Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach §42b StGB aufgehoben – fehlende dauerhafte Zurechnungsstörung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 370/71
Datum
23.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Notzucht verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB an. Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung auf, weil die Herabminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auf einen krankhaften, dauerhaften Zustand zurückzuführen war und die Wiederholungsgefahr nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt wurde. Die Freiheitsstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem krankhaften, in der Regel dauerhaften Zustand beruht.

2

Zur Rechtfertigung der Maßregel muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Täter unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird; eine bloß latente oder bloß mögliche Wiederholungsgefahr genügt nicht.

3

Ergeben sich die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit erst durch das Zusammenwirken vorübergehender Faktoren (z. B. Alkoholbeeinflussung, Übermüdung, starker Triebdruck), ist § 42b StGB mit Zurückhaltung anzuwenden.

4

Vorstrafen begründen die Anordnung einer Maßregel nur dann, wenn festgestellt ist, dass diese Taten auf die zugrundeliegende geistige Störung zurückzuführen sind und nicht anders erklärbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 370/71 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Friedhelm K. ███████ aus █████████, geboren ████████████ 1939 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Notzucht

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 1971 dahin geändert, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte, zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte, der leicht schwachsinnig ist und zu jähzornigen Ausbrüchen neigt, wollte nach durchzechter Nacht am Vormittag des folgenden Tages mit einer Prostituierten den Geschlechtsverkehr ausüben. Da er den geforderten Preis von DM 20,— nicht mehr zahlen konnte, stürzte er sich plötzlich auf die überraschte Dirne und drückte ihr den Hals zu. Er beabsichtigte, sie bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, um dann mit ihr ohne Entgelt geschlechtlich verkehren zu können (UA 6). Seinem Opfer gelang es jedoch, sich durch lautes Schreien Hausbewohnern bemerkbar zu machen, sodass der Angeklagte von seinem Vorhaben abließ und floh.

„Aufgrund der bestehenden Situation, nämlich der leichten Alkoholbeeinflussung von 0,8 ‰ zur Zeit der Tat, der besonderen Müdigkeit und des starken sexuellen Triebdrucks war jedoch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt“ (UA 9/10).

Unter Zubilligung mildernder Umstände verurteilte die Strafkammer ihn deshalb wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Seine in zulässiger Weise auf die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkte Revision, die insoweit die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat

Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung begründet die Strafkammer mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Danach „besteht für die Zukunft die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger, ähnlicher oder anderer Straftaten, die nicht völlig unbedeutend sind“.

Im Urteil heißt es weiter: „Der gesamte Lebensweg des Angeklagten ist gekennzeichnet durch eine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns, wie sich aus den Feststellungen zur Person ergibt. Die Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist bezeichnend für die Art und Weise, wie er sich im Zustande einer Erregung über alle Schranken hinwegzusetzen bereit ist. Die Interessen der Öffentlichkeit gebieten die Unterbringung dieses Angeklagten gemäß § 42b StGB“.

Diese Darlegungen rechtfertigen die Anordnung der Maßregel nicht. Es ist bereits fraglich, ob die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hier auf einem mehr oder weniger lange dauernden krankhaften Zustand des Täters beruht; nach der Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs begründen nur krankheitsbedingte Dauerstörungen die Unterbringung (BGH, Urteile vom 22.1.1962 – 5 StR 614/61 und 31.1.1962 – 2 StR 566/61). Ist die den Anlass des Verfahrens bildende Gewalttat nicht allein auf die Debilität und die damit verbundene leichte Erregbarkeit des Angeklagten zurückzuführen, sondern wirken andere Umstände, hier eine geringe Alkoholbeeinflussung und starke Übermüdung sowie ein sexueller Triebdruck mit, und beschränken erst alle diese Faktoren zusammen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich, so ist § 42b mit Vorsicht zu handhaben (vgl.

Urteil vom 6.7.1965 – 1 StR 204/65 und BGHSt 5, 140, 143). Im Allgemeinen liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, wenn erst durch Hinzutreten weiterer nicht unmittelbar auf den Schwachsinn des an sich voll zurechnungsfähigen Täters zurückzuführender Umstände seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich beschränkt wird (vgl. BGHSt 10, 353, 354). Diese Fragen bedürfen indes hier keiner abschließenden Entscheidung.

Die Strafkammer stellt nämlich nicht fest, dass der Angeklagte infolge seines Schwachsinns und seiner leichten Erregbarkeit mit bestimmter Wahrscheinlichkeit und nicht bloß möglicherweise weitere Straftaten unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB begehen werde. Diese Überzeugung wäre aber unbedingte Voraussetzung für die Anordnung der einschneidenden Maßnahme der Unterbringung. Eine bloße latente Gefahr, der Angeklagte könnte auch in Zukunft Rechtsverstöße nicht unerheblicher Art begehen, genügt als solche zur Rechtfertigung dieser Maßregel nicht (BGH NJW 52, 836).

Hinsichtlich der auf dem Gebiete der Eigentumsdelikte liegenden fünf Vorstrafen des Angeklagten sowie der weiteren Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs (DM 60,— Geldstrafe) spricht nichts dafür, dass der Angeklagte diese Taten als Folge seiner Geistesschwäche, gegebenenfalls unter Hinzutreten weiterer Faktoren unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Den Ausführungen der Strafkammer, der gesamte Lebensweg des Angeklagten sei durch seine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns

gekennzeichnet, steht entgegen, dass besondere Auffälligkeiten des Angeklagten nur bis zu seinem 20. Lebensjahr zu verzeichnen sind. Insoweit kann es sich aber durchaus noch um Erscheinungen handeln, die der spätpubertären Phase des leicht schwachsinnigen Angeklagten zuzurechnen sind. Für die letzten 10 Jahre vor der jetzigen in einem Ausnahmezustand begangenen Tat sind derartige Auffälligkeiten, insbesondere Gewalttätigkeiten, jedenfalls nicht mehr festgestellt worden. Nach Auffassung des Senats können in diesem Sinne ergänzende Feststellungen, die die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB rechtfertigen würden, nicht mehr getroffen werden.

Die Anordnung der Maßregel der Unterbringung nach § 42b StGB kann deshalb keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO. Die Maßregel des § 42b StGB betreffende ausscheidbare Kosten sind im Verfahren vor dem Landgericht nicht entstanden.

Senatspräsident Meyer Bortzler Hurxthal ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Erfolg.Buddenberg
BortzlerSalger

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