Revision: Aufhebung des teilweisen Vorwegvollzugs bei Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 204/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Maßregel der Unterbringung ist grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen; § 67 Abs. 1 StGB sieht keine generelle Ausnahme für langjährige Freiheitsstrafen vor.
Ein Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls festgestellt wird, dass dadurch der Zweck der Maßregel – insbesondere das Rehabilitationsinteresse des Untergebrachten – leichter erreicht wird.
Die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs erfordert eine konkrete und überzeugende Begründung sowie hinreichende tatsächliche Feststellungen; bloße pauschale oder spekulative Erwägungen zur Förderbarkeit der Therapiebereitschaft genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Rechtfertigung des Vorwegvollzugs, muss die Anordnung aufgehoben werden; das Revisionsgericht kann insoweit nicht durch ergänzende Feststellungen die Entscheidung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Oktober 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 204/90 Beschluss in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren am Dieter Herbert ███████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, dass die Anordnung, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wegfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschlossen und angeordnet, dass ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Jahre und acht Monate, vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist überwiegend unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch nicht auf. Auch die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei.
Dagegen kann der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe keinen Bestand haben. Das Schwurgericht führt in diesem Zusammenhang aus: Der Zweck der Maßregel werde leichter erreicht, wenn sie erst nach Teilverbüßung der Freiheitsstrafe so ansetze, dass der Angeklagte danach bedingt in die Freiheit entlassen werden könne. Der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft des Angeklagten fördern; er sei sich nämlich der für ihn verhängnisvollen Wirkung des Alkohols noch nicht genügend bewusst. Die gegenwärtig ohnehin geringen Erfolgsaussichten einer Therapie wären gefährdet, wenn der Angeklagte nach einer allenfalls zweimindestens 6 Jahre und 8 Monate jährigen Therapie noch denkbaren bedingten Entlassung würde Strafhaft bis zu einer sich der Angeklagte nicht therapie-Falls willig zeige, müsste er nach einjähriger Therapiezeit mit deren Abbruch rechnen mit der Folge, dass anschließend die gesamte Reststrafe zu verbüßen sei, ohne dass ihm die Zeit der Therapie würde angerechnet werden können. Neben dem „Leidensdruck“ im Strafvollzug werde auch dieser „Druck“ die Therapiewilligkeit des Angeklagten fördern.
Diese Erwägungen rechtfertigen die getroffene Maßnahme nicht. Auszugehen ist von dem Grundsatz des Gesetzes, dass die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung sieht keine generelle Ausnahme für langfristige Freiheitsstrafen vor. Die einzige Abweichung ist die Regelung in § 67 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht bestimmen kann, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Wann ein Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, lässt sich nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Richtschnur hierbei ist jeweils das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden (BGH NStZ 1986, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 5 und 7). Dabei darf aber nicht aus dem Auge verloren werden, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei hohen Freiheitsstrafen muss es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (Urteil des Senats vom 23. August 1990 – 4 StR 306/90, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Demgegenüber liegt dem Urteil des Schwurgerichts die Vorstellung zugrunde, als müsse der Angeklagte alsbald auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. Die Auffassung, die Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe, hat es indessen nicht hinreichend begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1990 – 2 StR 389/90). Dabei geht es ersichtlich davon aus, durch den anschließenden Strafvollzug könne der Maßregelerfolg wieder zunichte gemacht werden. Überzeugende Gründe hierfür sind indessen nicht ersichtlich; sie hätten auch im landgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen (BGH NStZ 1986, 428). Die Angabe, dass „im Maßregelvollzug erlernte Verhaltensweisen nicht in beaufsichtigter und sodann unbeaufsichtigter Freiheit erprobt und geübt“ werden könnten, reicht hierfür nicht aus.
Der Senat schließt aus, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin gehend, dass es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.
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