Wirksame Zurücknahme der Revision durch Erklärung gegenüber Polizeibeamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/91
- Datum
- 06.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gegenüber einem Polizeibeamten abgegebene eindeutige und freiwillige Erklärung des Angeklagten genügt zur wirksamen Rücknahme der Revision, sofern die Erklärung dem zuständigen Gericht zugeht.
Die Rücknahme einer Revision wird mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht wirksam.
Die wirksame Rücknahme einer Revision führt zum Verlust des Rechtsmittels; sie ist eine Prozesshandlung, die nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sind demjenigen aufzuerlegen, der die Revision wirksam zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. September 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 19/91 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████████████ Michael, 1961 in ███████████████ █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1991
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 1990 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 1990 durch eine gegenüber dem Kriminalbeamten ██████ am 26. Oktober 1990 abgegebene Erklärung zurückgenommen. Diese Erklärung ist eindeutig. Nach Äußerung des Kriminalbeamten stand der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung „weder unter Alkoholeinwirkung noch war er geistig verwirrt“; die Folgen dieser Erklärung waren ihm – wie sich aus ihr zweifelsfrei ergibt – bewusst. Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht am 26. Oktober 1990 wirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 302 Rdn. 8).
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Ruß in KK/StPO 2. Aufl., § 302 Rdn. 14). Sie kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (st. Rspr., vgl. Ruß a.a.O. Rdn. 15).
Der Senat hat daher ausgesprochen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. September 1988 – 4 StR 394/88 – und vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
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