Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision und Kostenauferlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/92
- Datum
- 13.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer wird mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht wirksam.
Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels; spätere Erklärungen zur Durchführung können dessen Wirksamkeit nicht wiederherstellen.
Die Rücknahme einer Prozesshandlung ist grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Die Wirksamkeit der Rücknahme setzt Einsichts- und Erklärungsfähigkeit des Erklärenden voraus; das Fehlen der Verhandlungsfähigkeit muss substantiiert und bewiesen werden.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 13. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 433/92 vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ Eugenio aus ████████, geboren am ████ in BO ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1992
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte selbst und seine Verteidigerin haben gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Verteidigerin hat die Revision mit Schriftsatz vom 11. April 1992 – beim Bezirksgericht am 13. April 1992 eingegangen – ordnungsgemäß begründet. Mit Schreiben vom 13. April 1992 – eingegangen am 14. April 1992 – hat der Angeklagte erklärt, *„der Revisionsantrag wird zurückgenommen“*. In der ausführlichen Begründung zu dieser Erklärung bittet der Angeklagte unter anderem darum, *„dass mein Urteil vom 13.1.1992 zu 4 Jahren rechtskräftig wird und ich verlegt werde in eine Strafvollzugsanstalt“*. Ferner entzieht der Angeklagte in diesem Schreiben seiner Verteidigerin die Vollmacht.
Damit ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden. Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Bezirksgericht Wirksam geworden. Die späteren Erklärungen des Angeklagten in seinen Schreiben vom 11. und 18. Mai 1992 sowie demjenigen seiner Verteidigerin vom [REDACTED] Juni 1992, in denen jeweils die Durchführung der Revision verlangt wird, vermögen an der Wirksamkeit der Rücknahme nichts mehr zu ändern, denn diese hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt (vgl. Ruß in KK/StPO 2. Aufl., § 302 Rdn. 14).
Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig. Dass der Angeklagte bei Abgabe dieser Erklärung *„wegen schweren Depressionen“* nicht verhandlungsfähig gewesen sei, ist nicht erwiesen. Das Bezirksgericht Halle ist in dem angefochtenen Urteil von der vollen strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Aus den klar verständlichen, geschlossenen und logischen Ausführungen des Angeklagten im Schreiben vom 13. April 1992 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei dessen Abfassung die Bedeutung dieser Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht erkannt haben könnte. Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestehen daher nicht (vgl. auch BGH NStZ 1983, 280).
Die Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß a.a.O. Rdn. 15).
Der Senat hat deshalb ausgesprochen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 26. November 1991 – 4 StR 517/91).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1
| StPO. | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Salger | Steindorf | Tepperwien |