Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision durch den Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/92
Datum
10.11.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte hat die vom Verteidiger eingelegte Revision durch ein handschriftliches Schreiben eigenständig zurückgenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Erklärung wirksam war und sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt. Ein Widerruf oder Anfechtung der Prozesshandlung ist ausgeschlossen; die Gründe der Rücknahme beeinflussen deren Rechtswirksamkeit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn dieser eine eindeutige, gerichtsrichtig zugegangene Erklärung abgibt.

2

Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich auch auf vom Verteidiger in seinem Auftrag eingelegte Rechtsmittel.

3

Eine als Prozesshandlung erklärte Rücknahme ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.

4

Die Motive oder Beweggründe des Erklärenden berühren die Wirksamkeit der Rücknahme nicht.

5

Die Kostenentscheidung bei wirksamer Rücknahme richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; der Rücknehmende trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/92 vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ████ 1953 in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1992

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1992 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger in seinem Auftrag eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1992 durch handschriftliches, an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtetes Schreiben vom 19. August 1992, bei Gericht spätestens eingegangen am 21. August 1992, zurückgenommen. In dem in italienischer Sprache abgefassten Schreiben hat der Angeklagte unter anderem erklärt: "Ich ziehe meine Revision mit folgender Begründung zurück: Ich habe kein Geld und meine Gattin hat nicht die Möglichkeit, mir zu helfen, den Rechtsanwalt zu bezahlen. Aus diesem Grunde ziehe ich also meine Revision zurück. Auch habe ich noch andere Beweggründe." Diese Erklärung ist eindeutig. Dafür, dass der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht erkannt haben könnte, ist nichts hervorgetreten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 – 4 StR 433/92). Dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wie dieser mit Schriftsatz vom 22. September 1992 vorgetragen hat, anderen Sinnes geworden ist und die Weiterführung des Rechtsmittels wünscht, ist unbeachtlich. Die wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 4), hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der Beweggrund des Angeklagten, der ihn zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlasst hat, ist ohne Einfluss auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

Der Senat hat daher ausgesprochen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 1991 – 4 StR 19/91 m. w. N.).

Im Übrigen könnte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf

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