Rn. 8; ferner BGH NStZ 1983, 280 f. und NJW 1984, 1974 f.). Ob ausnahmsweise eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme (vgl. dazu BGHSt 17, 14, 19), kann offen bleiben.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Ankündigung des Staatsanwalts, für den Fall, dass kein Rechtsmittelverzicht erfolge, selbst Revision einlegen zu wollen, erfüllt dieses Merkmal ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die angebliche Ankündigung seines Verteidigers, das Mandat niederzulegen, falls der Beschwerdeführer das Urteil nicht annehme.
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