Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags nach wirksamer Rücknahme der Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte, nach zuvor erklärter Rücknahme seiner Revision in den alten Stand versetzt zu werden, nachdem ein Mitangeklagter später doch Revision eingelegt hatte. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig und stellt fest, dass die Rücknahmerechtswirksam erfolgte und zum Verlust des Rechtsmittels führte. Die Rücknahme ist bedingungsfeindlich; ein Beweggrundirrtum rechtfertigt keine Anfechtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Zurücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels und kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden.

2

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; Prozesshandlungen müssen klare Verhältnisse schaffen und dürfen nicht unter aufschiebenden Bedingungen stehen.

3

Ein Irrtum im Beweggrund, der zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung veranlasst hat, beeinträchtigt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit dieser Erklärung.

4

In der Zurücknahme liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels; eine erneute Einlegung und ein Wiedereinsetzungsantrag sind insoweit unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 204/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wilfried ██ aus █████, dort geboren am ██ 1963, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 1990, „in den alten Stand zu versetzen“, wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten ist durch Zurücknahme erledigt.

Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 1989 hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Mit einem am 8. November 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nahm der Verteidiger des Angeklagten mit dessen Einverständnis das Rechtsmittel zurück. Dies geschah mit Rücksicht darauf, dass der Mitangeklagte ███████ das Urteil nicht angefochten hatte.

Mit einem am 15. Dezember 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte dann aber der Verteidiger des Angeklagten ███████ doch noch verspätet Revision ein. Da er anwaltlich versicherte, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden seines Mandanten erfolgt sei, wurde diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Nachdem der Angeklagte ███████ davon Kenntnis erhalten hatte, dass sein Mitangeklagter nun das Urteil doch nicht „hinnehme“, stellte er am 15. Januar 1990 den Antrag, „wieder in den alten Stand zu versetzen und ihn den Teil vom 8.11.1989 aufzuheben“.

Zur Begründung führt er aus: Er habe seinerzeit im Hinblick auf die Mitteilung seines Verteidigers, sein „Tatgenosse“ habe sein Rechtsmittel gegen das Urteil zurückgezogen, sein Einverständnis mit der Rücknahme nur widerwillig erklärt, nachdem sein Verteidiger ihm eröffnet gehabt habe, er allein habe „keine Chance“. Da sein Mitangeklagter das Urteil nunmehr angefochten habe, er selbst das Urteil „durchaus zu hart“ empfindet, bitte er, dies als Begründung für seinen „erneuten Revisionsantrag zu akzeptieren“.

Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg. Soweit darin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken ist, kann ihm schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO nicht versäumt hat. Er hatte zunächst die Revision rechtzeitig eingelegt.

Wie bereits seine Formulierung „erneuter Revisionsantrag“ erkennen lässt, will der Angeklagte seine Rücknahmeerklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen. Diese ist jedoch rechtswirksam abgegeben worden. Sie führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Wie die insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seines Verteidigers ergeben, war die Rücknahmeerklärung seinerzeit von der Ermächtigung des Angeklagten getragen. Beide gingen hierbei davon aus, dass der Mitangeklagte seine Revision „zurückgezogen“ hatte, während er in Wirklichkeit ein Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. Jedenfalls lag im Zeitpunkt der Besprechung des Angeklagten mit seinem Verteidiger über die Rücknahme der Revision ein Rechtsmittel seitens des Mitangeklagten nicht vor. Dass dieser mehr als einen Monat später das Urteil doch noch anfechten werde, war nicht vorhersehbar.

Es wäre auch rechtlich unzulässig gewesen, die Rücknahme von einer entsprechenden Bedingung abhängig zu machen, da derartige Prozesshandlungen – wie auch die Einlegung eines Rechtsmittels – klare Verhältnisse schaffen müssen; ein Schwebezustand wäre hiermit nicht vereinbar.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist dementsprechend „bedingungsfeindlich“ (allg. Meinung; vgl. BGHSt 5, 183 für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 302 Rdn. 7).

Der Irrtum des Angeklagten, der Mitangeklagte nehme das Urteil an und werde es auch in Zukunft nicht angreifen, führt nicht zur Anfechtbarkeit seiner Rücknahmeerklärung. Es handelt sich hierbei um einen Irrtum im Beweggrund, der ihn zur Abgabe seiner Erklärung veranlasst hat. Ein solcher hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der einmal abgegebenen Rücknahmeerklärung (vgl. für den Fall des Rechtsmittelverzichts: BGH GA 1969, 281; Ruß aaO Rdn. 15 m. weit. Nachw.).

Die öffentliche Bedeutung des Strafprozesses erfordert den zweifelsfreien Bestand und die unbedingte Wirksamkeit derartiger Prozesshandlungen (Ruß aaO). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine solche Rücknahmeerklärung später durch Anfechtung seitens des Erklärenden in Wegfall gebracht werden könnte.

Der Angeklagte ist danach an seine Rücknahmeerklärung gebunden.

In der Zurücknahme des Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247). Eine erneute Einlegung und auch ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag sind daher unzulässig (BGH NJW 1984, 1974, 1975; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 12 m. weit. Nachw.). Der Senat spricht nach allem durch Beschluss aus, dass das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. RGSt 55, 213, 214; Beschluss des Senats vom 1. September 1988 – 4 StR 394/88).

SteindorfGoydkeMaatz
Meyer-GoßnerBlauth

Zitiert (2)