Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision durch Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/91
- Datum
- 26.11.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen bevollmächtigten Verteidiger wird wirksam mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim zuständigen Gericht.
Eine nachträglich erteilte Prozessvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Erklärung der Rücknahme eines bereits ergriffenen Rechtsmittels, sofern die Vollmacht vor Zugang der Rücknahmeerklärung bestand.
Der entgegenstehende Wille des Mandanten hindert die Wirksamkeit der Rücknahme nicht, wenn er dem Gericht oder dem Bevollmächtigten vor dem Zugang der Rücknahmeerklärung nicht mitgeteilt und die Vollmacht nicht entzogen wurde.
Die wirksame Rücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; sie ist als Prozesshandlung nicht widerrufbar und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 13. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 517/91
in der Strafsache gegen Paul Johann L█████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1991
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 hatte Rechtsanwalt K███, dem der Angeklagte am 14. Juni 1991 Vollmacht zu seiner Verteidigung erteilt hatte, mit einem am 19. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September 1991 – beim Landgericht am selben Tag eingegangen – nahm er die Revision zurück.
Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 8). Rechtsanwalt K███ war aufgrund der ihm erst nach dem Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilten Prozessvollmacht zur Erklärung der Rechtsmittelrücknahme befugt (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5). Dass der Angeklagte die Revision nicht zurücknehmen wollte, ändert daran nichts; denn er hat weder Rechtsanwalt K███ das Mandat entzogen noch seinen Willen, die Revision durchzuführen, vor Eingang der Rücknahmeerklärung dem Gericht oder Rechtsanwalt ███ kundgetan (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 34 f).
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 14). Sie kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtsprechung, vgl. Ruß aad Rdn. 15). Der Senat hat daher ausgesprochen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 1991 – 4 StR 19/91 m.w.Nachw.).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist kein Raum, da die Revision fristgerecht eingelegt, jedoch – wie dargelegt – wirksam zurückgenommen worden ist. Die von Rechtsanwalt de Waal eingereichte Revisionsbegründung geht wegen der wirksamen Revisionsrücknahme ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1
| StPO. | Nehm | Basdorf | |||
| Salger | Meyer-Goßner | Maatz |